Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 13.03.2001 – 33 W (pat) 264/00

33. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 26 028.5

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht

Dr. Hock 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke

Magdeburg-Ticket

für die Dienstleistungen

"Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;

Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Vertrieb von Eintritts-, Personentransport- und Teilnahmekarten in

den Bereichen Kultur, Sport und Verkehr sowie Herstellung und

Vertrieb von Programmheften"

vom 12. Februar 1999 durch den von einer Beamtin des gehobenen Dienstes erlassenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 5. Januar 2000 gemäß

§ 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, bei der angemeldeten Bezeichnung "Magdeburg-Ticket" handle es sich um eine sprachübliche Wortverbindung, die im Sinne von "Ticket für Magdeburg" von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als schlagwortartiger beschreibender Hinweis auf das Angebot der beanspruchten Dienstleistungen, insbesondere hinsichtlich des Geltungsbereiches und Umfanges dieses Tickets, verstanden werde. Der Verkehr sei

an den eingedeutschten Ausdruck "Ticket" gewöhnt, und der Name der Stadt

Magdeburg sei als Information über den Anbietungs-, Geltungs- oder Verkaufsort

freihaltungsbedürftig.

Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluß am 3. Februar 2000 Erinnerung eingelegt. Am 16. August 2000 ist von ihr gemäß § 66 Abs 3 Satz 1 MarkenG Antrag

auf Entscheidung gestellt worden.

Die Markenstelle des Patentamts hat über die Erinnerung nicht entschieden und

die von der Anmelderin am 6. November 2000 eingelegte "Durchgriffsbeschwerde"

dem Patentgericht vorgelegt. Die Anmelderin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle vom

5. Januar 2000 die Eintragung der Marke "Magdeburg-Ticket" für

"Werbung; Herstellung und Vertrieb von Programmheften; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Vertrieb von Eintritts-,

Personentransport- und Teilnahmekarten in den Bereichen Kultur,

Sport und Verkehr"

zu beschließen,

und regt anderenfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Sie trägt im wesentlichen vor, der Gesamtbegriff "Magdeburg-Ticket" werde von

den Wettbewerbern nicht benötigt, da sie darauf nicht angewiesen seien. Die angemeldete Bezeichnung sei mehrdeutig und sprachregelwidrig gebildet, sie nenne

keine konkrete Dienstleistung, die mit dem Ticket in Anspruch genommen werden

könne. Die Anmelderin betreibe als Tochtergesellschaft der Stadt Magdeburg eine

Kartenvorverkaufsstelle. Tickets, die dort veräußert werden, seien Eintrittskarten,

die nicht nur für Magdeburg, sondern auch darüber hinaus gälten.

II

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die

rechtlichen Voraussetzungen der Statthaftigkeit der sog Durchgriffsbeschwerde gemäß § 66 Abs 3 Satz 1 und 8, Abs 5 MarkenG liegen vor.

Die Beschwerde ist – wie in der mündlichen Verhandlung auch unstreitig und ausdrücklich festgestellt – nur eingeschränkt erhoben worden. Denn die Beschwerdeführerin ficht den Beschluß der Markenstelle des Patentamts nach ihrem Antrag

lediglich insoweit an, als die Anmeldung im Umfang der Dienstleistungen

"Werbung;

Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Vertrieb von Eintritts-, Personentransport-, und Teilnahmekarten

in den Bereichen Kultur, Sport und Verkehr sowie Herstellung und

Vertrieb von Programmheften"

zurückgewiesen worden ist.

Der Senat folgt im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts, daß

die als Marke angemeldete Bezeichnung "Magdeburg-Ticket" jedenfalls hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen noch beanspruchten Dienstleistungen als

freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt, gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Wie die Anmelderin nicht in Abrede stellt, besteht die Anmeldemarke "Magdeburg-Ticket" offensichtlich aus dem Namen der bekannten Stadt Magdeburg sowie

dem aus dem Englischen in die deutsche Sprache eingegangenen und allgemein

im Sinne von "Fahrkarte, Eintrittskarte" geläufigen Begriff "Ticket" (vgl Duden,

Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 1533). Der Auffassung der

Anmelderin, im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Dienstleistungen

handele es sich bei der Wortkombination "Magdeburg-Ticket" jedoch nicht um eine

unmittelbar beschreibende Angabe, sondern um eine mehrdeutige sprachregelwidrig gebildete Gesamtbezeichnung, vermag sich der Senat allerdings keineswegs anzuschließen.

Denn eigens für eine bestimmte geographische Region konzipierte Berechtigungskarten für Einheimische, Besucher oder Urlauber zur Inanspruchnahme einzelner oder im Verbund angebotener Dienstleistungen sind bereits vielerorts bekannt

(vgl zB den der Anmelderin bereits mit Zwischenbescheid vom

19. Januar 2001 zur Kenntnisnahme übersandten Beschluß des Senats vom

28. November 2000 – 33 W (pat) 126/00 – TegernseeCard). In gleicher Weise

werden die angesprochenen Verkehrskreise den Gesamtbegriff

"Magdeburg-Ticket" ohne weiteres eindeutig nur in dem Sinne verstehen können, daß mit

einem "Ticket für den Bereich der Stadt Magdeburg" Eintrittskarten für Veranstaltungen in Magdeburg – insbesondere auf den Gebieten der Unterhaltung, der Kultur und des Sports – und/oder Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr in Magdeburg, vor allem auch in einer attraktiven Leistungskombination angeboten und

vertrieben werden. Die angemeldete Bezeichnung "Magdeburg-Ticket" weist somit

hinsichtlich der noch beanspruchten Dienstleistungen lediglich rein beschreibend

auf den Gegenstand des Vertriebs und der Werbung sowie die Erbringungsweise

der Veranstaltungen hin.

III.

Der Senat sieht keine Veranlassung, gemäß § 83 Abs 2 MarkenG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Winkler

Dr. Hock

v. Zglinitzki

Cl/Hu