Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.02.2001 – 30 W (pat) 124/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Februar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die betreffend die Markenanmeldung 398 64 178.1
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Voit
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet
net c@rd
zuletzt noch für die Waren
“Chipkarten für Mobilfunksysteme, Chipkarten für Bezahlzwecke,
ausgenommen Chipkarten zum Bezahlen im öffentlichen Nahverkehr“.
Die Markenstelle des Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses beanstandet, weil sie in der Bedeutung “Netz(werk)karte“ für die beanspruchten
Waren eine beschreibende Angabe darstelle, die lediglich darauf hinweise, daß es
sich um Karten handele, die den Zugang zu einem Netz, zB dem Internet ermöglichten; die grafische Ausgestaltung der Marke mit dem Ersatz des Buchstaben „a“
durch „@“ sei nicht schutzbegründend; denn „@“ sei ein zentrales Zeichen aus
dem Bereich der Datenverarbeitung, das millionenfach verwendet werde. Die Markenstelle für Klasse 9 hat demgemäß durch Beschluß die Anmeldung und durch
einen weiteren Beschluß auch die Erinnerung der Anmelderin zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie erachtet die Anmeldung mit näheren Ausführungen für schutzfähig. Insbesondere verweist sie darauf, daß es bei
den beanspruchten Chipkarten um Identifizierung gehe; sie seien daher nicht vergleichbar mit einer „Netzwerkkarte“ im Sinne einer Schaltung, die den Zugang zu
einem Netz ermögliche; zudem komme der Zweck der Chipkarte mit dem angemeldeten Begriff nicht zum Ausdruck, da die „Vernetzung“ - nach Identifizierung -
unabhängig von der Chipkarte durch das Mobilfunkendgerät bzw das Terminal
erfolge.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 14. Juni 1999 und vom
29. März 2000 aufzuheben-
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der patentamtlichen Beschlüsse Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke “netc@rd“ ist für die noch beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist gemäß
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ohne Unterscheidungskraft sowie eine beschreibende
Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
“net@rd“ besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Diese Angabe muß
daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.
“Net“ bedeutet in der englischen Sprache “Netz, Netzwerk“ und ist in dieser Bedeutung Teil der deutschen Gegenwartssprache (vgl BGH GRUR 1997, 468, 469 -
NetCom); im Zusammenhang mit dem Bereich der Telekommunikationsnetze wird
„net“ häufig verwendet. Außerdem ist „net“ die gängige Kurzform für das Internet,
dem wirtschaftlich bedeutendsten Netzwerk (vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl S 918; Microsoft Press, Computer Fachlexikon, Ausgabe 2000
S 493).
Das englische Wort “card“ bedeutet “Karte“ und ist als solches längst in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. Als “card“ werden - neben Magnetstreifenkarten - Chipkarten bezeichnet; das sind kleine Plastikkarten, auf die ein Prozessor-Chip mit internem Speicher aufgebracht ist (vgl Voss, Das große PC Lexikon
2000 S 195); solche Karten können universell eingesetzt werden; im Vordergrund
steht aber vor allem die Funktion als elektronische Berechtigungs- und Ausweiskarte; typische Anwendungen sind zB digitale Signaturkarten. Durch einen vorangestellten Zusatz zu dem Sachbegriff “card“ wird dabei, wie bei zusammengesetzten Hauptwörtern allgemein üblich, schlagwortartig der genaue Einsatzbereich
der betreffenden card bezeichnet (z.B. “Bahncard“, “AOK-card“, “Eurocard“, “Paycard“). Dieser kann vergleichsweise eng sein (beispielsweise bei der Bahncard)
oder auch keinen speziellen Einsatzbereich angeben, sondern lediglich die allgemeine Funktion erläutern wie bei der Paycard.
Das Markenwort “netc@rd“ bedeutet wörtlich übersetzt “Netzkarte“. In Bezug auf
die beanspruchten Waren beschreibt es kurz und treffend in sprachüblicher Weise
ihren naheliegenden Einsatzzweck.
Speziell für die beanspruchten “Chipkarten für Mobilfunksysteme“ liegt dies auf der
Hand, weil solche Chipkarten bei modernen Mobiltelefonen eingesetzt werden,
um ua die vom Netzprovider eingetragenen Identifizierungsdaten des Benutzers
aufzunehmen und so einerseits die Nutzung des (Mobilfunk-)Netzes, andererseits
die Abrechnung zu ermöglichen. Die beschreibende Bedeutung der Bezeichnung
„netc@rd“ entfällt entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht deshalb, weil die
Funkverbindung zum Netz nicht unmittelbar durch die Chipkarte, sondern durch
das Mobiltelefon erfolgt. Denn die Chipkarte mit ihrer Ausweis- und Steuerungsfunktion ist das bestimmende Element, weil ohne sie der Zugang zum jeweiligen
Provider und seinem Netz nicht möglich ist.
Für die beanspruchen “Chipkarten für Bezahlzwecke“ beschreibt „netc@rd“ ihren
Einsatzbereich zwanglos in dem Sinne, daß mittels der Karte bargeldlos im elektronischen Netz bezahlt werden kann. Im Bereich des bargeldlosen, elektronischen
Zahlungsverkehrs gewinnen Chipkarten zunehmend an Bedeutung (vgl Schulze,
Lexikon Computerwissen, S 77), vor allem wegen des Höchstmaßes an Sicherheit
gegen Mißbrauch und der Risikominimierung gegenüber anderen bisher in Netzen
gebräuchlichen, bargeldlosen Zahlungsarten. Auch kann mittels Chipkarte per
Mobiltelefon - und damit über das Mobilfunknetz - bezahlt werden; dabei erfolgt
mittels der Chip-Netzkarte (z.B. D1; D2) die Belastung über die Telefonrechnung.
Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltungsbedürfnisses ist- entgegen der von der
Anmelderin wohl vertretenen Auffassung - nicht davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen Warenbereich unmittelbar (lexikalisch) nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die fraglichen Bezeichnungen
zur Beschreibung “dienen können“, ergibt sich, daß auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH
GRUR 1996, 770 - MEGA).
Daß der Begriff „Netzkarte“ daneben auch die Bezeichnung für eine Fahrkarte für
ein Verkehrsnetz ist, steht der genannten beschreibenden Bedeutung hier nicht
entgegen, insbesondere kann der Auffassung der Anmelderin nicht gefolgt werden, daß der Sinngehalt nicht eindeutig sei. Denn ein beschreibender Gehalt einer
Marke kann nicht abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten Waren beurteilt
werden (vgl BGH BlPMZ 1995, 36, 37 liSp - VALUE), und im Zusammenhang mit
den hier maßgeblichen Chipkarten, die Zugang zum und Nutzung des Mobilfunknetzes oder des Internets betreffen können, sind andere Deutungen als die genannten nicht nahegelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten „Neztwerkkarten“ (englisch: network adapter; auch netwerk board, network
interface card, network card, vgl BECK EDV-Berater, Computer-Englisch S 412);
hierbei handelt es sich um Erweiterungskarten, die einen Computer mit zusätzlichen Funktionen ausstatten; diese Netzadapter haben andere Funktionen als die
als Ausweis und Berechtigungsnachweis dienenden Chipkarten: sie enthalten
elektronische Bauelemente, die die gewünschten Funktionen bereitstellen, zB den
physikalischen Netzwerkzugang ermöglichen (zB Ethernet Adapter oder die
Fritz!Card für das Internet); auch diese Netzwerkkarten sind nicht Gegenstand des
Warenverzeichnisses.
An dem Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses ändert auch die Ersetzung des
Vokals „a“ durch das Zeichen „@“ nichts, weil sich diese Abänderung klanglich
überhaupt nicht auswirkt, und sie sich optisch auch nur auf ein werbeübliches
Blickfangelement oder auf einen Hinweis auf den Bereich des Internet und der
Telekommunikation für die beanspruchten Waren beschränkt. Das „@“, das seit
langem unverzichtbarer Bestandteil von e-mail-Adressen ist (vgl Langenscheidts
Internet-Wörterbuch Englisch-Deutsch, 1997, S. 5), wird in der Werbung und in
redaktionellen Beiträgen in Druckwerken blickfangartig als allgemein bildlicher
Hinweis auf die Themen „Computer-Telekommunikation“, „e-mail“ und „Internet“
so vielfältig und zahlreich anstelle des Buchstabens „a“ verwendet (vgl Abel, Cybersl@ng, S. 13 sowie die in der mündlichen Verhandlung der Anmelderin vorgelegten Nachweise), dass ihm eine über einen Blickfang hinausgehende Wirkung
nicht beizumessen ist. Das Freihaltungsbedürfnis an dem Wort „netcard“ erstreckt
sich somit auch auf die vorliegende Schreibweise, weil darin keine Abwandlung,
sondern eher dessen werbeübliche, fachspezifische Schreibweise zu sehen ist.
Hinzu kommt, dass das Zeichen „@“ bei jeder Textbe- oder -verarbeitung heutigen
Standards mit der Tastatur eingegeben werden kann und deshalb ein graphisch
auffallender Bildcharakter nicht deutlich wird, auf den sich - auch für Dritte erkennbar - der Schutzbereich des Zeichens beschränken ließe. Vielmehr unterstreicht - wie ausgeführt - gleichsam das Bildelement nur den Wortsinn.
Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die beanspruchten Waren auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, da erhebliche Teile des Verkehrs wegen des beschreibenden Inhalts der Bezeichnung darin eine Sachangabe
sehen werden, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Erzeugnisse aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb.
Aus der erwähnten “NetCom“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann nichts
zugunsten der Anmelderin hergeleitet werden. Diese Entscheidung befaßte sich
mit der firmenrechtlichen Schutzfähigkeit des Firmenschlagworts “NetCom“. Insoweit kam es lediglich auf die Unterscheidungskraft dieser Bezeichnung nach
§ 5 Abs 2 MarkenG an. Im vorliegenden Fall geht es dagegen um ein markenrechtliches Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 MarkenG. Im übrigen
kann auch markenrechtliche Begriff der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG dem firmenrechtlichen Begriff der Unterscheidungskraft (§ 5 Abs 2
MarkenG) nicht gleichgestellt werden. So werden an die Unterscheidungskraft von
Firmenbezeichnungen und auch von Werktiteln regelmäßig geringere Anforderungen gestellt als an die Unterscheidungskraft von Marken (Althammer/Ströbele
MarkenG 6. Aufl § 8 Rdnr 25 mwNachw). Vor allem aber weist die angemeldete
Marke “net c@rd“, wie ausgeführt, einen eindeutigen warenbeschreibenden Sinngehalt auf. Demgegenüber ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, daß
der Bezeichnung “NetCom“ im Hinblick auf den für mehrdeutig erachteten Bestandteil “Com“ kein klarer Bedeutungsgehalt zukomme.
Die Beschwerde ist daher ohne Erfolg.
Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wie von
der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung angeregt. Die Zulassung der
Rechtsbeschwerde ist hier weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, noch aus Gründen der Rechtsfortbildung angezeigt (§ 83 Abs 2
MarkenG), da die vorliegende Entscheidung keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft.
Dr. Buchetmann
Winter
Voit
Na