Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 14.02.2001 – 29 W (pat) 34/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 397 50 753
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Februar 2001
durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Baumgärtner und die
Richterin Pagenberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen
"Etiketten und Anhänger (soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Waren-
und Gütersicherungs- und -identifikationsanhänger und -etiketten, Tickets (Fahrkarten, Eintrittskarten), Ausweiskarten (soweit in Klasse 16 enthalten), sämtlich
insbesondere enthaltend eine elektronische Schaltung zur externen Kommunikation, insbesondere mit einer integrierten Transponderschaltung; Etiketten und Anhänger (soweit in Klasse 20 enthalten), insbesondere Waren- und Gütersicherungs- und- identifikationsanhänger und -etiketten, Identitätsschilder (nicht
das Metall), Ausweiskarten (soweit in Klasse 20 enthalten), sämtlich insbesondere
enthaltend eine elektronische Schaltung zur externen Kommunikation, insbesondere mit einer integrierten Transponderschaltung; Etiketten und Anhänger (soweit
in Klasse 24 enthalten), insbesondere Waren- und Gütersicherungs- und -identifikationsanhänger und -etiketten, insbesondere enthaltend eine elektronische
Schaltung zur externen Kommunikation, insbesondere mit einer integrierten
Transponderschaltung"
eingetragene Marke Nr. 397 50 753
"T -Ticket"
ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Marke Nr. 395 29 531
siehe Abb. 1 am Ende
die für die Waren und Dienstleistungen
"elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; magnetische oder optische
Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte
Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Juwelierwaren; Uhren und
Zeitmessinstrumente; Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Regenschirme, Sonnenschirme, Lederwaren und Lederimitationen (soweit in Klasse 13 enthalten); Reise-
und Handkoffer; Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Spiele,
Spielzeug; gymnastische Geräte und Sportgeräte (soweit in Klasse 28 enthalten);
Finanzdienstleistungen; Immobilienwesen; Bauwesen; Wartung, Reparatur und
Installation von Einrichtungen für die Telekommunikation; Telekommunikation;
Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Erziehung; Ausbildung;
Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Drucksachen; Erstellen von Programmen für
die Datenverarbeitung Vermietung der Zugriffszeiten zu Datenbanken; Vermietung
von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung
von Einrichtungen für die Telekommunikation"
im Markenregister eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit Beschluß vom 5. Oktober 1999 zurückgewiesen, weil keine Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen jüngeren Marke mit der älteren Marke
bestehe. Die Marken seien weder identisch noch ähnlich, eine klangliche bzw
schriftbildliche Ähnlichkeit bestehe nicht. Selbst bei Unterstellung eines normalen
Ähnlichkeitsbereichs des sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen
seien die klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede ausreichend, um eine
Verwechslungsgefahr zu verhindern. Der Marktenteil "Ticket" sei in der angegriffene Marke in deren gesamtem Klang- und Schriftbild deutlich wahrnehmbar, er
habe in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung. Der Bestandteil "T" sei in der
angegriffene Marke nicht selbständig kollisionsbegründend, da er weder prägend
noch wesentlich mitbestimmend sei. "T-Ticket" sei ein Gesamtbegriff wie "T-Konto,
T-REX, T-Shirt etc." und werde wie diese nicht nur mit dem Einzelbuchstaben "T"
benannt. Der Verkehr werde die angegriffene Marke nicht nur auf ihren ersten Bestandteil "T" verkürzen, da diese Abkürzung erst durch den weiteren Bestandteil
"Ticket" individualisiert werde. Auch in der Widerspruchsmarke habe der Buchstabe "T" keine prägende Wirkung. Er besitze als Einzelbuchstabe keine Unterscheidungskraft und beschreibe außerdem als gebräuchliche Abkürzung für "Telekommunikation" die Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke unmittelbar. Der Schutzbereich der Widerspruchsmarke ergebe sich nur auf Grund ihrer
konkreten Gestaltung, also der Kombination Buchstabe und Digits und sei auf
diese beschränkt. Anhaltspunkte für eine assoziative Verwechslungsgefahr seien
nicht gegeben, da ein für sich betrachtet nicht schutzfähiger Einzelbuchstabe sich
nicht als Stammbestandteil zur Begründung von Serienmarken eigne. Der Widerspruchsmarke komme auch keine erhöhte Kennzeichnungskraft zu, da diese sich
nur aus dem Zusammenwirken von Buchstabe und Digits ergeben könnte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Da die sich gegenüberstehenden Marken teilweise zur Kennzeichnung sich wirtschaftlich nahestehender Waren und Dienstleistungen bestimmt seien, sei ein entsprechender
Abstand der Marken erforderlich, um die Gefahr von Verwechslungen zu vermeiden. Gerade unter Berücksichtigung der hochgradigen Waren- und Dienstleistungsidentität halte die jüngere Marke in erforderlichen Abstand nicht ein. Dies
müsse um so mehr gelten, als die Widerspruchsmarke auch hinsichtlich des
Buchstabens "T" eine besondere Kennzeichnungskraft besitze, da die Widerspruchsmarke Bestandteil eines Serienmarkenkennzeichens sei. Die Serienmarken würden charakterisiert durch die grafische Gestaltung der Digits und den Einzelbuchstaben "T", der konsequent den Markenauftritt der Widersprechenden begleite und ein kontinuierliches "Corporate Design" der Widersprechenden sicherstelle und sich in einer Vielzahl von der Widersprechenden angemeldeten Marken
wiederfänden. Der flüchtige Verkehr werde sich nur an dem markantesten Zeichenbestandteil, nämlich dem "T" orientieren, vor allem weil der erste Teil eines
Zeichens konzentrierter wahrgenommen werde. Aufgrund der hohen Kennzeichnungskraft des Buchstaben bestehe die Gefahr, dass die Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden, da der gemeinsame Stammbestandteil
im wesentlichen den markenrechtlichen Identifikationshinweis enthalte. Es bestehe die Gefahr, dass der Verkehr annehme, Inhaberin der angegriffenen Marke
sei die Widersprechende oder jedenfalls mit ihr gesellschaftsrechtlich verbunden.
Unter Berücksichtigung von verkehrsüblichen Wahrnehmungsfehlern könne nicht
erwartet werden, dass die bestehenden Zeichenunterschiede zur Kenntnis genommen würden, zumal der angegriffenen Marke keine selbständige besondere
Kennzeichnungskraft zukäme.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung
der Marke 397 50 753 wegen des Widerspruchs aus der
Marke 395 29 531 hinsichtlich aller identischen Waren und
Dienstleistungen anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Widersprechende könne Rechte aus dem Buchstaben
"T" nicht herleiten. Im Verfahren 395 29 531.9, in dem die Widersprechende ihr
Zeichen gegen das der Firma Tengelmann verteidigt habe, habe sie die Charakteristika ihrer Marke dargestellt. Danach genieße das Zeichen der Beschwerdeführerin Schutz nur aufgrund seiner grafischen Ausgestaltung. Auf ein schutzunfähiges Einzelelement könne die Widersprechende keinen Schutz gründen. Der
Buchstabe "T" als solcher sei vielfach als Abkürzung gebräuchlich, die Widerspruchsmarken habe wegen ihrer geringen Unterscheidungskraft auch nur geringe
Kennzeichnungskraft. Auf Verkehrsdurchsetzung könne sie sich als ehemaliger
Monopolist nicht berufen, zumal diese auch nicht belegt sei. Die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen sein einander nicht ähnlich, da die Etiketten und Anhänger mit Druckereierzeugnissen allenfalls im Material übereinstimmten, die der
Markeninhaberin seien technisch ausgestaltet und dienten ausschließlich Identifizierungszwecken. Daher seien auch die Verkehrskreise unterschiedlich: bei der
Widerspruchsmarke seien die private und gewerbliche Endabnehmer, bei der angegriffenen Marke professionelle Facheinkäufer. Eine Zeichenähnlichkeit bestehe
nicht, zumal das "T" die angegriffene Marke nicht präge und die Widerspruchsmarke betont kennzeichnungsschwach sei. Der Abstand der Zeichen sei mehr als
ausreichend, um Verwechslungsgefahr auszuschließen. Angesichts der unterschiedlichen Verkehrskreise bestehe auch keine assoziative Verwechslungsgefahr.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung
des Senats besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr (§ 42
Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).
Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. B der Markenrechtsrichtlinie durch
den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int. 1998, 56,
57 - Sabèl/Puma), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher
Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden
Umständen gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke,
die gedankliche Verbindung, die das jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl. Markenrechtsrichtlinie, 10. Erwägungsgrund). Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit
der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei
insbesondere die dominierenden und die sie unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf
den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. BGH GRUR 1996, 198 "Springende Raubkatze"; BGHZ 131,
122, 124 f. "Innovadiclophont"). Schließlich impliziert die umfassende Beurteilung
der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der
damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon"; GRUR 1999, 731 "Canon II;
GRUR 1999, 995, 997 "HONKA"). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die
Gefahr von Verwechslungen nicht gegeben.
Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin begegnen zwar sich die Marken
bei den hier in Betracht zu ziehenden Waren der Druckereizeugnisse einerseits
und der Etiketten, Anhänger, Tickets (Fahrkarten, Eintrittskarten) und Ausweiskarten andererseits. Die Waren der Markeninhaberin sind nur "insbesondere"
spezieller ausgestaltet. Insoweit liegt Identität der von den sich gegenüberstehenden Marken erfassten Waren vor. Dementsprechend bestehen die angesprochenen Verkehrskreise auf Seiten der angegriffenen Marke auch nicht aus Fachleuten, vielmehr wenden sich die relativ alltäglichen Waren überwiegend an breite
Verkehrskreise, was Verwechslungen grundsätzlich begünstigt (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Rn 81).
Ferner erstreckt sich eine Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht auf
den Buchstaben "T" als solchen. Zunächst handelt es sich bei dem Buchstaben
"T" in Alleinstellung und ohne graphische Ausgestaltung eher um einen kennzeichnungsschwachen Markenbestandteil, denn er stellt u. a. die Abkürzung für die
deutschen Begriffe "Telefon" und "Telekommunikation" bzw. das englischen Wort
"telephone" dar (Duden Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl.; De Sola, Abbreviations Dictionary, 1983; Wennrich Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und
Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung, 1992; s. auch Beschluß des BPatG vom 17.6.1998, 28 W (pat) 189/97,
"T" schutzunfähig). Eine Stärkung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung wird von der Inhaberin der angegriffenen Marke bestritten und ist auch
von der Widersprechenden nicht substantiiert dargelegt worden. Die Einlassung
der Widersprechenden, sie verwende die Widerspruchsmarke immer unter Beibehaltung der Komponenten "T" und "Digits" in einer Vielzahl von in großem Umfang benutzten Serienmarken als Stammbestandteil, der auch bei der Werbung für
das Unternehmen der Widersprechenden im Vordergrund stehe, reicht nicht aus,
denn sie lässt nicht zwingend einen Schluss auf die erhöhte Kennzeichnungskraft
des Einzelbuchstaben gerade ohne einen weiteren Wortbestandteil bzw. ohne
jegliche graphische Ausgestaltung zu. In dem Widerspruchsverfahren, in dem die
Widersprechende die Widerspruchsmarke gegen einen Widerspruch der Tengelmann Warenhandelsgesellschaft aus deren Marke "T" (826390) verteidigen muss,
hat sie selbst jedenfalls ausgeführt, dass der Buchstabe "T" als solcher nicht
unterscheidungskräftig sei und Unterscheidungskraft erst durch seine grafische
Ausgestaltung als Logo gewinne. Insgesamt sind danach an den von der jüngeren
Marke einzuhaltenden Abstand zur Widerspruchsmarke mittlere Anforderungen zu
stellen, die vorliegend eingehalten sind.
Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist stets vom Gesamteindruck der Marken auszugehen (st. Rspr. BGH BlPMZ 1997, 28 "Foot-Joy";
Mitt. 1996, 285 f. "Sali-Toft"; GRUR 1999, 241, 243 "Lions"). Im vorliegenden Fall
ist unstreitig und auch offensichtlich, dass die Marken in ihrer Gesamtheit betrachtet voneinander abweichen, so dass ein klangliche oder schriftbildliche Verwechslung insoweit ausscheidet.
Eine Verwechslungsgefahr besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass
übereinstimmende oder ähnliche Markenbestandteile den Gesamteindruck der
Marken prägen (vgl. BGH GRUR 1996, 198, 199 "Springende Raubkatze"; GRUR
1996, 406 "Juwel"; GRUR 1999, 733, 735 "LION DRIVER"; MarkenR 2000, 20, 21
"RAUSCH / ELFI RAUCH"). Zwar ist das "T", das hier allein als kollisionsbegründend in Betracht kommt, mit dem (allerdings in besonderer Weise graphisch
ausgestalteten) Buchstaben der Widerspruchsmarke begrifflich und klanglich
identisch, prägt aber den Gesamteindruck der angegriffenen Marke "T-Ticket"
nicht. Die beiden Bestandteile der angegriffenen Marke werden durch den
Bindestrich zu einem Gesamtbegriff verbunden, aus dem ein einzelnes Element
nicht herausgelöst wird, wie die Markenstelle überzeugend ausgeführt und mit
Vergleichsbeispielen belegt hat. Die angesprochenen Abnehmerkreise haben keinen Anlass, dieses Markenelement als eigenständige Kennzeichnung anzusehen
und aus der Gesamtmarke gedanklich herauszulösen. Somit treten im vorliegenden Fall die weiteren Bestandteile der jüngeren Marke nicht so stark in den
Hintergrund, dass sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck nichts beitragen würden (vgl. dazu BGH MarkenR 2000, 20, 22
"RAUSCH / ELFI RAUCH"). Unmittelbare Verwechslungen der jüngeren mit der
älteren Marke sind somit ausgeschlossen.
Es ist auch entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht damit zu rechnen, dass die jüngere Marke mit der Widerspruchsmarke gedanklich in Verbindung gebracht wird, denn es fehlt an einem gemeinsamen eigenständigen
Stammbestandteil mit Hinweischarakter auf den Betrieb der Widersprechenden
(vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Rn 210, 213, 214).
Wegen der Kennzeichnungsschwäche des allein als kollisionsbegründend in Betracht kommenden Buchstabens "T" und des Vorliegens eines zusammenhängenden Begriffs in der angegriffenen Marke liegt der Schluss ferne, dass die beiden
Marken Bestandteile einer Serie von Kennzeichnungen der Widersprechenden mit
dem Buchstaben "T" als Stammbestandteil seien oder dass es sich bei der Anmelderin und der Widersprechenden um wirtschaftlich oder organisatorisch in Zusammenhang
stehende Unternehmen
handelt
(vgl.
dazu Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Rn 217, 222). Darüber hinaus hat
die Widersprechende ausgeführt, sie verwende ihr Zeichen stets in Verbindung mit
den Digits und in besonderer Schreibweise gerade zur Begründung einer "Corporate Identity", so dass eine abweichende grafische Ausgestaltung der beiden Marken gerade gegen eine assoziative Verwechslungsgefahr spricht. Hinzu kommt
noch, dass die von der Widersprechenden angeführten Zeichen zusätzlich zu ihrer
speziellen Gestaltung sämtlich einen deutlichen Bezug zum Gebiet der Telekommunikation aufweisen, was bei der angegriffenen Marke "T-Ticket" nicht der Fall
ist, so dass auch aus diesem Grund nicht anzunehmen ist, dass der Verkehr
dieses Zeichen mit der Widersprechenden gedanklich in Verbindung bringen wird.
Zu einer Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht keine
Veranlassung.
Meinhardt
Baumgärtner
Pagenberg
Wf
Abb. 1