Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.02.2001 – 30 W (pat) 125/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die IR-Marke 679 333/9 Wz

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie des Richters Voit und der Richterin Winter

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 9 IR – vom 23. Febraur 2000 ist wirkungslos,

soweit der IR-Marke 679 335 wegen des Widerspruchs aus der

Marke 2 905 754 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland

verweigert worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 23. Februar 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

– Markenstelle für Klasse 9 IR - der angegriffenen IR-Marke den Schutz in der

Bundesrepublik Deutschland verweigert. Hiergegen hat die Markeninhaberin form-

und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke eingeschränkt.

Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der Marke 2 905 754

zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene

Beschluß hinsichtlich der Schutzversagung wirkungslos ist.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Voit

Winter

Hu