Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 12.02.2001 – 9 W (pat) 57/00
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 196 26 821.4-27
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Küstner und Rauch 10.99
beschlossen:
1. Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse B 41 F - vom 5. Juli 2000 ist nichtig.
2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.
G r ü n d e
I.
Der am 3. Juli 1996 gestellte Antrag auf Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung "Modulare Rotationssiebdruckmaschine" ist durch Beschluß des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 5. Juli 2000 zurückgewiesen worden. Zuvor war mit
Schreiben vom 8. Dezember 1999, zugestellt am 17. Dezember 1999, eine Benachrichtigung gemäß § 17 Abs. 3 PatG ergangen, nachdem die 4. Jahresgebühr
zwei Monate nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden war. Trotz dieser Benachrichtigung wurde die Gebühr mit dem tariflichen Zuschlag auch später nicht
bezahlt.
Die Anmelderin ist der Auffassung, daß der Zurückweisungsbeschluß wegen der
Nichtzahlung der 4. Jahresgebühr gegenstandslos ist und beantragt,
den Beschluß vom 5. Juli 2000 aufzuheben;
festzustellen, daß die Patentanmeldung durch Nichtzahlung der
Jahresgebühr als zurückgenommen gilt;
der Beschwerde abzuhelfen;
die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.
Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, da sie sich gegen einen im Patentprüfungsverfahren
ergangenen Zurückweisungsbeschluß richtet (§ 73 Abs. 1 PatG). Ob dieser Beschluß der Sache nach eine abschließende Entscheidung darstellt oder ob er wirkungslos ist, weil das Erteilungsverfahren zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits
beendet war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Da durch die Ausfertigung und Zustellung des Beschlusses jedenfalls der äußere Anschein eines dem
Patentamt zurechenbaren Aktes entstanden ist, muß der Anmelderin Gelegenheit
gegeben werden, die auf diese Weise in Erscheinung getretene Entscheidung zu
beseitigen (BGH GRUR 1994, 724 - Spinnmaschine).
Die auch im übrigen zulässige Beschwerde führt zu der Feststellung, daß der Zurückweisungsbeschluß
vom
5. Juli 2000
nichtig
ist. Nachdem
am
17. Dezember 1999 wegen nicht rechtzeitiger Bezahlung der 4. Jahresgebühr eine
Nachricht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG zugestellt und nachdem die Gebührenschuld samt Zuschlag nicht innerhalb der in dieser Nachricht genannten Frist, d. h.
bis zum 30. April 2000, beglichen worden war, hat die Patentanmeldung gemäß
§ 58 Abs. 3 PatG als zurückgenommen gegolten. Damit war das Erteilungsverfahren ohne weiteres beendet, weshalb ein später ergangener Zurückweisungsbeschluß als nichtig anzusehen ist. Zur Klarstellung ist dies durch einen (insoweit nur
deklaratorischen) Beschluß festzustellen (vgl. Benkard-Schäfers, Patentgesetz,
9. Aufl., 1993, § 35 Rz. 150; BPatGE 10, 140, 141 f.). Eine Aufhebung des nichtigen Beschlusses ist dagegen weder möglich noch erforderlich. Auch die Feststellung, daß die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr als zurückgenommen gilt, kommt nicht in Betracht. Ein Bedürfnis zur Feststellung dieser sich
ohne weiteres aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolge ist nicht ersichtlich, zumal
die Rücknahme der Anmeldung in der Patentrolle vermerkt und dadurch publik
gemacht wird.
Die Beschwerdegebühr ist aus Billigkeitsgründen zurückzuzahlen (§ 80 Abs. 3
PatG), weil bei richtiger Sachbehandlung der Zurückweisungsbeschluß wegen der
vorherigen Verfahrensbeendigung nicht ergangen und die Anmelderin nicht zur
Beschwerdeeinlegung veranlaßt worden wäre.
Petzold
Winklharrer
Küstner
Rauch
prö