Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 26.06.2002 – 28 W (pat) 272/00
28. Senat
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 49 854.3
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Martens sowie des Richters Paetzold 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren
"Fleischdauerwaren,
insbesondere geräuchertes, gesalzenes
und/oder gepökeltes Fleisch"
ist die Wortfolge
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit
der Begründung zurückgewiesen, die Wörter "Farmer Schinken" stellten lediglich
eine unmittelbare Beschaffenheitsangabe in dem Sinne dar, dass es sich bei den
beanspruchten Waren um Schinken handelt, der von einem Farmer hergestellt
wurde. Die graphische Gestaltung bewege sich im Rahmen des Üblichen und
könne daher die Schutzfähigkeit nicht begründen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.
Sie hält unter Bezugnahme auf die amtlichen "Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse" vom 27. November 1974 ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung nicht für gegeben. Vielmehr handele es sich bei "Farmer
Schinken" um eine Phantasiebezeichnung, die für ein vom konzernverbundenen
Unternehmen "H…" entwickeltes Produkt verwendet werde, so dass auch der
Schutzversagungsgrund der fehlenden Unterscheidungskraft nicht bestehe.
Der Senat hat der Anmelderin in einer Zwischenverfügung das Ergebnis einer Internet-Recherche und die Entscheidung 28 W (pat) 79/00 übermittelt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der angemeldeten Bezeichnung steht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Ihr fehlt
jegliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung im Verkehr als Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu
werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch,
wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Dies ist hier der Fall, und
damit erfüllt das Anmeldezeichen selbst die geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht.
Nach den der Anmelderin übermittelten Recherchen des Senats findet sich die
Bezeichnung "Farmerschinken" in einschlägigen Produktlisten als gängige Bezeichnung einer Schinkensorte neben Angaben wie Nuss-, Roll- oder Knusperschinken (August Strothlücke Fleischwarenfabrik – Fabrikverkauf; www. astro-verl.
de). Mit "Farmerschinken" wird eine Schinkenspezialität bezeichnet, die aus
gepökelten und zart gewürzten Schlegelteilen besteht und in speziellen Schinkenformen gepresst wird, wodurch sie ihre typische Form erhält. Nach dem Kochen wird der Farmerschinken noch zart geräuchert (Franz Krainer Fleisch und
Wurstwaren GmbH; www. krainer .cc) Dass es sich hierbei lediglich um eine
Gattungsbezeichnung handelt, weiß der Senat im übrigen aus eigener Sachkenntnis als Verbraucher von Fleischwaren, dem an jeder besser bestückten
Fleischtheke u.a. diese gekochte Schinkensorte angeboten wird. Dieser rein beschreibenden Verwendung der Bezeichnung in den einschlägigen Herstellungsbetrieben und Verkaufsstellen entspricht die Feststellung, dass "Farmerschinken"
in
zahlreichen Rezepten als Zutat
zB
für einen Chicorée-Auflauf
(www.webkoch.de) oder für Butzheimer Rouladen (www.wdr.de/tv/nrwammittag)
ebenso zu finden ist wie auf der Angebotsliste eines Partyservice (www. partyservice-schmieger.de) oder der Speisekarte eines Gasthofs (www. gasthofvelten.de).
Folglich entnimmt der Verkehr der ihm bekannten Sortenbezeichnung kein Mittel
zur Unterscheidung des Produkts nach der betrieblichen Herkunft. Der in der getrennten Schreibweise und leicht bogenförmig wiedergegebenen angemeldeten
Bezeichnung fehlt danach die Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion, sie
dient vielmehr lediglich der Angabe über die Beschaffenheit des so gekennzeichneten Fleischprodukts.
Im Rahmen seiner Internet-Recherche hat der Senat zwar vereinzelt auch solche
Seiten ermittelt, die ausdrücklich auf das Produkt "H…-Farmerschinken" hinweisen, also auf ein spezielles Schinkenerzeugnis aus dem Hause "H…", das im
Konzern mit der Anmelderin verbunden ist. Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht, dass der Verkehr die Bezeichnung "Farmerschinken"
mit der Anmelderin in Verbindung bringt. Für diese Annahme gäbe im übrigen
auch die konkrete Produktaufmachung, wie sie als Auszug aus dem Internet dem
Erinnerungsbeschluss beigefügt war, keine Anhaltspunkte. Denn die Benennung
im Internet erfolgt jeweils im Zusammenhang mit der Firmenangabe "H…", die
Produktaufmachung enthält graphisch hervorgehoben neben der Sortenangabe
"Farmer Schinken" in gleicher Größe die Marke "H…". Die markenmäßige Herausstellung einer Gattungsbezeichnung (hier "Farmer Schinken") auf einer
Wurstverpackung begründet für sich gesehen im Gegensatz zur Auffassung der
Anmelderin nicht ihren Schutz als Marke. Auch für denjenigen Teil des Verkehrs,
dem das Produkt der Anmelderin bekannt ist, handelt es sich bei der Bezeichnung
"Farmer Schinken" lediglich um eine in einem besonderen Herstellungsverfahren
produzierte Schinkenspezialität, die von mehreren voneinander wirtschaftlich unabhängigen Herstellern angeboten wird. Soweit die Anmelderin darauf hinweist,
die Bezeichnung "Farmer Schinken" sei keine festgelegte Bezeichnung nach den
amtlichen Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse (GMBl 1975, S 489),
kann dies die Schutzfähigkeit nicht begründen. Dort finden sich lediglich "Allgemeine Begriffsbestimmungen und Beurteilungsmerkmale", die angeben, was etwa
unter einem "Bauernschinken" zu verstehen ist, insbesondere welches Fleischstück bei der Herstellung verwendet wird. Die Leitsätze enthalten jedoch keine
abschließende Aufzählung der auf dem Markt erhältlichen Sortenbezeichnungen
für Schinken (so fehlen etwa gängige Bezeichnungen wie etwa Kochschinken oder
Heißrauchschinken), so dass die Schlußfolgerung, was dort nicht aufgeführt sei,
sei als Marke eintragungsfähig, nicht zwingend ist.
Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.
Stoppel
Martens
Paetzold
Bb
Abb. 1