Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 06.03.2001 – 24 W (pat) 120/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 14 479.6
(hier: Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr)
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner 10.99
beschlossen:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Marke "SPAPEDICURE" ist von der zuständigen Markenstelle
des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten Erinnerung der Erfolg versagt worden.
Den Erinnerungsbeschluß haben die Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin
am 12. Juli 2000 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt erhalten. Die tarifmäßige
Gebühr für die am 14. August 2000 (einem Montag), dem letzten Tag der Frist,
eingereichte Beschwerde ist erst am 16. August 2000 eingegangen. Daraufhin hat
der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts festgestellt, daß die Beschwerde als
nicht eingelegt gilt.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Erinnerung eingelegt mit dem Antrag,
sie bezüglich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wieder in den vorigen Stand einzusetzen.
Sie trägt durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit anwaltlicher Glaubhaftmachung vor, die Zahlungsfrist sei ohne Verschulden versäumt worden. Ihr Bevollmächtigter habe, nachdem die amerikanischen Korrespondenzanwälte erst am
11. August 2000 (einem Freitag) den Auftrag zur Einlegung der Beschwerde erteilt
gehabt hätten, in Kenntnis des Fristablaufs am 14. August bei der Stadtsparkasse
Düsseldorf die Überweisung des Gebührenbetrags mittels Überweisungscomputer
vorgenommen. Dieses Verfahren habe ihm ein Sparkassenangestellter empfohlen
und ihm zugesichert, daß damit die Überweisung ausgeführt werde. Dementsprechend
trage der
in Photokopie eingereichte Überweisungsbeleg vom
14. August 2000 mit dem Uhrzeitvermerk 10.18 Uhr den Hinweis "Ihre Überweisung wurde ausgeführt". Der Anwalt sei somit zu Recht von einer rechtzeitigen
Gutschrift des Gebührenbetrags auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts bei der Landeszentralbank München ausgegangen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung ist unbegründet; die Anmelderin kann nicht gemäß § 91 MarkenG
in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wieder eingesetzt werden.
Das Verhalten ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts, für das sie einzustehen hat
(§ 85 Abs 2 ZPO iVm § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG), entschuldigt nicht die Fristversäumnis. Es kann nicht als mangelndes Verschulden angesehen werden, daß der
Gebührenbetrag am 14. August 2000 vormittags bei der Stadtsparkasse Düsseldorf, anstatt ihn mittels Blitzgiro bzw telegraphisch zu überweisen, lediglich in den
Überweisungscomputer eingegeben worden ist.
An die anwaltliche Tätigkeit werden von der Rechtsprechung strenge Maßstäbe
angelegt; gefordert wird die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts
(BGH NJW 1985, 1710, 1711; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 91
Rdn 11f; Schulte, PatG, 5. Aufl, § 123 Rdn 32; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl,
§ 233 Rdn 13). Zum anwaltlichen Allgemeinwissen gehört es dabei auch, mit dem
System der (Bank-)Überweisungen vertraut zu sein, insbesondere die meist
mehrtägigen Banklaufzeiten zu kennen und in Betracht zu ziehen. Dies gilt um so
mehr, als der Überweisungsvertrag nunmehr in § 676 a bis § 676 c BGB eine gesetzliche Regelung gefunden hat. So sind gemäß § 676 a Abs 2 Satz 2 Nr 2
Banküberweisungen der vorliegenden Art binnen drei Bankgeschäftstagen auf das
Konto des Kreditinstituts des Begünstigten zu bewirken (Ausführungsfrist). Gesetzlich festgelegt ist damit die einschlägige Banklaufzeit, wobei das Tätigkeitswort "bewirken" die vollständige Durchführung des Überweisungsvorgangs zum
Ausdruck bringt (so auch in § 676 b Abs 1, Abs 3; dazu Palandt, BGB, 60. Aufl,
§ 676 a Rdn 15).
Insoweit durfte der anwaltliche Vertreter der Anmelderin nicht davon ausgehen,
die Benutzung des Überweisungscomputers werde nicht nur die Bearbeitungszeit
des Vorgangs bei der überweisenden Stadtsparkasse Düsseldorf verkürzen, sondern auch dessen Erledigung auf dem weiteren Weg über das Gironetz der Sparkassenorganisation bzw der Deutschen Bundesbank mit den Landeszentralbanken so nachhaltig beschleunigen, daß die Gutschrift auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts bei der Landeszentralbank München noch während des laufenden Bankgeschäftstages bewirkt werde Soweit – wie vorgetragen
– ein (nicht näher identifizierter) Angestellter der Stadtsparkasse eine gegenteilige
oder jedenfalls mißverständliche Ansicht geäußert haben sollte, hätte deren Unrichtigkeit auffallen und zumindest Anlaß zu weiteren Rückfragen geben müssen.
Zur Entschuldigung der anwaltlichen Vorgehensweise kann sich die Anmelderin
auch nicht berufen auf den Überweisungsbeleg vom 4. August 2000 mit dem aufgedruckten und der Zusicherung des Sparkassenangestellten entsprechenden
Hinweis: "Ihre Überweisung wurde ausgeführt". Damit war lediglich dokumentiert
worden, daß die überweisende Bank den Vorgang bearbeitet und zur Weiterleitung gebracht hatte, nicht da die Gutschrift bereits auf dem Konto des Begünstigten bewirkt worden war. Daß dies nicht der Fall sein konnte, hätte auch dem Umstand entnommen werden müssen, daß nach der auf dem Überweisungsbeleg
vermerkten Uhrzeit "10.18 Uhr" die vollständige Durchführung der Überweisung so
gut wie keine Banklaufzeit benötigt hätte, was bei einem Überweisungsweg von
der Stadtsparkasse Düsseldorf zur Landeszentralbank München als ausgeschlossen erscheinen mußte.
Die Erinnerung ist somit zurückzuweisen.
Ströbele
Werner
Schmitt
br/Bb