Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 26.06.2002 – 28 W (pat) 272/00

28. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 49 854.3

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Martens sowie des Richters Paetzold 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren

"Fleischdauerwaren,

insbesondere geräuchertes, gesalzenes

und/oder gepökeltes Fleisch"

ist die Wortfolge

siehe Abb. 1 am Ende

Die Markenstelle hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit

der Begründung zurückgewiesen, die Wörter "Farmer Schinken" stellten lediglich

eine unmittelbare Beschaffenheitsangabe in dem Sinne dar, dass es sich bei den

beanspruchten Waren um Schinken handelt, der von einem Farmer hergestellt

wurde. Die graphische Gestaltung bewege sich im Rahmen des Üblichen und

könne daher die Schutzfähigkeit nicht begründen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

Sie hält unter Bezugnahme auf die amtlichen "Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse" vom 27. November 1974 ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung nicht für gegeben. Vielmehr handele es sich bei "Farmer

Schinken" um eine Phantasiebezeichnung, die für ein vom konzernverbundenen

Unternehmen "H…" entwickeltes Produkt verwendet werde, so dass auch der

Schutzversagungsgrund der fehlenden Unterscheidungskraft nicht bestehe.

Der Senat hat der Anmelderin in einer Zwischenverfügung das Ergebnis einer Internet-Recherche und die Entscheidung 28 W (pat) 79/00 übermittelt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der angemeldeten Bezeichnung steht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Ihr fehlt

jegliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung im Verkehr als Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren

eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu

werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um

das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch,

wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Dies ist hier der Fall, und

damit erfüllt das Anmeldezeichen selbst die geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht.

Nach den der Anmelderin übermittelten Recherchen des Senats findet sich die

Bezeichnung "Farmerschinken" in einschlägigen Produktlisten als gängige Bezeichnung einer Schinkensorte neben Angaben wie Nuss-, Roll- oder Knusperschinken (August Strothlücke Fleischwarenfabrik – Fabrikverkauf; www. astro-verl.

de). Mit "Farmerschinken" wird eine Schinkenspezialität bezeichnet, die aus

gepökelten und zart gewürzten Schlegelteilen besteht und in speziellen Schinkenformen gepresst wird, wodurch sie ihre typische Form erhält. Nach dem Kochen wird der Farmerschinken noch zart geräuchert (Franz Krainer Fleisch und

Wurstwaren GmbH; www. krainer .cc) Dass es sich hierbei lediglich um eine

Gattungsbezeichnung handelt, weiß der Senat im übrigen aus eigener Sachkenntnis als Verbraucher von Fleischwaren, dem an jeder besser bestückten

Fleischtheke u.a. diese gekochte Schinkensorte angeboten wird. Dieser rein beschreibenden Verwendung der Bezeichnung in den einschlägigen Herstellungsbetrieben und Verkaufsstellen entspricht die Feststellung, dass "Farmerschinken"

in

zahlreichen Rezepten als Zutat

zB

für einen Chicorée-Auflauf

(www.webkoch.de) oder für Butzheimer Rouladen (www.wdr.de/tv/nrwammittag)

ebenso zu finden ist wie auf der Angebotsliste eines Partyservice (www. partyservice-schmieger.de) oder der Speisekarte eines Gasthofs (www. gasthofvelten.de).

Folglich entnimmt der Verkehr der ihm bekannten Sortenbezeichnung kein Mittel

zur Unterscheidung des Produkts nach der betrieblichen Herkunft. Der in der getrennten Schreibweise und leicht bogenförmig wiedergegebenen angemeldeten

Bezeichnung fehlt danach die Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion, sie

dient vielmehr lediglich der Angabe über die Beschaffenheit des so gekennzeichneten Fleischprodukts.

Im Rahmen seiner Internet-Recherche hat der Senat zwar vereinzelt auch solche

Seiten ermittelt, die ausdrücklich auf das Produkt "H…-Farmerschinken" hinweisen, also auf ein spezielles Schinkenerzeugnis aus dem Hause "H…", das im

Konzern mit der Anmelderin verbunden ist. Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht, dass der Verkehr die Bezeichnung "Farmerschinken"

mit der Anmelderin in Verbindung bringt. Für diese Annahme gäbe im übrigen

auch die konkrete Produktaufmachung, wie sie als Auszug aus dem Internet dem

Erinnerungsbeschluss beigefügt war, keine Anhaltspunkte. Denn die Benennung

im Internet erfolgt jeweils im Zusammenhang mit der Firmenangabe "H…", die

Produktaufmachung enthält graphisch hervorgehoben neben der Sortenangabe

"Farmer Schinken" in gleicher Größe die Marke "H…". Die markenmäßige Herausstellung einer Gattungsbezeichnung (hier "Farmer Schinken") auf einer

Wurstverpackung begründet für sich gesehen im Gegensatz zur Auffassung der

Anmelderin nicht ihren Schutz als Marke. Auch für denjenigen Teil des Verkehrs,

dem das Produkt der Anmelderin bekannt ist, handelt es sich bei der Bezeichnung

"Farmer Schinken" lediglich um eine in einem besonderen Herstellungsverfahren

produzierte Schinkenspezialität, die von mehreren voneinander wirtschaftlich unabhängigen Herstellern angeboten wird. Soweit die Anmelderin darauf hinweist,

die Bezeichnung "Farmer Schinken" sei keine festgelegte Bezeichnung nach den

amtlichen Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse (GMBl 1975, S 489),

kann dies die Schutzfähigkeit nicht begründen. Dort finden sich lediglich "Allgemeine Begriffsbestimmungen und Beurteilungsmerkmale", die angeben, was etwa

unter einem "Bauernschinken" zu verstehen ist, insbesondere welches Fleischstück bei der Herstellung verwendet wird. Die Leitsätze enthalten jedoch keine

abschließende Aufzählung der auf dem Markt erhältlichen Sortenbezeichnungen

für Schinken (so fehlen etwa gängige Bezeichnungen wie etwa Kochschinken oder

Heißrauchschinken), so dass die Schlußfolgerung, was dort nicht aufgeführt sei,

sei als Marke eintragungsfähig, nicht zwingend ist.

Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.

Stoppel

Martens

Paetzold

Bb

Abb. 1