Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 06.02.2001 – 33 W (pat) 129/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 397 12 830
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler sowie der Richter v. Zglinitzki und Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 36 vom 11. April 2000 aufgehoben und die
Löschung der Marke 397 12 830 angeordnet.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und
Markenamt") ist gegen die Eintragung der am 19. März 1997 angemeldeten Marke
397 12 830 in den Farben rot, schwarz
siehe Abb. 1 am Ende
für die Dienstleistungen
"36: Finanzwesen, Aktienhandel"
auf Grund der am 27. Mai 1993 eingetragenen, für die Dienstleistungen und Waren
"Finanzwesen, insbesondere Dienstleistungen einer Börse, einer
Bank und eines Börsen- und/oder Finanzmaklers, einschließlich
Ausgeben von, Handel mit und Vermittlung und Verwaltung von
börsennotierten Werten, wie Aktien, Fondsanteile, Terminkontrakte, Metalle und Währungen; finanzielle und technische Beratung in
Verbindung mit vorstehenden Dienstleistungen; Computerprogramme, nur im Zusammenhang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen; Erstellen von Computerprogrammen für Dritte, nur im
Zusammenhang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen"
nach Teillöschung aufrechterhaltenen Marke 2 037 230
DAX
Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat den Widerspruch durch den von einem Mitglied
des Patentamts erlassenen Beschluß vom 11. April 2000 gemäß §§ 9 Abs 1 Nr 2,
43 Abs 2 MarkenG wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. In
den Gründen ist ausgeführt worden, die beiderseitigen Dienstleistungen "Finanzwesen, Aktienhandel" seien zwar identisch, die sich gegenüberstehenden Marken
hielten den erforderlichen Abstand jedoch ein. In ihrer Gesamtheit wiesen die
Marken wesentliche Unterschiede auf. Die jüngere Marke werde zwar von der
Buchstabenkombination
"nax" geprägt, denn die Wortfolge
"DER NA-
TUR-AKTIEN-INDEX" stelle nur die Erläuterung des eigentümlichen Bestandteils
"nax" dar und eigne sich für den Verkehr nicht zur Bezeichnung der Marke. Zwischen den sich gegenüberstehenden Markenwörtern "nax" und "DAX" bestünden
jedoch weder in schriftbildlicher oder klanglicher noch in begrifflicher Hinsicht hinreichende Übereinstimmungen. Wegen der Kürze dieser beiden Wörter werde der
deutliche Unterschied in den Wortanfängen besonders leicht bemerkt. Außerdem
sei zu berücksichtigen, daß das Suffix "-ax" in 153 Marken allein mit der Leitklasse 36 vorkomme. Der Verkehr werde daher seine Aufmerksamkeit auf die übrigen
abweichenden Bestandteile richten.
Die Widersprechende hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde
eingelegt. Sie trägt insbesondere vor, der die angegriffene Marke prägende Bestandteil "nax" und die Widerspruchsmarke "DAX" seien klanglich ähnlich. Die Widersprechende besitze siebzehn Marken mit der Endung "-ax". Im Gegensatz zu
den Begriffen wie "Tax", "Pax" oder "Max" seien "DAX" und "nax" Phantasiewörter.
Die Widerspruchsmarke verfüge zudem über eine erhöhte Kennzeichnungskraft
durch jahrelange umfangreiche Benutzung und Bewerbung.
Sie beantragt,
den Beschluß vom 11. April 2000 aufzuheben und die Löschung
der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen, und regt
hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Sie bestreitet die Bekanntheit der Widerspruchsmarke insbesondere zur Zeit der
Anmeldung der jüngeren Marke und vertritt im wesentlichen die Ansicht, die beiden Marken seien nicht ähnlich. Die angegriffene Marke werde in ihrem Gesamteindruck auch durch den erläuternden Bestandteil "DER NATUR-AKTIEN-INDEX"
mitgeprägt. Aber auch "nax" und "DAX" seien nicht ähnlich, denn bei kurzen Wörtern sei der Zuhörer gewöhnt, aufmerksamer auf Änderungen zu achten, und dies
bei Wortanfängen um so mehr. Da es einige einsilbige, auf "-ax" endende Begriffe
mit einem konkreten Sinn gebe – wie etwa Fax, Kracks!, Klacks, Lachs, lax, Max,
Pax, Sachs, Tax, Wachs – müsse der Verkehr genau hinhören, zumal "DAX" zugleich selbst den Sinn von "Dachs" habe. Im übrigen gebe es eine Inflation der
Indizes, auf dem Gebiet des Finanzwesens sei aber eine hohe Aufmerksamkeit
üblich, so daß der Verkehr die Unterschiede bemerke.
II
Die Beschwerde der Widersprechenden ist begründet.
Der Senat hält die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen der angegriffenen Wortbildmarke "nax ..." und der Widerspruchsmarke
"DAX" – entgegen der Auffassung der Markenstelle des Patentamts – in hohem
Maße für gegeben. Daher ist die Löschung der angegriffenen Marke gemäß § 43
Abs 2 Satz 1 MarkenG anzuordnen.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr umfaßt alle Umstände des Einzelfalls
und würdigt die in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit
der beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen und der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, auch in ihrer Wechselbeziehung untereinander; so kann ein geringer Ähnlichkeitsgrad der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Ähnlichkeitsgrad
der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl EuGH GRUR 1998, 922,
923 Ez 16, 17, 18 – Canon; EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 Ez 18, 19, 20 - Lloyd;
BGH GRUR 1999, 995, 997 - HONKA; BGH GRUR 1999, 241, 242 f – PATRIC
LION; BGH GRUR 2000, 883, 884 f – PAPPAGALLO).
In der mündlichen Verhandlung hat die Inhaberin der angegriffenen Marke ausdrücklich erklärt, sie bestreite nicht (gemäß § 43 Abs 1 MarkenG) die Benutzung
der Widerspruchsmarke. Die Dienstleistungen der angegriffenen Marke sind mit
den Dienstleistungen "Finanzwesen, insbesondere ... Handel mit ... Aktien" der
Widerspruchsmarke identisch.
Ob die Widerspruchsmarke "DAX" bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke auf Grund intensiver Benutzung und beachtlichen Bekanntheitsgrades,
den die Inhaberin der angegriffenen Marke allerdings bestreitet, eine erhöhte
Kennzeichnungskraft besessen hat, wofür die von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen sowie die Marktkenntnisse des Senats zwar durchaus sprechen, kann im vorliegenden Fall als nicht entscheidungserheblich dahingestellt
bleiben. Der Senat geht hier zu Gunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke
von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus, die ihr
schon von Hause aus zukommt, da die Bezeichnung "DAX" keine ursprünglich
fachbegrifflich naheliegende und ohne weiteres verständliche, sondern vielmehr
eine unternehmenskennzeichnend individuelle Abkürzung für "Deutscher Aktien
Index" darstellt, während eine etwaige Schwächung durch nicht der Widersprechenden gehörende und benutzte Drittmarken nicht festgestellt werden kann, zumal der Vortrag der Inhaberin der angegriffenen Marke insoweit unsubstantiiert ist.
Angesichts der Dienstleistungsidentität sowie unter Berücksichtigung der – hier
angenommenen – normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke muß
an die Prüfung der Verwechslungsgefahr ein strenger Maßstab angelegt werden
(vgl BGH GRUR 1999, 735, 736 – MONOFLAM/POLYFLAM; BGH GRUR 2000,
506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND). Die angegriffene jüngere Marke hält den
dementsprechend zum Ausschluß der Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke "DAX" nicht ein.
Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den Gesamteindruck im Bild, im
Klang oder in der Bedeutung abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 390 Ez 23 – Springende Raubkatze
= Sabel/Puma; EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 Ez 25 – Lloyd). In der Regel reicht
bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (vgl BGH GRUR
1999, 241, 242 f – PATRIC LION). Allein die klangliche Ähnlichkeit der Marken
kann eine Verwechslungsgefahr hervorrufen (vgl EuGH aaO Ez 28 – Lloyd).
Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke wird offensichtlich durch den besonders groß und in der Signalfarbe rot herausgestellten und somit klar dominierenden kennzeichnungskräftigen Bestandteil "nax" geprägt (vgl dazu BGH GRUR
2000, 883, 885 –- PAPPAGALLO). Der darunter befindliche, in sehr viel kleineren,
erheblich dünner und schwarz gedruckten Buchstaben wiedergegebene Bestandteil "DER NATUR-AKTIEN-INDEX" stellt demgegenüber ohne weiteres ersichtlich
bloß eine rein beschreibende Angabe dar, die zudem den beabsichtigten Sinn des
aus einer Abkürzung gebildeten Markenwortes "nax" oder auch "NAX" lediglich
erläutern soll.
Der die angegriffene jüngere Marke prägende Bestandteil "nax", nach dem allein
die Marke normalerweise auch ausschließlich benannt wird, und die Widerspruchsmarke "DAX" sind klanglich außerordentlich ähnlich. Sie stimmen weitgehend, nämlich in der Einsilbigkeit, der Anzahl der Laute, dem einzigen Vokal "a"
und dem besonders klangstarken Affrikat "x" (gesprochen "ks") überein. Sogar die
einzig abweichenden Anfangskonsonanten sind eng verwandt, denn es handelt
sich gleichermaßen um stimmhafte Dentale. Zwar trifft es grundsätzlich zu, daß
die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnungen auf dem Gebiet des Finanzwesens – jedenfalls bei erheblichem eigenen Vermögensinteresse – aufmerksamer wahrnehmen als bei verhältnismäßig billigen Gebrauchsgütern. Dies
schließt aber selbst bei Fachleuten klangliche Verwechslungen keineswegs aus,
zumal die akustische Nennung und Wahrnehmung solcher Index-Bezeichnungen
alltäglich – beispielsweise durch Rundfunk, Fernsehen, telephonische Auskünfte,
Ansagen oder Aufträge etc – üblich sind. Soweit die Inhaberin der angegriffenen
Marke auf wenige Ausdrücke wie "Fax", "Lachs", "Wachs" hinweist, besitzen diese
offenbar keinen Sachbezug zu den hier betroffenen Dienstleistungen, zeigen aber,
wie relativ selten die Lautgruppe "ax" in einer Silbe auftritt.
Im Ergebnis ist eine hochgradige Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Marken festzustellen.
III.
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
IV.
Der Senat sieht keinen Anlaß, gemäß § 83 Abs 1 und 2 MarkenG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Winkler
Sekretaruk
v. Zglinitzki
Cl
Abb. 1