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BPatG Beschluss vom 07.02.2001 – 28 W (pat) 200/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Februar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

2. die Deutsche SPAR Handelsgesellschaft mbH & Co., Osterbrooksweg 35 – 45,

22869 Schenefeld,

Widersprechende 2 und Beschwerdegegnerin 1,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechts- und Patentanwälte Dipl.-Chem. P. Harmsen

und Koll., Alter Wall 55, 20457 Hamburg,

betreffend die Marke 398 43 483

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Kunze

beschlossen:

1.) Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß

der Markenstelle für Klasse 14 vom 20. Juni 2000 aufgehoben, soweit die teilweise Löschung der Marke 398 43 483

wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 38 559 angeordnet worden ist.

Der Widerspruch wird auch insoweit zurückgewiesen.

2.) Die Beschwerde der Widersprechenden aus der Marke

IR 653 069 wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Gegen die am 2. November 1998 eingetragene Wortmarke

Verona's

für die Waren

03: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und

Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper-

und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;

14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte

oder damit plattierte Warten, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente; 33: alkoholische Getränke

(ausgenommen Biere);

41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle

Aktivitäten

ist Widerspruch erhoben worden aus der IR-Marke 653 069

ST.VERENA,

die seit 1998 nur noch Schutz genießt für

32 Eaux minérales et gazeuses et autres boissons non

alcooliques; boissons de fruits et jus de fruits; sirops et autres

préparations pour faire des boissons

sowie aus der Marke 396 38 559

Cava Feronda

eingetragen seit dem 6. Dezember 1996 für

"alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)".

Die Markenstelle für Klasse 14 hat den Widerspruch aus der IR-Marke mangels

Markenähnlichkeit zurückgewiesen, wegen des Widerspruchs aus der

Marke 396 38 559 indes die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die

Waren "alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" angeordnet und nur den

weitergehenden Widerspruch mangels Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß haben sowohl die Inhaberin der angegriffenen Marke wie

die Widersprechende zu 1 (IR 653 069) Beschwerde eingelegt.

1. Beschwerde der Markeninhaberin:

Die Markeninhaberin hält den Abstand zur Widerspruchsmarke "Cava Feronda" im

Gesamteindruck der Marken für ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zu

verneinen, zumal hier eine Einwortmarke einer Mehrwortmarke gegenüberstände,

die aus gleichwertig prägenden Bestandteilen zusammengesetzt sei. Damit verbiete es sich, eines dieser Elemente (hier: Feronda) isoliert kollisionsbegründend

der angegriffenen Marke gegenüber zu stellen.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß im Umfang der angeordneten Löschung aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

Die Widersprechende zu 2 (396 38 559) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach ihrer Ansicht kommen sich vor dem Hintergrund partiell identischer Waren

die beiden Marken zu nahe, um beim angesprochenen Verkehr (Endverbraucher)

die Gefahr von Verwechslungen ausschließen zu können, zumal diesem die glatt

beschreibende Bedeutung von "cava" iSv "Weinkellerei" ohne weiteres bekannt

sei, so daß beim Markenvergleich sehr wohl von den Wörtern "Feronda" und "Verona's" auszugehen sei, die sowohl im grafischen wie klanglichen Erscheinungsbild (vor allem in der identischen Vokalfolge) dominante Übereinstimmungen aufwiesen.

2. Beschwerde der Widersprechenden zu 1)

Nach Ansicht der Widersprechenden zu 1) hat die Markenstelle im angefochtenen

Beschluß nicht ausreichend gewürdigt, daß der Bestandteil "St." als Abkürzung für

"heilig" lediglich ein personenbezogener Eigenschaftshinweis sei, der auf den

vorliegend relevanten Warengebieten häufig vorkomme und vom Verkehr deshalb

nicht kennzeichnend gewertet werde und damit den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke auch nicht mitprägen könne. Beim Markenvergleich ständen sich

daher die Wörter "Verena" und "Verona's" gegenüber, deren kollisionsbegründende Ähnlichkeit auf der Hand liege.

Die Widersprechende zu 1) beantragt,

den Beschluß der Markenstelle insoweit aufzuheben, als der Widerspruch aus der IR-Marke 653 069 zurückgewiesen worden ist

und die angegriffene Marke für alle gleichen und ähnlichen Waren

und/oder Dienstleistungen zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

wobei sie sich den Ausführungen des angefochtenen Beschlußes anschließt.

II.

Die Beschwerden der Markeninhaberin wie der Widersprechenden zu 1) sind zuläßig, jedoch nur hinsichtlich der Beschwerde der Markeninhaberin begründet.

A. Beschwerde der Markeninhaberin

(Widerspruch aus der Marke 396 38 559 Cava Feronda)

1. Soweit die Beschwerde von der jetzigen Markeninhaberin und nicht von den bis

zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens vor dem DPMA ausschließlich beteiligten Rechtsvorgängern eingelegt worden ist, bestehen keine Bedenken gegen

eine zulässige Beschwerdeeinlegung und wirksame Verfahrensübernahme. Das

Beschwerderecht des Rechtsnachfolgers, welches nicht von einer unter Umständen nach § 265 Abs 2 ZPO erforderlichen Zustimmung des Rechtsvorgängers und

insbesondere des Beschwerdegegners – hier der Widersprechenden – abhängt,

ist unmittelbar aus den Spezialvorschriften des § 28 Abs 2 und Abs 3 MarkenG

herzuleiten (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 66 Rdn 24). Die Beschwerdeführerin konnte deshalb, nachdem aufgrund Verfügung des DPMA vom

27. Juni 2000 bereits die Umschreibung der angegriffenen Marke erfolgt war,

selbst Beschwerde einlegen.

Weiterhin ist hier davon auszugehen, daß die nunmehrige Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdeführerin auch Beteiligte des laufenden Widerspruchsbeschwerdeverfahrens geworden ist, da die Widersprechende einer solchen Verfahrensübernahme im Sinne des § 265 Abs 2 Satz 2 ZPO zugestimmt

hat, wobei auch eine stillschweigende Zustimmung durch konkludentes Prozeßverhalten ausreichend ist (vgl BGH GRUR 1999, 245 – LIBERO; BPatG MarkenR

2000, 228, 230 – turfa – mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ausdrücklich als Rechtsnachfolgerin in eigenem Namen eingelegt und ist auch von den Widersprechenden unbeanstandet als nunmehrige Markeninhaberin bzw Beschwerdeführerin genannt worden.

2. Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht indes

entgegen der Auffassung der Markenstelle keine Verwechslungsgefahr in rechtserheblichem Umfang nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 MarkenG.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken

auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000,

506, 508 – ATTACHE/TISSERAND).

Die bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Waren, sind nach der vorliegend

maßgeblichen Registerlage identisch, nämlich jeweils "alkoholische Getränke

(ausgenommen Biere)". Der von der jüngeren Marke einzuhaltende Abstand muß

daher sehr deutlich sein und es sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen,

zumal auch von einer originär durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werden kann.

Beim Vergleich der Zeichen auf ihre Markenähnlichkeit gilt der Grundsatz, daß auf

den Gesamteindruck der jeweiligen Marke abzustellen ist (stg. Rspr des BGH, vgl

MarkenR 1999, 57, 60 – Lions; GRUR 1998, 815, 816 – Nitrangin; GRUR 1997,

897, 898 – IONOFIL; GRUR 1996, 404, 405 – Blendax Pep; GRUR 1996, 406,

407 – Juwel), der unabhängig davon anzuwenden ist, ob es sich um die

Beurteilung der jüngeren Marke oder der älteren Widerspruchsmarke handelt

(BGH GRUR 1996, 977 –DRANO/P3-drano). Daß die hier einander

gegenüberstehenden Marken in ihrer Gesamtheit nicht verwechselbar ähnlich

sind, ist auch für die Beteiligte offensichtlich.

Allerdings schließt der angeführte Grundsatz nicht aus, daß einem einzelnen Bestandteil einer Kombinationsmarke – wie hier der Widerspruchsmarke -

ausnahmsweise eine unter Umständen besondere, das Gesamtzeichen allein prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden kann und deshalb bei einer

Übereinstimmung einer Bezeichnung mit dem so geprägten Zeichen durchaus

eine Verwechslungsgefahr in Betracht kommen kann, auch wenn der Verkehr die

Marke nicht auf diesen Teil verkürzt; vielmehr treten die anderen Markenteile für

den Verkehr in einer Weise zurück, daß sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl zB BGH GRUR 1999, 583, 584 – LORA DI RECOARO;

MarkenR 1999, 297, 300 – HONKA; 2000, 20, 21 – RAUSCH/ELFI RAUCH).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Widerspruchsmarke setzt sich aus einem

Phantasiebegriff "Feronda" (möglicherweise ein Eigenname aus einer romanischen Sprache) und einem weiteren romanischen Wort "cava" zusammen, dessen

Sinn sich dem inländischen Verkehr ebenfalls nicht unmittelbar und sofort erschließt. Der von der Widersprechenden vorgetragene Sinngehalt als "Weinkellerei" oder "Sekt" ist nur bedingt richtig, da unter "Cava" im Zusammenhang mit den

hier relevanten Waren Schaumweine zu verstehen sind, die nach der Champagnermethode mit zweiter Gärung in der Flasche hergestellt werden (M. Würmli, Alle

Weine Spaniens u. Portugals, S. 89). Auch wenn "cava" in diesem Sinne auf

spanischen Produkten im beschreibenden Sinne häufig Verwendung findet, kann

nicht davon ausgegangen werden, daß dem inländischen Verkehr dieses Wort in

seiner exakten Bedeutung geläufig und bekannt ist. So ist es weder im Fremdwörterbuch des Duden zu finden, noch findet es sich in der deutschen Werbung

auf dem hier beanspruchten Warengebiet, wie Recherchen des Senats ergaben.

Es kann also nicht als derart üblich oder häufig gebraucht angesehen werden, daß

sich hieraus für den Verkehr bereits das angeführte Sprachverständnis und

demzufolge ein unmittelbarer beschreibender Warenbezug ergibt, der es als nicht

kennzeichnungskräftiges Wort im Gesamteindruck des Zeichens völlig zurücktreten läßt. Darüber hinaus bildet es aber auch aufgrund seines Sprachcharakters als

Kombination zweier romanischer Wörter, deren Begriffsinhalt sich wie ausgeführt

nicht unmittelbar dem inländischen Verkehr erschließt, eine Einheit. Daraus folgt

für den Senat, daß es bei der Ähnlichkeitsprüfung der Marken auf eine mögliche

Verwechslungsgefahr hin bei dem Grundsatz der Betrachtung nach dem Gesamteindruck bleibt und kein Ausnahmefall der sog. Prägetheorie des BGH vorliegt.

Die Beschwerde der Markeninhaberin mußte daher mangels Ähnlichkeit der zu

vergleichenden Marken Erfolg haben, so daß der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Widerspruch insgesamt zurückzuweisen war.

B. Beschwerde der Widersprechenden zu 1)

(Widerspruch aus der IR-Marke 653 069 "St. VERENA)"

Die Beschwerde ist auch nach Auffassung des Senats nicht begründet. Zwar kann

bei den sich gegenüberstehenden Waren "alkoholische Getränke" und "Mineralwässer" durchaus von durchschnittlicher Ähnlichkeit ausgegangen werden, was

vor dem Hintergrund der von den Waren angesprochenen weiten Verkehrskreise

und einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke letztlich dazu

führt, daß die Marken zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr nur noch einen

durchschnittlichen Abstand zueinander aufweisen müßen, der vorliegend eingehalten wird.

Die sich gegenüberstehenden Marken sind jeweils in ihrer Grundstruktur aus einem Frauennamen gebildet, nämlich Verena und Verona, wobei letzterer zum einen abgeleitet ist von Veronika und zum anderen gleichzeitig der Name der bekannten oberitalienischen Stadt ist. Beiden Zeichen ist ein Bestandteil hinzugefügt,

nämlich die Abkürzung "ST" zur Bezeichnung der weiblichen Person als Heilige

bei der Widerspruchsmarke und das Genitiv –S für die Indikation eines Besitzverhältnisses bei der jüngeren Marke. Hinsichtlich der unmittelbaren Markenähnlichkeit unterscheiden sich die beiden Zeichen daher sowohl in klanglicher wie in

schriftbildlicher Hinsicht nicht nur in dem Vokal "e" und "o" mittig im Namen, sowie

in der unterschiedlichen Anzahl der Buchstaben, sondern vor allem in ihrer äußeren Gestaltung sowie ihres Begriffsinhalts, der sich aus dem Unterschied ergibt.

Die vorangestellte Abkürzung "ST" ist einem Titel gleich Bestandteil des Namens

"Verena", der apostrophierte Genitiv deutet hingegen eine Besitzzuweisung an.

Dies sind vom Verständnis der Verkehrskreise her markante und deutliche Unterschiede, die nicht übersehen werden. Dabei bleibt die Abkürzung "ST" nicht unbeachtet, denn insbesondere auf dem von der Widerspruchsmarke betroffenen Warengebiet spielen derartige Heraushebungen mit Bezug zu einer Heiligen eine besondere Rolle (vgl BGH aaO – RAUSCH/ELFI RAUCH). Dieser Umstand führt

dazu, daß angesichts des nur geringfügigen klanglichen Unterschieds durch einen

Vokal im Namen, die sehr ausgeprägte schriftbildliche Unterscheidbarkeit in Zusammenhang mit der sich daraus ergebenden begrifflichen Unterschiedlichkeit

nach Ansicht des Senats der Markenabstand ausreichend ist, um eine Verwechslungsgefahr in rechtserheblichem Ausmaß auszuschließen. Für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr fehlt es aufgrund des unterschiedlichen Gesamteindrucks sowohl am Wortanfang wie am Wortende, an relevanten Anhaltspunkten.

Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der

Billigkeit gem § 71 Abs 1 MarkenG einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Stoppel

Martens

Kunze

Na/prö