Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 28.02.2001 – 32 W (pat) 444/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 396 11 747 6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Februar 2001 durch den Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden, die
Richterin Klante und den Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, darunter
"Tabakerzeugnisse, insbes Zigaretten; Zigarettenpapier"
am 1. März 1996 angemeldete und am 23. August 1996 eingetragene Marke
Kommissar Rex
ist Widerspruch erhoben aus der für
"Tabakerzeugnisse (ausgenommen Zigarren), insbes Zigaretten;
Zigarettenpapier"
am 12. März 1992 angemeldeten und am 9. März 1998 eingetragenen Wortmarke 2 104 572
REX.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, daß keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehe, weil kein Anlaß dafür erkennbar sei, daß der
Markenbestandteil "Rex" der angegriffenen Marke der Widerspruchsmarke isoliert
gegenüberzustellen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie ist der Auffassung, daß einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs die
Fernsehserie und die gleichnamige Hundeheldenfigur Kommissar Rex unbekannt
sei. Diese Verkehrskreise würden in der Bezeichnung "Kommissar Rex" keinen
zusammenhängenden Gesamtbegriff erkennen und sich allein an dem Eigennamen "Rex" orientieren, wie dies auch bei Vor- und Nachnamen der Fall sei. Diejenigen Verkehrskreise, denen die Fernsehserie Kommissar Rex bekannt sei, hätten
Anlaß, die angegriffene Marke auf den Bestandteil "Rex" zu verkürzen, da Polizeihunde üblicherweise keine Dienstbezeichnung wie "Kommissar" tragen würden. Auch bestehe die Gefahr, daß die gegenüberstehenden Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden, da der identische Markenbestandteil
zur fälschlichen Annahme führen würde, daß es sich bei Kommissar Rex um eine
weitere Produktlinie der Marke "Rex" handele.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit
einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der
Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH
MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).
Die sich gegenüberstehenden Waren sind zum Teil identisch. Die Widerspruchsmarke verfügt mangels entgegenstehender Anhaltspunkte über durchschnittliche
Kennzeichnungskraft. Somit muß - zur Vermeidung von Verwechslungen - ein
deutlicher Markenabstand vorliegen, den die angegriffene Marke einhält. "Kommissar Rex" weist in seiner Gesamtheit mit der Widerspruchsmarke "Rex" keine
unmittelbaren klanglichen oder schriftbildlichen Ähnlichkeiten auf. Es besteht auch
kein Anlaß für den Verkehr, beim angegriffenen Zeichen "Kommissar" wegzulassen; insbesondere handelt es sich um keine Sachangabe für Zigaretten.
Soweit der Verkehr die Fernsehserie Kommissar Rex oder den gleichnamigen
Schäferhund dieser Serie mit der angegriffenen Marke assoziiert, fehlt ebenfalls
jeglicher Anhaltspunkt für eine Verkürzung der angegriffenen Marke auf "Rex", da
die Kombination mit "Kommissar" eine zusammengehörige Einheit darstellt (vgl
BGH MarkenR 2000, 321, 323 f. "PAPPAGALLO"). Zudem wird "Kommissar" dem
Verkehr angesichts der einzeiligen Schreibweise und durch die Voranstellung innerhalb der Gesamtbezeichnung als ein für die Herkunftsunterscheidung jedenfalls auch wesentlicher Bestandteil nahegebracht (BGH GRUR 1989, 349, 350
"ROTHHÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy"; GRUR 1989, 264, 265 "REYNOLDS
R1/EREINTZ").
Es besteht auch keine Gefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 le HS MarkenG, daß die Marken
gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und fälschlicherweise dem einen
oder anderen Unternehmen zugeordnet werden. Für die hierunterfallende mittelbare Verwechslungsgefahr sind keine Tatsachen vorgetragen, oder sonst ersichtlich. So hat die Widersprechende nicht geltend gemacht, daß sie ähnlich gebildete
Serienzeichen verwenden würde. Auch ist nichts für eine Eignung von Rex als
Stammbestandteil einer Zeichenserie vorgetragen.
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
br/prö