Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 28.02.2001 – 32 W (pat) 444/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 11 747 6.70

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Februar 2001 durch den Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden, die

Richterin Klante und den Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, darunter

"Tabakerzeugnisse, insbes Zigaretten; Zigarettenpapier"

am 1. März 1996 angemeldete und am 23. August 1996 eingetragene Marke

Kommissar Rex

ist Widerspruch erhoben aus der für

"Tabakerzeugnisse (ausgenommen Zigarren), insbes Zigaretten;

Zigarettenpapier"

am 12. März 1992 angemeldeten und am 9. März 1998 eingetragenen Wortmarke 2 104 572

REX.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, daß keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehe, weil kein Anlaß dafür erkennbar sei, daß der

Markenbestandteil "Rex" der angegriffenen Marke der Widerspruchsmarke isoliert

gegenüberzustellen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie ist der Auffassung, daß einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs die

Fernsehserie und die gleichnamige Hundeheldenfigur Kommissar Rex unbekannt

sei. Diese Verkehrskreise würden in der Bezeichnung "Kommissar Rex" keinen

zusammenhängenden Gesamtbegriff erkennen und sich allein an dem Eigennamen "Rex" orientieren, wie dies auch bei Vor- und Nachnamen der Fall sei. Diejenigen Verkehrskreise, denen die Fernsehserie Kommissar Rex bekannt sei, hätten

Anlaß, die angegriffene Marke auf den Bestandteil "Rex" zu verkürzen, da Polizeihunde üblicherweise keine Dienstbezeichnung wie "Kommissar" tragen würden. Auch bestehe die Gefahr, daß die gegenüberstehenden Marken gedanklich

miteinander in Verbindung gebracht werden, da der identische Markenbestandteil

zur fälschlichen Annahme führen würde, daß es sich bei Kommissar Rex um eine

weitere Produktlinie der Marke "Rex" handele.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach §§ 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer

Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit

einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die

beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der

Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren

sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH

MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).

Die sich gegenüberstehenden Waren sind zum Teil identisch. Die Widerspruchsmarke verfügt mangels entgegenstehender Anhaltspunkte über durchschnittliche

Kennzeichnungskraft. Somit muß - zur Vermeidung von Verwechslungen - ein

deutlicher Markenabstand vorliegen, den die angegriffene Marke einhält. "Kommissar Rex" weist in seiner Gesamtheit mit der Widerspruchsmarke "Rex" keine

unmittelbaren klanglichen oder schriftbildlichen Ähnlichkeiten auf. Es besteht auch

kein Anlaß für den Verkehr, beim angegriffenen Zeichen "Kommissar" wegzulassen; insbesondere handelt es sich um keine Sachangabe für Zigaretten.

Soweit der Verkehr die Fernsehserie Kommissar Rex oder den gleichnamigen

Schäferhund dieser Serie mit der angegriffenen Marke assoziiert, fehlt ebenfalls

jeglicher Anhaltspunkt für eine Verkürzung der angegriffenen Marke auf "Rex", da

die Kombination mit "Kommissar" eine zusammengehörige Einheit darstellt (vgl

BGH MarkenR 2000, 321, 323 f. "PAPPAGALLO"). Zudem wird "Kommissar" dem

Verkehr angesichts der einzeiligen Schreibweise und durch die Voranstellung innerhalb der Gesamtbezeichnung als ein für die Herkunftsunterscheidung jedenfalls auch wesentlicher Bestandteil nahegebracht (BGH GRUR 1989, 349, 350

"ROTHHÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy"; GRUR 1989, 264, 265 "REYNOLDS

R1/EREINTZ").

Es besteht auch keine Gefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 le HS MarkenG, daß die Marken

gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und fälschlicherweise dem einen

oder anderen Unternehmen zugeordnet werden. Für die hierunterfallende mittelbare Verwechslungsgefahr sind keine Tatsachen vorgetragen, oder sonst ersichtlich. So hat die Widersprechende nicht geltend gemacht, daß sie ähnlich gebildete

Serienzeichen verwenden würde. Auch ist nichts für eine Eignung von Rex als

Stammbestandteil einer Zeichenserie vorgetragen.

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

br/prö