Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 13.03.2001 – 33 W (pat) 264/00
33. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 26 028.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht
Dr. Hock 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke
Magdeburg-Ticket
für die Dienstleistungen
"Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;
Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Vertrieb von Eintritts-, Personentransport- und Teilnahmekarten in
den Bereichen Kultur, Sport und Verkehr sowie Herstellung und
Vertrieb von Programmheften"
vom 12. Februar 1999 durch den von einer Beamtin des gehobenen Dienstes erlassenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 5. Januar 2000 gemäß
§ 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, bei der angemeldeten Bezeichnung "Magdeburg-Ticket" handle es sich um eine sprachübliche Wortverbindung, die im Sinne von "Ticket für Magdeburg" von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als schlagwortartiger beschreibender Hinweis auf das Angebot der beanspruchten Dienstleistungen, insbesondere hinsichtlich des Geltungsbereiches und Umfanges dieses Tickets, verstanden werde. Der Verkehr sei
an den eingedeutschten Ausdruck "Ticket" gewöhnt, und der Name der Stadt
Magdeburg sei als Information über den Anbietungs-, Geltungs- oder Verkaufsort
freihaltungsbedürftig.
Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluß am 3. Februar 2000 Erinnerung eingelegt. Am 16. August 2000 ist von ihr gemäß § 66 Abs 3 Satz 1 MarkenG Antrag
auf Entscheidung gestellt worden.
Die Markenstelle des Patentamts hat über die Erinnerung nicht entschieden und
die von der Anmelderin am 6. November 2000 eingelegte "Durchgriffsbeschwerde"
dem Patentgericht vorgelegt. Die Anmelderin beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle vom
5. Januar 2000 die Eintragung der Marke "Magdeburg-Ticket" für
"Werbung; Herstellung und Vertrieb von Programmheften; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Vertrieb von Eintritts-,
Personentransport- und Teilnahmekarten in den Bereichen Kultur,
Sport und Verkehr"
zu beschließen,
und regt anderenfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Sie trägt im wesentlichen vor, der Gesamtbegriff "Magdeburg-Ticket" werde von
den Wettbewerbern nicht benötigt, da sie darauf nicht angewiesen seien. Die angemeldete Bezeichnung sei mehrdeutig und sprachregelwidrig gebildet, sie nenne
keine konkrete Dienstleistung, die mit dem Ticket in Anspruch genommen werden
könne. Die Anmelderin betreibe als Tochtergesellschaft der Stadt Magdeburg eine
Kartenvorverkaufsstelle. Tickets, die dort veräußert werden, seien Eintrittskarten,
die nicht nur für Magdeburg, sondern auch darüber hinaus gälten.
II
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die
rechtlichen Voraussetzungen der Statthaftigkeit der sog Durchgriffsbeschwerde gemäß § 66 Abs 3 Satz 1 und 8, Abs 5 MarkenG liegen vor.
Die Beschwerde ist – wie in der mündlichen Verhandlung auch unstreitig und ausdrücklich festgestellt – nur eingeschränkt erhoben worden. Denn die Beschwerdeführerin ficht den Beschluß der Markenstelle des Patentamts nach ihrem Antrag
lediglich insoweit an, als die Anmeldung im Umfang der Dienstleistungen
"Werbung;
Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Vertrieb von Eintritts-, Personentransport-, und Teilnahmekarten
in den Bereichen Kultur, Sport und Verkehr sowie Herstellung und
Vertrieb von Programmheften"
zurückgewiesen worden ist.
Der Senat folgt im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts, daß
die als Marke angemeldete Bezeichnung "Magdeburg-Ticket" jedenfalls hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen noch beanspruchten Dienstleistungen als
freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt, gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Wie die Anmelderin nicht in Abrede stellt, besteht die Anmeldemarke "Magdeburg-Ticket" offensichtlich aus dem Namen der bekannten Stadt Magdeburg sowie
dem aus dem Englischen in die deutsche Sprache eingegangenen und allgemein
im Sinne von "Fahrkarte, Eintrittskarte" geläufigen Begriff "Ticket" (vgl Duden,
Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 1533). Der Auffassung der
Anmelderin, im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Dienstleistungen
handele es sich bei der Wortkombination "Magdeburg-Ticket" jedoch nicht um eine
unmittelbar beschreibende Angabe, sondern um eine mehrdeutige sprachregelwidrig gebildete Gesamtbezeichnung, vermag sich der Senat allerdings keineswegs anzuschließen.
Denn eigens für eine bestimmte geographische Region konzipierte Berechtigungskarten für Einheimische, Besucher oder Urlauber zur Inanspruchnahme einzelner oder im Verbund angebotener Dienstleistungen sind bereits vielerorts bekannt
(vgl zB den der Anmelderin bereits mit Zwischenbescheid vom
19. Januar 2001 zur Kenntnisnahme übersandten Beschluß des Senats vom
28. November 2000 – 33 W (pat) 126/00 – TegernseeCard). In gleicher Weise
werden die angesprochenen Verkehrskreise den Gesamtbegriff
"Magdeburg-Ticket" ohne weiteres eindeutig nur in dem Sinne verstehen können, daß mit
einem "Ticket für den Bereich der Stadt Magdeburg" Eintrittskarten für Veranstaltungen in Magdeburg – insbesondere auf den Gebieten der Unterhaltung, der Kultur und des Sports – und/oder Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr in Magdeburg, vor allem auch in einer attraktiven Leistungskombination angeboten und
vertrieben werden. Die angemeldete Bezeichnung "Magdeburg-Ticket" weist somit
hinsichtlich der noch beanspruchten Dienstleistungen lediglich rein beschreibend
auf den Gegenstand des Vertriebs und der Werbung sowie die Erbringungsweise
der Veranstaltungen hin.
III.
Der Senat sieht keine Veranlassung, gemäß § 83 Abs 2 MarkenG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Winkler
Dr. Hock
v. Zglinitzki
Cl/Hu