Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.02.2001 – 30 W (pat) 132/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die IR-Marke Nr. 647 767
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Inhaberin der IR-Marke 647 767 werden
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle
für Klasse 5 IR – vom 23. April 1998 und vom
2. März 2000 aufgehoben, soweit der IR-Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 117 042 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland versagt bzw teilweise versagt worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 23. April 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt –
Markenstelle für Klasse 5 IR – der angegriffenen IR-Marke den Schutz in der
Bundesrepublik Deutschland versagt. Mit Beschluss vom 2. März 2000 hat es die
Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen teilweise zurückgewiesen. Gegen
diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde
eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der Schutzversagung wirkungslos sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu