Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 07.02.2001 – 32 W (pat) 227/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Markenanmeldung D 52 280/30 Wz
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Februar 2001 durch Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden, Richterin Klante und Richter Sekretaruk
beschlossen:
1. Der Widereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Primadonna
ist zur Eintragung als Wortmarke angemeldet und bekanntgemacht worden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marke 670 508
Primadonna
Nachdem die Markenstelle für Klasse 30 den Widerspruch durch einen Beamten
des gehobenen Dienstes mangels Warenähnlichkeit zurückgewiesen hatte, hat die
Erinnerungsprüferin der angemeldeten Marke die Eintragung mit Beschluß vom
1. September 1998 versagt. Dieser Beschluß wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin am 22. September 1998 zugestellt. Mit einem am
22. Dezember 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen
Schriftsatz hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Zur Begründung trägt sie vor, aufgrund eines nicht mehr aufklärbaren Kanzleiversehens sei die am 22. Oktober 1998 abgelaufene Beschwerdefrist versäumt worden. Die Mitarbeiterin ihres Verfahrensbevollmächtigten, Frau Sch…,
sei seit über 10 Jahren mit den Aufgaben einer Rechtsanwaltsgehilfin und
insbesondere der Organisation der Kanzlei betraut. Diese habe dem Rechtsanwalt
den Beschluß vom 1. September 1998 und das Empfangsbekenntnis mit
Eingangsstempel vom 22. September 1998
in einer Unterschriftenmappe
vorgelegt. Das von ihm unterzeichnete Empfangsbekenntnis habe Frau Sch…
dann zurückgesandt. Danach habe diese aber offenbar die Beschwerdefrist nicht
in der sonst üblichen Weise festgehalten, so daß deren Ablauf nicht bemerkt
worden sei. Ein Auftrag zur Einlegung der Beschwerde sei nicht vor Ablauf der
Monatsfrist erteilt worden, da es wegen einer Erkrankung ihres Geschäftsführers
zu "Informationslücken" gekommen sei.
Zur Glaubhaftmachung hat die Anmelderin eine eidesstattliche Erklärung der Frau
Sch… vom 22. Dezember 1998 vorgelegt.
II.
Der form- und fristgerecht eingelegte Wiedereinsetzungsantrag (§ 91 Abs 2 MarkenG) ist unbegründet, da sowohl ein Verschulden der Anmelderin selbst als auch
ihres Vorfahrensbevollmächtigten zur Fristversäumung geführt haben.
Nach § 91 Abs 1 Satz 1 MarkenG kann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn
der Antragsteller glaubhaft darlegt, daß er ohne Verschulden verhindert war, eine
Frist einzuhalten, deren Versäumnis nach gesetzlichen Vorschriften einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Dem Antragsteller ist dabei ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten, nicht jedoch das Verschulden des Büropersonals des Verfahrensbevollmächtigten zuzurechnen (§ 82 Abs 1 MarkenG, § 85 Abs 2 ZPO).
Bei der Beurteilung des Verschuldens ist als Maßstab die Beachtung der üblichen,
im Einzelfall zumutbaren Sorgfalt zugrunde zu legen, wobei die Anforderungen an
die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden dürfen (vgl BGH NJW 1985, 1 710).
Demnach hat die Anmelderin nicht glaubhaft machen können, daß sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr spätestens einen Monat nach Zustellung
des angefochtenen Beschlusses (22. September 1998) am 22. Oktober 1998 gehindert war. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag der Anmelderin und der
eingereichten eidesstattlichen Erklärung von Frau Sch…, daß es die
Anmelderin selbst versäumt hat, ihren Verfahrensbevollmächtigten mit der
Einlegung der Beschwerde zu beauftragen. Soweit in der eidesstattlichen
Erklärung pauschal von einer Erkrankung des Geschäftsführers der Anmelderin
die Rede ist, vermag dies nicht glaubhaft zu machen, daß die Anmelderin nicht in
der Lage war, rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen entsprechenden
Auftrag zu erteilen, nachdem sie den Beschluß vom 1. September 1998 mit
Rechtsmittelbelehrung einschließlich Hinweis auf die Beschwerdefrist von ihrem
Rechtsanwalt zugesandt erhalten hatte. Denn bei der Darlegung, welche
Umstände die Fristversäumung verursacht haben, ist größtmögliche Sorgfalt und
Genauigkeit geboten. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die
Möglichkeit eines Verschuldens nicht ausgeräumt ist (vgl BGH NJW 1996, 319;
1997, 327; NJW – RR 1997, 1 153). Demgemäß hätte die Anmelderin im
einzelnen darlegen und glaubhaft machen müssen, inwieweit eine Erkrankung
ihres Geschäftsführers vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Auftrag an ihren
Verfahrensbevollmächtigten, Beschwerde einzulegen,
letztlich ausschloß.
Insbesondere hätte vorgetragen werden müssen, warum nicht durch eine
Vertretung die geeigneten Vorkehrungen hätten getroffen werden können, um die
Frage einer Beschwerdeeinlegung und einen entsprechenden Auftrag an ihren
Rechtsanwalt zu prüfen. Demgemäß ist zu Lasten der darlegungspflichtigen
Anmelderin davon auszugehen, daß sie schuldhaft versäumte, rechtzeitig einen
Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels zu erteilen. Wäre dies geschehen, hätte
es nicht zur Versäumung der Frist durch ihren Verfahrensbevollmächtigten
kommen können, da ihr Verfahrensbevollmächtigter dann auch ohne Notierung
dieser Frist
im Rechtsmittelkalender erfahren hätte, daß er bis zum
22. Oktober 1998 Beschwerde einlegen mußte.
Darüber hinaus hat aber ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten zur
Versäumung der Frist geführt. Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis
über eine Zustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten
die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt worden ist, daß die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BGH NJW 1996, 1900). Diese Sorgfaltspflicht hat der
Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin verletzt, als er am 22. September 1998
das Empfangsbekenntnis unterzeichnete, ohne zuvor die Notierung der Rechtsmittelfrist sichergestellt zu haben (vgl BGH NJW 1996, 1901). Aus der eidesstattlichen Erklärung von Frau Sch… ergibt sich, daß sie lediglich den Beschluß vom
1. September 1998 und das Empfangsbekenntnis mit Eingangsstempel
22. September 1998 in einer Unterschriftenmappe vorgelegt hat, so daß sich der
Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin bewußt dem Risiko aussetzte, daß die
Frist zur Einlegung der Beschwerde möglicherweise noch nicht im Fristenkalender
vermerkt war. Damit hat diese unsachgemäße Handhabung, die sich die Anmelderin nach § 82 Abs 1 MarkenG in Verbindung mit § 85 Abs 2 ZPO zurechnen lassen
muß, zu der Fristversäumnis geführt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war sonach zurückzuweisen, worüber entgegen dem Antrag der Anmelderin auf mündliche
Verhandlung schriftlich entschieden werden konnte, weil § 70 Abs 2 MarkenG die
Verwerfung der unzulässigen Beschwerde und damit auch die Zurückweisung des
Wiedereinsetzungsgesuchs ohne mündliche Verhandlung
vorsieht
(vgl
Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Auf, § 91 Rdn 30; BPatGE 16, 47, 49).
Nach § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG gilt die Beschwerde als nicht eingelegt, weil die
Beschwerdegebühr nicht fristgerecht eingezahlt worden ist. Dementsprechend ist
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Sie wird nur unter der Voraussetzung
fällig, daß die Beschwerde als eingelegt gilt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, so
daß die Beschwerdegebühr ohne Rechtsgrund gezahlt worden ist.
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Klante
Hu