Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.02.2001 – 30 W (pat) 125/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die IR-Marke 679 333/9 Wz
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richters Voit und der Richterin Winter
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 9 IR – vom 23. Febraur 2000 ist wirkungslos,
soweit der IR-Marke 679 335 wegen des Widerspruchs aus der
Marke 2 905 754 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland
verweigert worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 23. Februar 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
– Markenstelle für Klasse 9 IR - der angegriffenen IR-Marke den Schutz in der
Bundesrepublik Deutschland verweigert. Hiergegen hat die Markeninhaberin form-
und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke eingeschränkt.
Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der Marke 2 905 754
zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene
Beschluß hinsichtlich der Schutzversagung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Voit
Winter
Hu