Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Urteil vom 15.02.2001 – 2 Ni 24/99 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
2 Ni 24/99 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL§
Verkündet am 15. Februar 2001
…
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 0 071 308
(= DE 32 71 138) 9.72
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2001 unter Mitwirkung des Richters
Gutermuth als Vorsitzenden, des Richters Dipl.-Ing. Dr. Henkel, der Richterin
Püschel sowie der Richter Dipl.-Phys. Ph.D./M.I.T. Cambridge Skribanowitz und
Dipl.-Ing. Harrer
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 071 308 (Streitpatent), das
am 22. Juli 1982 unter Inanspruchnahme der Priorität der britischen Anmeldung
GB 8123480 vom 31. Juli 1981 angemeldet worden ist und eine Anordnung zur
Steuerung der Trommeldrehzahl einer Waschmaschine sowie ein Verfahren zur
Steuerung der Motorgeschwindigkeit einer Waschmaschine betrifft. Das in der
Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 32 71 138 geführt wird, umfaßt 6 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 und Patentanspruch 5 in der deutschen
Übersetzung gemäß Patentschrift folgenden Wortlaut haben:
"1. Anordnung zur Steuerung der Trommeldrehzahl einer Waschmaschine mit im wesentlichen horizontal gelagerter Waschtrommel, deren Antriebsmotor mit einem Tachogenerator mit einem
Wechselspannungsausgangssignal versehen ist, das der Motorgeschwindigkeit und daher der Trommelgeschwindigkeit proportional ist, wobei die Anordnung derart mit dem Motor und mit dem
Tachogenerator verbindbar ist, daß sich dabei eine Geschwindigkeitssteuerschleife bildet, mit der die Motorgeschwindigkeit automatisch auf eine Waschgeschwindigkeit, bei der die Wäsche gewaschen werden kann, und anschließend auf eine höhere
(Schleuder-) Geschwindigkeit gebracht werden kann, bei der die
Wäsche zumindest teilweise trockengeschleudert wird, wobei die
Steueranordnung mit Mitteln ausgerüstet ist, die den Motor der
Trommel verhältnismäßig
langsam durch einen Verteilungsgeschwindigkeits-Zwischenbereich antreiben lassen, um der Wäsche die Möglichkeit zu geben, sich bei einer gegebenen Geschwindigkeit gleichmäßig über die Trommel zu verteilen, wobei
bei dieser gegebenen Geschwindigkeit sich die Wäsche in einer
im wesentlichen festen Position in bezug auf die Trommel durch
Zentrifugalkraft fixiert, bevor die Steueranordnung die Motorgeschwindigkeit auf die erforderliche Schleudergeschwindigkeit erhöht, dadurch gekennzeichnet, daß die Anordnung Mittel zum
Aufrechterhalten dieser gegebenen Geschwindigkeit für einen gegebenen Zeitraum, zur Messung der momentanen vom Tachogeneratorausgangssignal dargestellten Motorgeschwindigkeit in diesem Zeitraum und zum Ausgeben eines Ausgangssignals enthält,
wenn das Tachogeneratorausgangssignal angibt, daß sich die
Motorgeschwindigkeit in diesem Zeitraum um mehr als einen vorgegebenen Betrag ändert, und diese Geschwindigkeitsänderung
für eine unausgewuchtete Verteilung der Wäsche in der Trommel
bezeichnend ist."
"5. Verfahren zur Steuerung der Motorgeschwindigkeit einer
Waschmaschine mit
im wesentlichen horizontal gelagerter
Waschtrommel, deren Antriebsmotor mit einem Tachogenerator
mit einem Ausgangssignal ausgerüstet ist, das der Motorgeschwindigkeit und daher der Trommelgeschwindigkeit proportional
ist, wobei eine Geschwindigkeitssteueranordnung mit diesem
Motor und diesem Tachogenerator zur Bildung einer Geschwindigkeitssteuerschleife verbunden ist, mit der die Motorgeschwindigkeit automatisch auf eine Wäschegeschwindigkeit, bei der Wäsche in der Trommel gewaschen werden kann, und anschließend
auf eine höhere (Schleuder-) Geschwindigkeit gebracht werden
kann, bei der die Wäsche zumindest teilweise trockengeschleudert
wird, wobei das Verfahren die Schritte zum relativ langsamen
Hochlaufen des Motors aus der Waschgeschwindigkeit über einen
Verteilungsgeschwindigkeits-Zwischenbereich enthält, damit sich
die Wäsche verhältnismäßig gleichmäßig in der Trommel bei einer
gegebenen Geschwindigkeit verteilen kann, bei der die Wäsche in
einer im wesentlichen festen Position in bezug auf die Trommel
durch Zentrifugalkraft fixiert ist, und darauf die Motorgeschwindigkeit auf die Schleudergeschwindigkeit erhöht wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Verfahren weiter die Schritte zum Aufrechterhalten der Motorgeschwindigkeit bei dieser erwähnten gegebenen Geschwindigkeit für einen gegebenen Zeitraum, zur
Steuerung der Motorgeschwindigkeit entsprechend des Ausgangssignals des Tachogenerators in diesem Zeitraum, zur Detektierung, wenn das Ausgangssignal des Tachogenerators angibt, daß sich die Motorgeschwindigkeit in diesem Zeitraum um einen gegebenen Betrag entsprechend ungleichmäßig verteilter
Wäsche in der Trommel ändert und zur Verhinderung der Erhöhung der Motorgeschwindigkeit auf die Schleudergeschwindigkeit
enthält, wenn eine derartige Motorgeschwindigkeitsänderung detektiert wird."
Wegen der Patentansprüche 2 bis 4 und 6 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu,
beruhe aber jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
deutsche Offenlegungsschrift 26 20 464 (Kürzel DE-464/D1)
deutsche Offenlegungsschrift 25 59 044 (Kürzel DE-044/D2)
deutsche Offenlegungsschrift 2 128 602 (Kürzel DE-602/D3)
deutsche Offenlegungsschrift 2 033 856 (Kürzel DE-856/D4)
deutsche Offenlegungsschrift 1 930 932 (Kürzel DE-932/D5)
britisches Patent 1 266 691 (Kürzel GB-691/D6)
International Conference on Power Electronics - Power Semiconductors
and their Applications, 3. -5. Dezember 1974 (D7)
Weitere Druckschriften hat sie als BSH 1, BSH 2 sowie BSH 4 bis BSH 8 in der
mündlichen Verhandlung überreicht, hinsichtlich derer auf Bl. 102 bis 108 der Akten Bezug genommen wird.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 071 308 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das
Streitpatent für patentfähig. Hinsichtlich der von der Beklagten eingereichten
Druckschriften D8 bis D10 wird auf Bl. 93 bis 95 der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der der in Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a
EPÜ iVm Art. 54 Abs. 1, 2 und Art. 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist nicht begründet. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu und die Klägerin konnte den Senat nicht davon
überzeugen, daß sich die Erfindung für den Fachmann, hier ein Ingenieur der
Elektrotechnik oder des Maschinenbaus mit Fachhochschulabschluß, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Antriebe und zugehörigen Steuerungen von
Waschmaschinen besitzt, in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergibt. Dies geht zu ihren Lasten (vgl. Benkard PatG,
9. Aufl 1993, Rdn 53 zu § 22 PatG m.w.N) und führt zur Abweisung der Klage.
I.
Das Streitpatent betrifft eine Anordnung zur Steuerung der Trommeldrehzahl einer
Waschmaschine mit im wesentlichen horizontal gelagerter Waschtrommel sowie
ein Verfahren zur Steuerung der Motorgeschwindigkeit einer Waschmaschine mit
im wesentlichen horizontal gelagerter Waschtrommel.
In der Beschreibungseinleitung geht das Streitpatent davon aus, daß eine solche
bekannte Waschmaschinentrommel einen Antriebsmotor mit einem Steuerkreis
besitze, mit dem eine Waschgeschwindigkeit und anschließend eine höhere
Schleudergeschwindigkeit automatisch eingestellt werden. Die Steuerung treibe
den Motor hierbei relativ langsam durch einen dazwischenliegenden Geschwindigkeitsbereich zur gleichmäßigen Verteilung der Wäschestücke über den Umfang
der Trommel an, wobei diese ab einer vorgegebenen Geschwindigkeit durch die
Zentrifugalkraft in festen Positionen gehalten werden. Danach erfolge die Beschleunigung der Trommel bis zur Schleudergeschwindigkeit.
Bei diesen Vorgängen könne es vorkommen, daß die Verteilung der Wäsche am
Umfang der Trommel ungleichmäßig erfolge, was wegen der dadurch bewirkten
Unwucht zu Schwingungen und Rumpeln der Trommel und zur Beschädigung ihrer Aufhängung führe. Um dies zu verhindern, seien im Stand der Technik mechanische Mittel zur Feststellung einer Unwucht eingesetzt, die ggfs den Motor abschalteten und ein Warnsignal erzeugten. Diese mechanischen Mittel wiesen jedoch Nachteile auf, da sie genau justiert werden müßten, teuer seien und ihr Einsatz die Lebensdauer der Trommelaufhängung verkürzen könne.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, die genannten Nachteile zumindest abzumildern.
Diese Aufgabe soll nach Patentanspruch 1 durch eine Anordnung mit folgenden
Merkmalen gelöst werden:
"a) Anordnung zur Steuerung der Trommeldrehzahl einer Waschmaschine mit im wesentlichen horizontal gelagerter Waschtrommel, deren Antriebsmotor mit einem Tachogenerator mit einem
Wechselspannungsausgangssignal versehen ist, das der Motorgeschwindigkeit und daher der Trommelgeschwindigkeit proportional ist,
b) wobei die Anordnung derart mit dem Motor und mit dem Tachogenerator verbindbar ist, daß sich dabei eine Geschwindigkeitssteuerschleife bildet, mit der die Motorgeschwindigkeit automatisch auf eine Waschgeschwindigkeit, bei der die Wäsche gewaschen werden kann, und anschließend auf eine höhere (Schleuder-) Geschwindigkeit gebracht werden kann, bei der die Wäsche
zumindest teilweise trockengeschleudert wird,
c) wobei die Steueranordnung mit Mitteln ausgerüstet ist, die den
Motor der Trommel verhältnismäßig langsam durch einen Verteilungsgeschwindigkeits-Zwischenbereich antreiben lassen, um der
Wäsche die Möglichkeit zu geben, sich bei einer gegebenen Geschwindigkeit gleichmäßig über die Trommel zu verteilen, wobei
bei dieser gegebenen Geschwindigkeit sich die Wäsche in einer
im wesentlichen festen Position in bezug auf die Trommel durch
Zentrifugalkraft fixiert, bevor die Steueranordnung die Motorgeschwindigkeit auf die erforderliche Schleudergeschwindigkeit erhöht,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
d) daß die Anordnung Mittel zum Aufrechterhalten dieser gegebenen Geschwindigkeit für einen gegebenen Zeitraum, zur Messung
der momentanen vom Tachogeneratorausgangssignal dargestellten Motorgeschwindigkeit in diesem Zeitraum und zum Ausgeben
eines Ausgangssignals enthält, wenn das Tachogeneratorausgangssignal angibt, daß sich die Motorgeschwindigkeit in diesem
Zeitraum um mehr als einen vorgegebenen Betrag ändert, und
diese Geschwindigkeitsänderung für eine unausgewuchtete Verteilung der Wäsche in der Trommel bezeichnend ist."
II.
Der Senat vermag nicht festzustellen, daß der jeweilige Gegenstand des Anspruchs 1 bzw 5 des Streitpatents gegenüber dem nachgewiesenen Stand der
Technik nicht patentfähig ist.
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn keine der im Verfahren
genannten Druckschriften beschreibt eine Anordnung zur Regelung der Trommeldrehzahl einer Waschmaschine mit allen im Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen.
Aus der DE 26 20 464 A1 (D1), die als nächstkommender Stand der Technik zu
sehen ist, ist eine Maschine zum Waschen und Schleudern von Wäsche bekannt,
die eine im wesentlichen horizontal gelagerte Waschtrommel mit einem Antriebsmotor aufweist (s Anspruch 1 und S 1 Abs 1 und Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung). Die Motordrehzahl kann automatisch auf eine Waschgeschwindigkeit
gebracht werden und anschließend auf eine höhere (Schleuder-)Geschwindigkeit,
bei der die Wäsche zumindest teilweise trockengeschleudert wird (S 8 - Maschinenschrift - letzter Abs und S 9 Abs 1). Die Steuerung des Motors ist derart ausgelegt, daß sie die Trommel verhältnismäßig langsam durch einen Verteilungsgeschwindigkeitsbereich antreibt, um der Wäsche die Möglichkeit zu geben, sich bei
einer gegebenen Geschwindigkeit gleichmäßig über die Trommel zu verteilen. Bei
dieser Geschwindigkeit wird die Wäsche durch die Zentrifugalkraft in der Trommel
an einer im wesentlichen festen Position fixiert, bevor die Steuerung die Motorgeschwindigkeit auf die Schleudergeschwindigkeit erhöht (Fig 3 mit zugehöriger Beschreibung). Die Anordnung enthält zudem Mittel, welche die gegebene Geschwindigkeit für einen Zeitraum aufrecht erhalten und während dieses Zeitraums
eine Kontrolle auf Unwucht in der Wäscheverteilung durchführen. Dies geschieht
dadurch, daß eine zeitabhängige Eigenschaft der Trommel und/oder des Motors,
insbesondere der Verlauf des Motorstroms, erfaßt wird und eine Abweichung von
dessen Maximalwert A’ von einem Schwellwert A als Hinweis für das Vorliegen
einer Unwucht gewertet und ein entsprechendes Signal ausgegeben wird
(Figuren 4 und 5 mit zugehöriger Beschreibung und S 10 Mitte bis S 12 Abs 1).
Entgegen der Meinung der Klägerin ist der Streitpatentgegenstand neu gegenüber
diesem Stand der Technik, da er einen Tachogenerator sowohl zur gesamten Regelung des Antriebsmotors der Trommel in einer Geschwindigkeitsregelschleife,
als auch zur Erfassung der momentanen Motorgeschwindigkeit und der Ausgabe
eines Signals für Unwucht verwendet, wenn die Motorgeschwindigkeit sich um
mehr als einen vorgegebenen Betrag ändert. In D1 findet sich kein Hinweis auf einen Tachogenerator. Ein solcher wird nicht zur Regelung der Motorgeschwindigkeit erwähnt, zumal diese in D1 nirgends angesprochen ist, sondern D1 nur Maßnahmen zur Erfassung und Behebung einer Unwucht zum Inhalt hat. Auch findet
sich in D1 kein Hinweis auf die Verwendung eines Tachogenerators zur Ermittlung
einer Unwucht aus Messungen der Motorgeschwindigkeit. Diese erfolgt im bekannten Fall vielmehr aus der Messung des Motorstroms, also einer elektrischen
und nicht aus einer mechanischen Größe, wie der Drehgeschwindigkeit. Die Erwähnung eines "Wandlers" (S 13 vorl Z) zur direkten Regelung der Winkelbeschleunigung der Trommel, wird vom Leser nicht im Sinne eines Tachogenerators
verstanden, da völlig offengelassen ist, um welche Art von Wandler es sich handelt und welche Meßgröße er erfaßt. Aus der Gesamtheit der Offenbarung von D1
ist vielmehr zu schließen, daß zur Regelung von Drehzahländerungen auch der
Wandler nur elektrische Größen, wie Strom oder Spannung des Motors erfaßt und
nicht die Drehgeschwindigkeit des Motors speziell als Tachogenerator gemäß Anspruch 1 des Streitpatents.
D2 betrifft die Steuerung der Trommeldrehzahl einer Waschmaschine mit einem
Wasch- und einem Schleudergang, bei der die Drehzahl in Stufen bzw rampenartig hochgefahren wird. Weitere Gemeinsamkeiten mit dem Gegenstand des Streitpatents bestehen nicht. D3 beschreibt eine gattungsgemäße Steuerung mit einem
Tachogenerator 18 für eine Waschmaschine der jedoch nicht zur Unwuchterfassung dient, die mittels eines mechanischen Schalters 30 festgestellt wird um die
Motordrehzahl auf einen sicheren Wert zu reduzieren. Ein Gleiches gilt für D5 und
deren Prioritätsanmeldung D6, die als Ausgangspunkt für die Bildung des Oberbegriffs von Anspruch 1 diente. D4 befaßt sich mit der Steuerung einer Trommelwaschmaschine zum Schleudern von Wäsche, bei der ein Tachogenerator 20
verwendet wird. Dieser dient jedoch nur zur Regelung der Drehzahl und nicht zur
Unwuchterfassung. Das Auftreten einer Unwucht durch die Wäscheverteilung in
der Trommel und Maßnahmen zu ihrer Erfassung, sind in D4 nicht angesprochen.
D7 hat elektronische Motorsteuerungen zum Inhalt, die keinen Bezug zu Waschmaschinen und der Erfassung von deren Unwuchten beim Schleudern haben.
Auch die DE 27 16 670 A1 (BSH 8) ist gattungsfremd, da sie eine Schaltung zur
Steuerung der Drehzahl eines Motors unter Verwendung eines Tachogenerators
und weder eine Waschmaschine noch eine Unwuchterfassung betrifft. Die
IT-PS 1038355 (BSH 5) entspricht inhaltlich der Schrift D1, deren italienische Prioritätsanmeldung sie ist. Die US 3 152 462 (BSH 7) beschreibt zwar eine gattungsgemäße Waschmaschine mit einem Tachogenerator im Drehzahlregelkreis. Deren
Einrichtung zur Feststellung einer Unwucht beruht aber auf der Erfassung von Vibrationen der Trommel mittels eines Transformators mit Tauchkern (Sp 4 Z 67 bis
Sp 5 Z 5) und erfolgt nicht unter Einsatz des Tachogenerators.
Die von der Beklagten eingeführte EP 0 091 336 B2 (D8) ist von jüngerem Zeitrang als das Streitpatent und ist damit nicht Stand der Technik, wie auch D9 und
D10, die als Bescheide des Europäischen Patentamts keine öffentlich zugänglichen Druckschriften darstellen.
Vom jeweiligen Gegenstand aller genannten relevanten Druckschriften unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 somit zumindest dadurch,
daß ein Tachogenerator sowohl zur Regelung der Trommeldrehzahl der Waschmaschine während sämtlicher Phasen des Waschens und Schleuderns verwendet
wird, als auch zur Messung der momentanen Motorgeschwindigkeiten während
einer gegebenen Wäscheverteilungsphase und der Abgabe eines Signals beim
Auftreten von Geschwindigkeitsänderungen, , die einer Unwucht entspricht.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Für die Lehre des Streitpatents geben die erwähnten Druckschriften, sowohl jede
für sich; als auch in Zusammenschau keine Anregung.
D1 und die inhaltlich übereinstimmende BSH 5 weisen einen anderen Weg als das
Streitpatent, da dort die Auswertung von Extremwerten des Motorstroms im Vergleich zu einem Referenzwert für die Ermittlung einer Unwucht dient (Figuren 4
und 5 mit zugehöriger Beschreibung). In ihnen ist weder ein Tachogenerator erwähnt, noch wird die Verwendung eines solchen zur Regelung der Motordrehzahl
der Waschmaschine in allen Arbeitsbereichen und zugleich zur Erfassung der Änderung der Motordrehzahl in einem bestimmten Arbeitsbereich zur Gewinnung eines Signals für Unwucht nahegelegt. Der Interpretation des auf S 13 von D1 erwähnten Wandlers als Hinweis auf einen Tachogenerator fehlt jede Grundlage.
Sie beruht nach Meinung des Senats auf einer unzulässigen retrospektiven Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung. Sie würde aber auch nicht unmittelbar
zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen, da in D1 keinerlei Anregung dazu
gegeben ist, auch die gesamte Motorregelung unter Verwendung des selben
Tachogenerators durchzuführen, wie dies der Anspruch 1 vorschreibt.
Die Entgegenhaltungen D3 bis D6 beschreiben zwar im wesentlichen gattungsgemäße Drehzahlsteuerungen für Waschmaschinen unter Verwendung eines
Tachogenerators, dieser dient aber lediglich für die Regelung der Drehzahl in den
normalen Wasch- und Schleuderbetriebsarten. Eine Verwendung des Tachogenerators zur Ermittlung eines Unwuchtzustands der Wäsche in der Trommel aus vom
Tachogenerator erfaßten Geschwindigkeitsänderungen wird hierdurch nicht nahegelegt.
Die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften liegen noch weiter vom Streitpatentgegenstand ab, als die bereits erwähnten. Sie können dessen Patentfähigkeit deshalb nicht in Frage stellen.
Die gewerbliche Anwendbarkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 ist unstreitig.
Der Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Die Ansprüche 2 bis 4 werden durch die
Rückbeziehung mitgetragen (vgl BPatGE 34, 215).
3. Der auf ein Verfahren zur Steuerung der Motorgeschwindigkeit einer Waschmaschine mit im wesentlichen horizontal gelagerter Trommel gerichtete Anspruch 5
stimmt mit den weiteren Merkmalen im Oberbegriff inhaltlich mit denjenigen des
eine Anordnung betreffenden Anspruchs 1 völlig überein. Im kennzeichnenden
Teil unterscheidet sich das Verfahren vom Anspruch 1 – abgesehen von der Anpassung an die Formulierung als Verfahren - sachlich nur dadurch, daß bei Auftreten einer Änderung der Motorgeschwindigkeit, die einer ungleichmäßig verteilten Wäsche (Unwucht) entspricht, eine Erhöhung der Motorgeschwindigkeit auf
die Schleudergeschwindigkeit verhindert wird. Damit geht der Merkmalsumfang
des Anspruchs 5 sachlich über denjenigen des Anspruchs 1 hinaus, so daß die
Ausführungen unter 1. und 2. zur Patentfähigkeit von dessen Gegenstand vollinhaltlich auch auf den Anspruch 5 zutreffen.
Demnach ist der Gegenstand des Anspruchs 5 ebenso neu, gewerblich anwendbar und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Der Anspruch 5 hat somit ebenfalls Bestand, desgleichen der auf ihn rückbezogene Anspruch 6.
III.
Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs 2
PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs 1 PatG, 709 Satz 1 ZPO.
Gutermuth
Dr. Henkel
Püschel
Skribanowitz
Harrer
prö