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BPatG Beschluss vom 06.03.2001 – 33 W (pat) 49/00

33. Senat

Zitiert von 5 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. März 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 26 605.7 6.70

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 6. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht

Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das Patentamt hat die Anmeldung vom 12. Juni 1997 der Wortmarke

FireTec

für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 42: Planung, Beratung und Ausführung von bautechnischem Brandschutz,

Klasse 19: brandschutztechnische Verkleidungen und Beschichtungen, Brandschutzmörtel, Verkleidungen von Kabeltrassen, Brandschutzglas,

Klasse 9: Unfallschutzbekleidung

Klasse 17: Isoliermaterial aus Glimmer und Kunststoff

durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 19 vom 27. April 1998 gemäß §§ 8

Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Erinnerungsbeschluß

vom

30. August 1999 bestätigt. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, daß

das angemeldete Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen den beschreibenden Sinngehalt vermittle, daß diese der

Feuer(schutz/lösch)technik dienten.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidungen beantragen die Anmelder,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Sie tragen vor, daß die angemeldete Marke in ihrer Übersetzung "Feuertechnik"

heiße. Berücksichtige man nun, daß hier nicht dem Feuern oder Befeuern dienende Waren bzw Dienstleistungen beansprucht würden, sondern vielmehr die ein

Feuer verhindernden oder aber begrenzenden Waren und Dienstleistungen,

komme der angemeldeten Marke durchaus eine phantasievolle Bedeutung zu. Zu

berücksichtigen sei auch die besondere Schreibweise der Marke, nämlich die

Verwendung von zwei Großbuchstaben innerhalb des Gesamtwortes.

Im übrigen sei der Begriff "FireTec" für Waren der Klasse 6 für eine andere Anmelderin eingetragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung

"FireTec" hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls

jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht

gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger

Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl BGH MarkenR 2000,

48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt

insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in

aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und er es keiner analysierenden

Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache,

das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1098 –

YES; 1999, 1093 – FOR YOU mwN).

Die Markenstelle des Patentamts hat zutreffend ausgeführt, daß sich das angemeldete Zeichen aus dem Begriff "Fire" und der Abkürzung "Tec" zusammensetzt.

Das Wort "Fire" ist dabei phonetisch eng an das deutsche Wort "Feuer" angelehnt

und gehört auch zum Grund- und Aufbauwortschatz der englischen Sprache (vgl

Klett, Grund- und Aufbauwortschatz 1. Aufl). In zahlreichen zusammengesetzten

englischen Begriffen wird "fire" dabei - entgegen der Auffassung der Anmelder –

im Sinne von "Schutz vor Feuer/Brandschutzmaßnahmen" verwendet (zB fire drill

= Feuerwehrübung; fire escape = Feuerleiter; fire boat – Feuerlöschboot; fire chief

= Branddirektor, fire door = Feuerschutztür; fire engine = Löschfahrzeug; fire station = Feuerwache; fire wall = Feuerschutzwand - vgl v. Eichborn Die Sprache unserer Zeit, Wörterbuch in 4 Bänden 1994 S 654; Dr. Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, 3. Aufl, S 289; Duden Oxford Großwörterbuch Englisch 2. Aufl

S 1143).

Das zweite Zeichenelement "Tec" ist die im Englischen geläufige und weit verbreitete Abkürzung für "technical, technic, technology" (vgl Abkürzungen und

Kurzwörter aus Technik und Naturwissenschaften, Wiesbaden 1974, S 663;

R. DeSola, Abbreviations Dictionary, New York 1983, S 791; Webster's Third New

International Dictionary 1986, S 2347). Es ist als Fremdwort auch bereits in den

deutschen Sprachkreis eingegangen, zB in den Wörtern "High-Tec" bzw "Hi-Tec",

wenn hier auch die Abkürzung "Tech" (wo sich in der Aussprache kein Unterschied gegenüber "Tec" ergibt) nachweisbar ist, größere Verbreitung hat.

Zwar können die fremdsprachigen Markenbestandteile nicht unmittelbar ihrer

deutschen Übersetzung gleichgestellt werden. Die angesprochenen inländischen

Verkehrskreise – hier weitgehend auch das allgemeine Publikum – werden jedoch

die fremdsprachlichen Ausdrücke, die beide zum geläufigen englischen Grundwortschutz gehören ohne weiteres als beschreibende Angabe verstehen und im

Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen erfassen,

daß diese der Feuer(schutz/lösch)technik dienen. Das angemeldete Zeichen wirkt

- auch in der nicht ungewöhnlichen Schreibweise - damit keinesfalls als betriebskennzeichnend individualisierendes Unterscheidungsmittel und Unternehmenskennzeichen.

Daß das deutsche Patent- und Markenamt eine identische oder auch vergleichbare Marken eingetragen hat, vermag nach ständiger gefestigter Rechtsprechung

weder für sich alleine noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung führen, da die Entscheidung über die

Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens- sondern eine reine Rechtsfrage

darstellt (vgl BGH GRUR 1997, 527, 529 – Autofelge; BGH BlPMZ 1998, 248, 249

- TODAY). Eine derartige Bindung wäre im übrigen nicht mit der ausdrücklichen

gesetzlichen Möglichkeit einer Löschung von Marken wegen absoluter Schutzhindernisse in Einklang zu bringen, wobei die Markenrichtlinie und das Markengesetz

(§ 50) von vornherein davon ausgehen, daß auch schutzunfähige Marken aus

welchen Gründen auch immer zur Eintragung gelangen können. Auch der verwaltungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes vermag allenfalls die

Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes zu verhindern, nicht aber in

gleicher Weise die Wiederholung eines als unrichtig erkannten Verwaltungshandelns zu rechtfertigen. Im übrigen erfolgten die von den Anmeldern angeführten

Eintragungen gleicher oder ähnlicher Zeichen für vom vorliegenden Fall abweichende Waren und Dienstleistungen.

Der Senat neigt im übrigen zu der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an

dem beschreibenden Gesamtbegriff "FireTec", gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG,

das hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winkler

Dr. Albrecht

Dr. Hock

Cl/Hu