Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 13.02.2001 – 27 W (pat) 178/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 397 14 019

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Februar 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 9 - vom 4. August 1999 und vom 13. Januar 2000 sind wirkungslos, soweit die Löschung der Marke

397 14 019 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 42 400

angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 4. August 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - die

Markenstelle für Klasse 9 - ua die Verwechslungsgefahr der Marke 397 14 019 mit

der Widerspruchsmarke 396 42 400 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 13. Januar 2000 hat es die Erinnerung

der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 14 019 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3

Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich

der genannten Löschung wirkungslos sind.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Albert

Friehe-Wich

Schwarz