Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 05.02.2001 – 30 W (pat) 3/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 12 257.5
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Februar 2001 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende sowie der Richter Schramm und Voit 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 2. November 1999 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung
softgate
für die Waren und Dienstleistungen
"Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Hard- und Software;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses beanstandet. Die angemeldete Marke setze sich aus dem
englischen Kurzwort
für Software sowie dem Begriff "gate"
für "Gatter"
(= elektronisches Schaltelement, das boolesche Verknüpfungen zwischen anderen
Schaltelementen durchführe) zusammen. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde lediglich darauf hingewiesen, daß es sich um
Software handele, die mit einem "Gatter" ausgestattet sei. Die Markenstelle für
Klasse 9 hat sodann durch Beschluß die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen, nämlich für "Software; Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung". Begründend ist auf die Beanstandung
sowie darauf Bezug genommen, daß die Marke lediglich darauf hinweise, daß es
sich um Software handele, die ein sogenanntes "gate" (= Gatter) emuliere.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie erachtet die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit mit näheren Ausführungen für schutzfähig. Insbesondere
verweist sie darauf, daß es sich um eine Wortneuschöpfung handele, deren Wortbestandteile für sich gesehen keinen eindeutig beschreibenden Sinngehalt hätten;
zudem nehme der Verkehr Marken in aller Regel so auf, wie sie ihm entgegentreten und unterziehe sie nicht einer analysierenden Betrachtung. Das
Kunstwort "softgate" habe als Gesamtbegriff keinen fest umrissenen Bedeutungsgehalt.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Eintragung der angemeldeten
Marke die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegenstehen.
1. An der angemeldeten Marke "softgate " besteht kein Freihaltungsbedürfnis iSv
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, daß sie in ihrer für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein maßgeblichen Gesamtheit ausschließlich aus
beschreibenden Angaben über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke
angebotenen Waren und Dienstleistungen dienen könnte und deswegen für die
Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müßte.
Das englische Wort "soft" der angemeldeten Wortkombination bedeutet allgemein
"weich, matt" (Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1992), im Bereich der
Datenverarbeitung aber auch "vorübergehend, wechselbar; kontrastarm" (vgl
Schulze, Computer-Englisch S 279; Microsoft Press, Computer Dictionary S 441
unter Angabe von "temporary, changeable"). All diese Wörter beschreiben irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die Waren und Dienstleistungen selbst - wenn überhaupt - doch nur eher diffus. Soweit in "soft" die Abkürzung von "software" gesehen werden könnte, steht einer Eignung zur eindeutig
beschreibenden Verwendung entgegen, daß nicht nur diese Bedeutung in betracht
kommt, sondern auch die oben genannten Begriffe, die, wenn auch nur diffus, den
hier maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsbereich betreffen können.
"Gate" bedeutet in der englischen Sprache eigentlich "Tor, Schranke, Sperre,"
(Weis aaO S 49) und ist im Bereich der Elektronik die Bezeichnung für ein "Gatter"; das ist ein "Schaltwerk, das elementare Verknüpfungen zwischen anderen
Schaltelementen und Schaltwerken herstellt; sie arbeiten nach den Booleschen
Funktionen und werden für alle denkbaren Schaltungen, auch sehr komplexer Art,
verwendet" (vgl Schulze, Lexikon Computerwissen S 375, 376). Das Computer
Fachlexikon von Microsoft Press benutzt die Formulierung: "Ein elektronischer
Schalter, bei dem es sich um die Basiskomponente eines digitalen Schaltkreises
handelt (Ausgabe 2000 S 304), oder auch: "Das Eingangsterminal eines Feldeffekttransistors...auch genannt Gateelektrode" (S 303). Als Abkürzung für "gateway" ist "gate" indessen nicht nachweisbar (Bezeichnung für einen Netzverbindungsrechner/Übergang zwischen Rechnern, die mit unterschiedlicher Systemsoftware betrieben werden, vgl Schulze Computer-Englisch S 129 und Lexikon
Computerwissen S 376;Voss, Das große PC Lexikon 2000 S 397; Schneider, Lexikon Informatik und Datenverarbeitung S 352). Soweit der Gedanke an ein Tor
(iSv Zugang) im Allgemeinen aufkommen mag, so steht einer beschreibenden
Verwendung entgegen, daß insoweit die Fachbegriffe "gateway" (so) und "Portal"
gebräuchlich sind.
Die Wortkombination vermittelt damit die Gesamtaussage "vorübergehendes/wechselbares Gatter" bzw "Softwaregatter" oder auch "Softwaretor". In ihrer
Gesamtheit, die allein der Beurteilung zugrunde zu legen ist (vgl BGH MarkenR
2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), wirkt die Marke indessen unspezifisch und verschwommen und erscheint zumindest etwas interpretationsbedürftig. Eine hinreichend konkret auf "Software; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" bezogene, in sich verständliche Gesamtaussage läßt sich der Anmeldung somit nicht ohne weiteres entnehmen. Die von der
Markenstelle angenommene Bedeutung von "Software, die mit einem Gatter ausgestattet ist bzw ein gate emuliert", berücksichtigt nicht hinreichend die Marke in
ihrem Wortlaut und in ihrer Gesamtheit mit all ihren Bestandteilen (vgl BGH GRUR
1996, 771, 772 - THE HOME DEPOT; BGH aaO - RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION). Die Annahme dieser Bedeutung würde schon eine andere Zusammensetzung der Bestandteile voraussetzen, nämlich "gatesoft". Mit den dem
Senat zur Verfügung stehenden Mitteln ließ sich auch eine tatsächliche Verwendung der angemeldeten Wortkombination "softgate" nicht belegen. Der Senat hat
im Internet nur die firmenmäßige Verwendung durch die Anmelderin gefunden.
Auch fehlen sichere und konkrete Anhaltspunkte dafür, daß ein warenbeschreibendes Verständnis aufgrund sich bereits konkret abzeichnender Umstände in
absehbarer Zukunft zu erwarten ist.
Die Wortkombination "softgate" ist damit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen als eindeutig beschreibende Angabe ungeeignet; sie ist - wie ausgeführt - zumindest von interpretationsbedürftiger Mehrdeutigkeit. Deswegen läßt sich ein berechtigtes Interesse der Mitbewerber der
Anmelderin an der Freihaltung der angemeldeten Marke iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht feststellen, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß die beteiligten Verkehrskreise erfahrungsgemäß Warenkennzeichen so aufnehmen, wie sie ihnen
begegnen, ohne eine analysierende, möglichen beschreibenden Begriffsgehalten
nachgehende Betrachtungsweise anzustellen (vgl Althammer/Ströbele Markengesetz 6. Aufl § 8 Rdn 142 mwN).
2. Der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Bei
der Beurteilung der Unterscheidungskraft als die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren (Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab
anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr zuletzt BGH WRP 2001, 33, 34 -
Buchstabe K). Diese Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Marke in
ihrer Gesamtheit für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht abgesprochen werden. Es sind keine Umstände erkennbar, die gegen ihre Eignung zur
Ausübung der Herkunftsfunktion sprechen (zum Eintragungshindernis fehlender
Unterscheidungskraft vgl zB BGH aaO - Buchstabe K; MarkenR aaO – RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION; GRUR 1999, 1089 - "YES"; BGH aaO - FOR YOU
mwN; GRUR 1997, 627, 628 - à la Carte).
3. Die angemeldete Marke ist auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 4 in Verbindung mit
§ 37 Abs 3 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Denn die Eignung, das
Publikum insbesondere über die Art oder die Beschaffenheit der Waren zu täuschen, ist nicht ersichtlich im Sinne von § 37 Abs 3 MarkenG. In Bezug auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Marke für einen nicht unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise, auch wenn diese umsichtige und kritisch prüfende Verbraucher sind, eine
unrichtige Aussage darstellt. Dies könnte möglicherweise dann in Betracht kommen, wenn das Grundwort "gate" der Anmeldung eine Bezeichnung für Hardware
darstellte. Es kann indessen schon nicht festgestellt werden, daß "gate" allein in
diesem Sinn gebräuchlich ist. Für eine solche Annahme geben die Ausführungen
in den genannten Nachschlagewerken keinen Anlaß. Zudem ist im Eintragungsverfahren nicht hinreichend sicher feststellbar, inwieweit wettbewerbsrechtliche
Gründe einer Verwendung der angemeldeten Wortfolge entgegenstehen könnten.
Hierbei wird nämlich die tatsächliche Verwendung der Marke eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Diese ist im Eintragungsverfahren unbekannt. Eine nicht
ersichtlich täuschende Verwendung kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Aus diesen Gründen ist der angegriffene Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Winter
Schramm
Voit
Hu