Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.02.2001 – 30 W (pat) 220/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Februar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die angegriffene Marke 397 42 754

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

ratioMobil Schmerzgel

ist am 17. Oktober 1997 für die Waren

„Arzneimittel, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische

Erzeugnisse für Kinder und Kranke; Pflaster, Verbandmaterial;

Desinfektionsmittel“

in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung

erfolgte am 20. November 1997.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der seit dem 17. Februar 1943 für

„Arzneimittel, pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster,

Verbandstoffe, diätetische Nährmittel“

eingetragenen Marke 554 355

Mobilat.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in

zwei Beschlüssen, davon einer im Erinnerungsverfahren ergangen, die Verwechslungsgefahr verneint, denn auch bei Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und möglicher Warenidentität werde der

erforderliche Abstand eingehalten. Lediglich dem Bestandteil ratioMobil der angegriffenen Marke komme eine selbständige, kollisionsbegründende Stellung zu,

nachdem es sich bei dem Bestandteil Schmerzgel um eine glatt beschreibende

Angabe handle, weshalb aber zugleich eine Verwechslungsgefahr weder klanglich

noch nach dem Schriftbild gegeben sei.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und diese im wesentlichen damit

begründet, der Widerspruchsmarke komme eine starke Kennzeichnungskraft zu,

was die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Emnid-Umfrage belege. Nachdem es sich bei dem Bestandteil ratio der angegriffenen Marke um einen Bestandteil der Firmenkennzeichnung der Inhaberin der angegriffenen Marke handle,

trete dieser im Verkehr zurück. Daher verbleibe als prägender Bestandteil der angegriffenen Marke allein Mobil, hinsichtlich dessen eine erhebliche klangliche und

schriftbildliche Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke bestehe, insbesondere unter Berücksichtigung der Warenidentität.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurück zu weisen.

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, eine Verkürzung der angegriffenen Marke auf Mobil komme nicht in Betracht. Es handle sich dabei auch nicht um

den allein prägenden Bestandteil der angegriffenen Marke, der hinter den Firmenbestandteil ratio zurücktrete; ansonsten unterschieden sich die Zeichen ausreichend klanglich und schriftbildlich.

II.

Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 66 Abs 1 und Abs 2 MarkenG, hat aber im

Ergebnis keinen Erfolg. In Übereinstimmung mit der Markenstelle liegt eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht vor.

Nach der Registerlage können sich die gegenüberstehenden Marken auf identischen Waren begegnen. Da eine Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen nicht

enthalten ist, ist zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr uneingeschränkt auf die

allgemeinen Verkehrskreise abzustellen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Bestandteil Schmerzgel der angegriffenen

Marke wegen des glatt beschreibenden Indikationshinweises keine prägende Wirkung zukommt. Vielmehr entfaltet der Bestandteil ratioMobil allein diese Wirkung,

weshalb sich die Prüfung der Verwechslungsgefahr hieran orientieren muss.

Zwar kann im Einzelfall eine Herstellerbezeichnung bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr in den Hintergrund treten; dies ist aber insbesondere dann nicht

anzunehmen, wenn sie – wie hier – neben eher schwach kennzeichnenden Bestandteilen wie „mobil“, einem in der deutschen Sprache allgemein gebräuchlichen

Wort für beweglich oder munter, verwendet wird (vgl BGH NJW-RR 1996, 807,

808 – Blendax Pep/PEP). Aus diesem Grund ist auch, abgesehen von der prinzipiellen Unzulässigkeit einer zergliedernden Beurteilung einzelner Elemente eines

einzelnen Phantasie-Markenwortes (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl,

§ 9 Rdnr 174), nicht davon auszugehen, dass im Verkehr die angegriffene Marke

auf Mobil verkürzt wird, da dieser Markenbestandteil zur Kennzeichnung einer so

bezeichneten Ware ungeeignet ist.

Dabei wird nicht verkannt, dass gerade auch auf dem Gebiet der arzneimittelrechtlichen Kennzeichnung ein als Unternehmensbezeichnung erkennbarer Bestandteil vielfach eher als vernachlässigbar angesehen wird, wobei es allerdings

auch hier stets der Beurteilung des Einzelfalls vorbehalten ist, ob in der Sicht des

Verkehrs tatsächlich ein Unternehmenskennzeichen in den Hintergrund tritt. Selbst

wenn man zugunsten der Widersprechenden davon ausgeht, der Verkehr erkenne

auch den Markenbestandteil ratio gleichsam als Kürzel von ratiopharm, so ist

gleichwohl eine Verkürzung der angegriffenen Marke auf deren Bestandteil mobil

nicht anzunehmen, weil dieser Bestandteil mindestens äußerst kennzeichnungsschwach ist. Eine Verkürzung auf solche Bestandteile ist jedoch zu vernachlässigen (vgl hierzu zB BGH, GRUR 1998, 815, 817 li Sp – Nitrangin, wo dies bezüglich Nitrangin verneint wird, ebenso (unter Betonung der Kennzeichnungskraft des

Markenteils IONOFIL) BGH GRUR 1997, 897 – IONOFIL).

Unabhängig davon kann auch der Ansicht der Widersprechenden, ihre Marke

habe einen sehr hohen Bekanntheitsgrad, so dass der daraus resultierende erweiterte Schutz dazu führe, dass die Verwendung von Mobil den Schutzbereich

ihrer Marke verletze, nicht beigetreten werden.

Inwieweit die von ihr vorgelegten Unterlagen die daraus abgeleitete Rechtsfolge

einer deutlich gesteigerten Kennzeichnungskraft rechtfertigen, kann dahingestellt

bleiben, da selbst eine deutliche Schutzerweiterung nicht dazu führt, dass der Zeichenteil Mobil in der angegriffenen Marke die Rechte der Widersprechenden tangiert. Durch die enge Anlehnung der Marke Mobilat an den Begriff mobil, der für

äußerlich anwendbare Schmerzlinderungsmittel, für die die Widersprechende eine

besondere Bekanntheit ihrer Marke behauptet, nach ihrer eigenen Werbung in

hohem Grade beschreibend ist („mobil durch Mobilat“) hat das Widerspruchszeichen von der Wortbildung her nur Schutz auf die vom eigentlichen Wort wegführende Besonderheit. Nur diese vermag ihren Schutz zu begründen, begrenzt ihn

aber auch zugleich (BGH aaO ROTH-HÄNDLE KENTUCKY/Cenduggy). Die durch

umfangreiche Benutzung möglicherweise gesteigerte Bekanntheit der Marke kann

zu einer Ausdehnung des Schutzumfangs nur insoweit führen, als sich der Grad

der Verwechslungsgefahr gegenüber anderen Abwandlungen des Wortes mobil

erhöht. Bezüglich der Verwendung des Originalwortes muss das Verbietungsrecht

aus Rechtsgründen aber weiterhin versagen. Dies folgt daraus, dass an schutzunfähigen Wörtern nur über die Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs 3 MarkenG

Schutz als Marke erlangt werden kann, die aber wesentlich schwieriger zu erreichen ist, als eine aufgrund der Eintragung einer Abwandlung bereits als solche

gesicherte und dann nur durch umfangreiche Benutzung und Bewerbung gestärkte Rechtsposition. Lediglich in Sonderfällen hat der Bundesgerichtshof dem

Inhaber der angegriffenen Marke die Berufung auf das Freihaltebedürfnis verwehrt, nämlich dann, wenn dieser sich seinerseits mit seiner Marke den freizuhaltenden Begriff markenrechtlich monopolisieren wollte (BGH GRUR 1988, 542

ROYALE; bestätigt durch GRUR 1998, 930 Fläminger). Das ist hier aber nicht der

Fall.

Im sonach allein maßgebenden Gesamteindruck unterscheiden sich die beiden

Zeichenwörter ratioMobil beziehungsweise Mobilat nach der Silbenzahl, dem

Sprechrhythmus, der Vokalfolge und den regelmäßig besonders beachteten Wortanfängen (vgl BGH GRUR 1993, 118 – Corvaton/Corvasal) ausreichend, so dass

eine Verwechslungsgefahr nicht anzunehmen ist.

In schriftbildlicher Hinsicht weist die angegriffene Marke wegen der unterschiedlichen Länge und des vollkommen anderen Wortanfangs einen ausreichend unterschiedlichen Zeichenumriss auf.

Der Anregung der Widersprechenden, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, kann

nicht gefolgt werden, weil es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt, § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG und auch die Voraussetzungen des

§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht vorliegen.

Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht

keine Veranlassung.

Dr. Buchetmann

Winter

Voit

Hu