Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 21.02.2001 – 32 W (pat) 464/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 397 29 517
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Februar 2001 durch Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, die
Richterin Klante und den Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 26. Juni 1997 für
"Planung und Durchführung von kulturellen und/oder gastronomischen Veranstaltungen, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen; Biere; alkoholische Getränke"
angemeldete und am 13. Oktober 1997 eingetragene Wortmarke
HIP - HANNOVER ISST PHANTASTISCH
ist Widerspruch erhoben worden aus der seit 28. April 1971 u.a. für "alkoholfreie
Getränke" eingetragenen Bildmarke 880 602
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
angegriffene Marke hinsichtlich der Waren "Biere; alkoholische Getränke" gelöscht
und den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Diese Zurückweisung hat sie
damit begründet, daß die Dienstleistungen der angegriffenen Marke und die Waren der Widerspruchsmarke allenfalls geringe Ähnlichkeiten aufwiesen. Auch bei
vorliegend durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reichten aufgrund des erheblichen Waren- und Dienstleistungsabstandes die ganz geringen Unterschiede der Marken aus, um Verwechslungen zu vermeiden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem (sinngemäßen) Antrag,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke insgesamt anzuordnen.
Die Markeninhaberin hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfaßten waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden.
Hier fehlt es bereits an der Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Waren bzw
Dienstleistungen. Es stehen sich die Dienstleistungen der "Planung und Durchführung von kulturellen und/oder gastronomischen Veranstaltungen, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen" auf seiten der angegriffenen Marke und - am
ehesten verwechslungsrelevant - "alkoholfreie Getränke" auf seiten der Widerspruchsmarke gegenüber. Eine Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen kann
nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände die Feststellung der
Ähnlichkeit nahelegen. Maßgeblich ist dabei in diesem Zusammenhang, ob bei
den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Waren und
Dienstleistungen unterlägen der Kontrolle des selben Unternehmens, sei es, daß
das Dienstleistungsunternehmen sich auch mit der Herstellung bzw dem Betrieb
der Waren befaßt, sei es, daß der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf
dem entsprechenden Bereich selbständig gewerblich betätigt (vgl Althammer/
Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 67). Solche Berührungspunkte sind nicht vorgetragen und konnten auch vom Senat nicht festgestellt werden. Es ist kein Fall
bekannt, bei dem ein Freizeitveranstalter sich daneben noch mit dem selbständigen Vertrieb von alkoholfreien Getränken betätigt oder umgekehrt. Es konnte lediglich festgestellt werden, daß etwa der Hauptvertreter im Bereich der "alkoholfreien Getränke", der Konzern Coca-Cola als Sponsor verschiedener Veranstaltungen, nicht jedoch als Veranstalter selbst auftritt. Dies reicht jedoch zur Annahme
einer Waren/Dienstleistungsähnlichkeit nicht aus.
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Mü/Ko