Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 07.02.2001 – 32 W (pat) 231/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 395 32 866
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen
Verhandlung
vom
7. Februar 2001
durch Richter
Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden sowie die Richterin Klante und den
Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die unter der Nr 395 32 866 am 12. September 1995 eingetragene Wortmarke
geschützt für
Carver
Skier
ist Löschungsantrag gestellt worden, dem die Antragsgegnerin fristgerecht widersprochen hat.
Mit Beschluß vom 27. Juni 2000 hat die Markenabteilung 3.4. die Löschung der
Marke angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, sowohl im Zeitpunkt der
Eintragung als auch der Entscheidung habe ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG an der Bezeichnung "Carver" bestanden. Der "Carverski" sei
ein spezieller Ski, bei dem aufgrund seiner Verschlankung ein leichtes Aufkanten
genüge, um Kurven auszufahren und zu schneiden. Da man auf der Kante stehend beschleunige, müsse der Ski tailliert sein. In der Bedeutung "carver" liege
der beschreibende Hinweis darauf, daß mit den so bezeichneten Skiern die Kurven "geschnitten" werden könnten. Das Markenwort sei bereits vor der Eintragung
als einschlägiger Fachbegriff bekannt gewesen. Aus den von der Antragstellerin
eingereichten Unterlagen ergebe sich, daß "Carver" bereits 1994 in Fachkreisen
- zunächst für Snowboards - ein gängiger Ausdruck für die entsprechenden Wintersportgeräte gewesen sei. Für die betroffenen Verkehrskreise sei erkennbar
gewesen, daß dieser beschreibende Begriff bald auch für Skier eingesetzt werde.
Die sprachübliche Entwicklung bei Skiern und Snowboards sei regelmäßig eng
miteinander verknüpft. Es sei bereits vor der Eintragung der Marke naheliegend
gewesen, "Carver" über kurz oder lang auch für "Skier" zu verwenden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
Sie macht geltend, das Freihaltungsbedürfnis habe im Zeitpunkt der Eintragung für
Skier bestehen müssen, so daß ähnliche Waren wie Snowboards für die Feststellung des Freihaltungsbedürfnisses hätten außer Betracht bleiben müssen. Die
Bezeichnung "Carver" im Sinne von "Kurven, Tranchiermesser, Bildhauer" sei
mehrdeutig und deshalb nicht zur Beschreibung für Skier geeignet. Zudem sei es
auch bis heute nicht üblich, Snowboards als "Carver" zu bezeichnen. Bestenfalls
würden Snowboardfahrer und nicht Snowboards als "Carver" bezeichnet. Dies
gelte auch bis heute für Skier. Ein Freihaltungsbedürfnis sei auch deshalb zweifelhaft, weil die beteiligten Verkehrskreise die Eintragung über Jahre hinweg widerspruchslos hingenommen hätten.
Sie beantragt,
den Beschluß der Markenabteilung vom 27. Juni 2000 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.
Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, im Jahre 1994 sei zumindest die Bezeichnung "Carve" bereits
bekannt gewesen. Bei der Ispo 96 sei der Carverski bereits ein wichtiges Thema
gewesen. Hierbei habe es sich nicht um eine plötzliche Entwicklung zum Sachbegriff gehandelt, sondern eine derartige Verwendung sei bereits im Jahre 1994 vor
der Eintragung vorhersehbar gewesen. Deshalb habe im Zeitpunkt der Eintragung
im Jahre 1995 zumindest ein künftiges Freihaltungsbedürfnis an der Bezeichnung
"Carver" bestanden.
Die Antragsgegnerin schränkt das Warenverzeichnis hilfsweise auf "Skier, nämlich
Langlauf-Skier" ein.
II.
Die nach § 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet, da die Markenabteilung zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hat.
Die Marke "Carver" ist nach § 50 Abs 1 Nr 3, Abs 2 MarkenG zu löschen, da sie
entgegen § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG trotz Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses
eingetragen worden ist und das Eintragungshindernis auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch fortbesteht. Nach § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus
Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder
zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können (vgl BGH GRUR
2000, 882 "Bücher für eine bessere Welt"). Für fremdsprachige Bezeichnungen
gilt dies nur insoweit, als die beschreibende Bedeutung von den angesprochenen
inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird oder die Mitbewerber
den fraglichen Begriff im Inland oder beim Ex- und Import benötigen (Althammer/
Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 131; BGH GRUR 1994, 370, 371 "Rigidite III"). Diese Voraussetzungen sind zumindest insoweit erfüllt, als die Bezeichnung "Carver" im Zeitpunkt der Eintragung bereits ohne weiteres in seiner Bedeutung erkennbar war.
Die Bezeichnung "Carver" ist bereits seit Anfang der 90er-Jahre in den angesprochenen Verkehrskreisen durch entsprechende Veröffentlichungen über Snowboards bekannt geworden, wie die Antragstellerin unter Hinweis auf die den
Löschungsantrag beigefügten Anlagen nachgewiesen hat. Diese Verkehrskreise
sind nicht auf Snowboarder einzugrenzen, sondern umfassen auch Skifahrer, die
bereits vor der Eintragung im Jahre 1995 ebenfalls zu den interessierten Verkehrskreisen gehörten. Denn eine Vielzahl von Skifahrern ist - wie dem Senat
bekannt ist – insbesondere Anfang der 90er-Jahre dazu übergegangen, Snowboard zu fahren. Dementsprechend hat sich eine große Zahl von Skifahrern mit
der Frage befaßt, ein Snowboard zu erwerben. Deshalb waren vielen Skifahrern
die Veröffentlichungen bekannt, aus denen sich Bezeichnungen wie "carven" als
Hinweis auf Snowboards ergaben, mit denen Kurven gezogen werden konnten.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem von der Antragstellerin eingereichten Artikel
aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 20. Dezember 1994, daß Begriffe
wie "carving" und "carven" bereits zu dieser Zeit in Verbindung mit Skiern verwendet wurden. Zudem enthält das "Ski Magazin" vom Mai 1994 einen Hinweis auf
Ski, die "genausogut Carve heißen" könnten.
Damit können keine Zweifel daran bestehen, daß die an "Ski" interessierten Verkehrskreise bereits im Zeitpunkt der Eintragung am 12. September 1995 in der
Lage waren, die Bedeutung von "Carver" als Hinweis auf eine verbesserte Kurventechnik der Sportgeräte zu verstehen. Diese Bedeutung stand für den Verkehr
in Verbindung mit "Ski" auch im Vordergrund, mag "Carver" auch noch andere
Bedeutungen wie "Tranchiermesser, Bildhauer" haben. Zudem ist entgegen der
Auffassung der Antragsgegnerin unbeachtlich, daß "Carver" im ursprünglichen
Sinne eine personenbezogene Bedeutung hat und im eigentlichen Sinne den Skifahrer bezeichnet, der die Kurven fährt. Denn in der Wintersportbranche ist es
üblich, Eigenschaften des Wintersportgeräts zu personalisieren, so daß der Ski zB
"Gleiter" oder "Rider" (vgl S 2 der Anlage 7 zur Löschungsantragsschrift, "Ski
Magazin" vom Februar 1995) genannt wird.
War mithin die Bezeichnung "Carver" im Zeitpunkt ihrer Eintragung im Jahre 1995
auch in Verbindung mit Skiern als Sachhinweis auf eine verbesserte Kurventechnik ohne weiteres erkennbar, eignete sich das Markenwort schon damals zur
beschreibenden Verwendung. Deshalb war eine Eintragung im Jahre 1995 nicht
mehr zulässig, ohne daß es darauf ankäme, ob "Carver" bereits in diesem Sinne
verwendet wurde (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt").
Dieses Freihaltungsbedürfnis, das bereits der Eintragung im Jahre 1995 entgegenstand, besteht auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag
fort, was letztlich auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt hat (vgl auch
"ski" Winter 2000/01, S 10).
Dem mithin begründeten Löschungsantrag steht nicht ein Besitzstand der Antragsgegnerin entgegen. Soweit sie sich darauf beruft, Wettbewerber hätten längere
Zeit die Marke widerspruchslos hingenommen und sich insoweit auf die Entscheidung BGH GRUR 1965; 146 "Rippenstreckmetall II" beruft, ist dieser Einwand
nach Einführung der Löschungsfristen des § 50 Abs 2 MarkenG unbeachtlich. Der
Gesetzgeber hat bewußt die Frist von 10 Jahren eingeführt, während der ein Markeninhaber es hinzunehmen hat, daß trotz eines möglicherweise erlangten Besitzstandes seine Marke noch gelöscht werden darf.
Schließlich vermag die von der Antragsgegnerin hilfsweise angebotene Einschränkung des Warenverzeichnisses auf "Skier, nämlich Langlauf-Skier" nichts
an der Begründetheit des Löschungsantrags zu ändern. Denn auch in Verbindung
mit Langlauf-Skiern ist die angegriffene Bezeichnung geeignet, auf eine verbesserte Kurventechnik hinzuweisen. Mögen Langlauf-Skier in erster Linie dazu dienen, auf flachen Loipen zu fahren, müssen diese Wintersportgeräte jedoch auch
geeignet sein, auf abschüssigen Pisten ein Kurvenfahren zu ermöglichen. Deshalb
haben die Mitbewerber der Antragsgegnerin auch hinsichtlich Langlauf-Skiern ein
Interesse daran, durch "Carver" darauf hinweisen zu können, daß die Langlaufskier auf abschüssigen Pisten ein besseres Kurvenfahren ermöglichen.
Nach alledem hat die Markenabteilung zu Recht die Löschung der angegriffenen
Marke angeordnet, so daß die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen
war.
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da weder eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, noch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs erfordern (§ 83 Abs 2 MarkenG). Vielmehr liegt der Schwerpunkt der Entscheidung im tatsächlichen Bereich. Insbesondere kam es nicht auf
die Rechtsfrage an, ob im Löschungsverfahren zum Nachweis des Bestehens
eines zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses Belege verwendet werden dürfen, die
nach dem Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke veröffentlicht worden
sind. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, daß die Eignung zur beschreibenden Verwendung aus Belegen herzuleiten ist, die vor dem Zeitpunkt der Eintragung im September 1995 veröffentlicht worden sind.
Dr. Fuchs-Wissemann
Richter Sekretaruk befindet sich auf Dienstreise und kann daher nicht unterschreiben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
br/Fa