Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 14.02.2001 – 32 W (pat) 435/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 17 557 10.99

hat des 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. Februar 2001 durch den Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden, die

Richterin Klante und den Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 25. April 1995 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen,

darunter

"Druckereierzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften"

angemeldete Wortmarke

KOMM.

ist Widerspruch erhoben aus der seit 19. Mai 1988 für

"Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften"

eingetragenen Marke 1 122 202

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

angegriffene Marke teilweise, und zwar hinsichtlich der Waren "Druckereierzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften", gelöscht. Zur Begründung wurde ausgeführt,

daß sich insoweit identische Waren gegenüberstünden und wegen der klanglich

sehr nahen Marken die Gefahr von Verwechslungen bestehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, die

sie nicht begründet hat.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im

Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden

Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie

der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - BEYER/BEICHEM).

Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch. Mangels entgegenstehender

Anhaltspunkte ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Da die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke klanglich praktisch identisch sind, besteht die Gefahr von Verwechslungen. Da

die Markeninhaberin die Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit sie die Gründe des angefochtenen Beschlusses für angreifbar hält. Auch

eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage gibt keinen Anlaß, von

der Entscheidung der Markenstelle abzuweichen, so daß die Beschwerde zurückzuweisen war.

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

Mü/Pü