Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 20.02.2001 – 33 W (pat) 229/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 2 909 795

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die am 8. August 1995 eingetragene Wort-Bildmarke 2 909 795

siehe Abb. 1 am Ende

ist nach einer Teillöschung nunmehr noch für die Dienstleistungen

"Immobilienvermittlung, Schätzen von Immobilien, Wohnungsvermietung"

im Register eingetragen.

Dagegen ist Widerspruch erhoben von der Inhaberin der Marke 2 057 734

"FOCUS"

die seit 23. Februar 1994 für die Waren und Dienstleistungen

"Druckereierzeugnisse und Verlagserzeugnisse,

insbesondere

Magazine; Zeitschriften, Zeitungen und Broschüren, Bücher;

Lichtbilderzeugnisse, Fotografien (soweit in Klasse 16 enthalten);

Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen,

insbesondere von Magazinen, Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation, Produktion von

Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton und Bildträger"

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Eine Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen bzw Dienstleistungen und

Waren bestehe nicht. Ein Widerspruch könne gemäß § 42 Abs 2 nur auf ähnliche

Waren bzw Dienstleistungen gestützt werden; dies gelte auch dann, wenn es sich

um eine bekannte Marke handle.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

trägt vor, daß auch bei divergierenden Produktklassen – wie hier – von einer Ähnlichkeit der Dienstleistungen bzw Dienstleistungen und Waren auszugehen sei. In

diesem Zusammenhang sei der herausragende Bekanntheitsgrad der Wortmarke

"FOCUS" zu berücksichtigen. Dieser gründe sich auf 27 eingetragene und mehrere angemeldete Marken in Deutschland, welche die Bezeichnung "FOCUS" allein oder in Verbindung mit anderen Worten beinhalte. Der umfassende Schutz

der Bezeichnung "FOCUS" lege es nahe, daß der Verkehr die angegriffene Marke

der Beschwerdegegner ebenfalls der Beschwerdeführerin zuordne.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 6. September 1999 aufzuheben und die Wort-/Bildmarke in Farbe 2 909 795

"FOCUS Immobilien" zu löschen.

Die Markeninhaber haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Sie haben jedoch im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgetragen,

daß kein Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und den Dienstleistungen der

Widersprechenden bestehe. Die Widersprechende versuche einen generellen

Schutz für ein in vielen Bereichen genutztes Wort zu reklamieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zwischen der angemeldeten Marke

und der Widerspruchsmarke besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, ist von einer Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren bzw

Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Danach kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen

höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt

(BGH GRUR 2000, 506, 508 - attaché/tisserand; MarkenR 2000, 138, 139

- Cetof/Etop; MarkenR 2000, 319, 321 – Frenorm/Frenon). Ob die sich gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind und welcher Grad von Ähnlichkeit besteht, ist anhand objektiver Merkmale zu ermitteln, insbesondere nach

ihrer Art und Beschaffenheit, ihren regelmäßigen Herstellungs- und Vertriebsstätten, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung als einander ergänzende oder

miteinander konkurrierende Waren oder Dienstleistungen (BGH GRUR 1995, 216,

219 "Oxygenol II"; WRP 1998, 747 - Garibaldi). Fehlt es an jeglichen objektiven

Berührungspunkten zwischen den Waren/Dienstleistungen, die beim Verkehr zu

der Annahme einer gleichen betrieblichen Herkunft oder zumindest einer Herkunft

aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen führen können, ist eine Ähnlichkeit

zu verneinen (EuGH Mitt 1998, 427 – Canon). Ordnet der Verkehr die mit der jüngeren Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen die im Unternehmen

des Inhabers der älteren Marke allein deshalb zu, weil die ältere Marke bekannt

ist, liegt eine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht vor. Der

Schutz einer bekannten Marke außerhalb des Ählichkeitsbereichs der Waren oder

Dienstleistungen kann dann nur im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten unter

dem Gesichtspunkt einer unlauteren Rufausbeutung gemäß § 9 Abs 1 Nr 3

MarkenG geltend gemacht werden (vgl Althammer/Ströbele/Klaka MarkenG,

6. Auflage, § 14 Rdz 21 ff.).

Zwischen den Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den Waren und

Dienstleistungen der Widerspruchsmarke lassen sich keine gemeinsamen Merkmale feststellen, die den Verkehr unter Berücksichtigung der hinsichtlich des

Wortbestandteils "FOCUS" bestehenden Markenidentität und der (unterstellten)

Bekanntheit der Widerspruchsmarke zur Annahme einer gleichen betrieblichen

Herkunft veranlassen können. Es ist nicht ersichtlich und von der Widersprechenden auch nicht substantiiert dargetan worden, daß die Dienstleistungen "Immobilienvermittlung, Schätzen von Immobilien und Wohnungsvermietung" der angegriffenen Marke mit den Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden hinsichtlich Art, betrieblicher Herkunftsstätten und Abnehmerkreise irgendwelche

Berührungspunkte aufweisen. Die Waren und die Dienstleistungen der Widersprechenden

liegen auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von

Druckereierzeugnissen bzw Ton- und Bildaufzeichnungen. Die angesprochenen

Verkehrskreise, hier der allgemeine Verkehr, gehen nicht davon aus, daß die

betreffenden Dienstleistungen bzw Waren und Dienstleistungen aus demselben

Unternehmen oder ggfs. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Zu einer anderen Beurteilung führt nach der Auffassung des Senats auch nicht der

Vortrag der Widersprechenden, daß diese auch auf dem Dienstleistungssektor

insbesondere im Immobilienbereich aktiv und dem Verbraucher bekannt sei, weil

sie beispielsweise unter dem Stichwort "Immobilien" im Rahmen ihrer Internetpräszenz Dienste anbiete. Für die Frage der Verwechslungsgefahr des § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG sind lediglich die Waren bzw Dienstleistungen von Bedeutung, für die

die widersprechende Marke auch eingetragen ist. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist weiterhin der Vortrag der Widersprechenden bezüglich der überragenden

Bekanntheit der Widerspruchsmarke nicht von Bedeutung. Soweit die Widersprechende insoweit – sich auf die Bestimmung des § 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG stützend – einen Schutzumfang der Widerspruchsmarke außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs der für sie eingetragenen Dienstleistungen und Waren beansprucht, kann

dieser nicht vor dem Patentamt oder Patentgericht mit einem Widerspruch geltend

gemacht werden (§ 42 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG). Ansprüche gemäß § 9 Abs 1

Nr 3 MarkenG sind im Wege der Klage vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen (§§ 55, 51 MarkenG).

Jeder Beteiligte trägt die ihm erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens

Winkler

Dr. Albrecht

Dr. Hock

Cl

Abb. 1