Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 06.02.2001 – 33 W (pat) 255/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 01 767.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler

sowie der Richter v. Zglinitzki und Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 12. September 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 12. Januar 2000 die Wortmarke

Adscope

für

"Dienstleistung einer Werbeagentur, insbesondere TV- und Funkwerbung; Public Relations, Marketing, Unternehmensberatung,

Unternehmensverwaltung, Medienberatung; alle Dienste auch Online; Erfassung, Analysen und Auswertung von Werbeeinschaltungen: Online Medien, alle anderen Medien"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Bescheid vom 1. Februar 2000 die Angaben des Dienstleistungsverzeichnisses teilweise als zu ungenau beanstandet und

mit Bescheid vom 31. März 2000 eine neue Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses vorgeschlagen.

Durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß derselben

Markenstelle vom 12. September 2000 ist die Anmeldung gemäß § 36 Abs 4 MarkenG iVm § 32 Abs 2 MarkenG, § 14 MarkenV mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Anmelder sei den Auflagen zur Präzisierung des Dienstleistungsverzeichnisses nicht nachgekommen und habe sich dazu auch nach nochmaliger

Aufforderung nicht geäußert. Die Anmeldung entspreche nicht den formellen Anforderungen, weil die beanstandeten Mängel nicht in der eingeräumten Frist beseitigt worden seien.

Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung des Patentamts hat der Anmelder dem Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung nunmehr folgende Fassung

gegeben:

"Dienstleistungen einer Werbeagentur, insbesondere TV- und

Funkwerbung; Public Relations, Marketing; Unternehmensberatung; Unternehmensverwaltung; Werbeberatung; alle vorgenannten Dienstleistungen auch unter Verwendung von Online-Verfahren; Durchführung von Marktanalysen bzgl. der Werbeschaltungen in Onlinemedien und anderen Medien sowie deren

Erfassung, Analyse und Auswertung."

II

Die Beschwerde ist begründet.

Die Neufassung des Dienstleistungsverzeichnisses stimmt mit dem Vorschlag der

Markenstelle nahezu völlig überein.

Nach Ansicht des Senats erfüllt sie die Anforderungen nach § 14 Abs 1 MarkenV

iVm § 32 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 MarkenG und enthält auch keine gemäß § 39

Abs 1 MarkenG unzulässige Erweiterung des ursprünglichen Dienstleistungsverzeichnisses der Anmeldung.

Winkler

Sekretaruk

v. Zglinitzki

Cl