Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 16.03.2001 – 20 W (pat) 73/99

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. März 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 42 19 885

… 6.70

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff und

Dr. van Raden

beschlossen:

Die Beschwerde und die Anschlußbeschwerde werden

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das Patent 42 19 885 wurde widerrufen, weil sein Gegenstand im Hinblick auf die

(7) Seminarunterlage von Bill Moller: HydReclaim Leaders in Blending, Drying,

Conveying, Recycling Systems, November 1990

nicht neu sei. Dem Antrag der Einsprechenden zu 2, der Patentinhaberin die

Kosten des Einspruchsverfahrens aufzuerlegen, wurde nicht gefolgt.

Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beschwerdeführerin beantragt

schriftsätzlich,

1. den angefochtenen Beschluß aufzuheben,

2. das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Ansprüche 1 und 4 sowie Einschub I und angepaßte Aufgabenstellung vom 27. April 2000, im übrigen mit den

erteilten Unterlagen.

Die ebenfalls nicht erschienene Beschwerdegegnerin zu I beantragt schriftsätzlich,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin zu II hat unselbständige Anschlußbeschwerde erhoben

und stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen und die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Der Anspruch 1 lautet:

"1. Verfahren zum Messen verschiedener Materialbestandteile zur Abgabe an eine materialverarbeitende Maschine (5), bei dem einzelne Materialbestandteile bei

steuerbaren, einzelnen Materialabgaberaten in einen Gesamttrichter (30) abgegeben werden und von diesem

Gesamttrichter Material an die Verarbeitungsmaschine

bei einer Abgaberate abgegeben wird, wobei der durch

die Materialabgabe aus dem Gesamttrichter bedingte

Gewichtsverlust des im Gesamttrichter enthaltenen Materials ermittelt wird,

dadurch gekennzeichnet,

daß bei gegebener Materialverarbeitungsrate der Verarbeitungsmaschine (5) aus der Summe der Materialabgabemengen der Bestandteile an den Gesamttrichter (30)

und der Abgabemenge des Materials vom Gesamttrichter an die Verarbeitungsmaschine Steuersignale ermittelt

werden, mit denen die Materialabgaberaten der Bestandteile an den Gesamttrichter in Abhängigkeit von der

gegebenen Materialverarbeitungsrate so gesteuert werden, daß im Gesamttrichter (30) ein im wesentlichen

konstantes Gewicht und das vorgegebene Verhältnis der

gemischten Bestandteile beibehalten wird."

II

Der Gegenstand des Patentes ist nach §§ 1 und 3 PatG nicht patentfähig. Der

Anspruch 1 ist nicht rechtsbeständig, sein Gegenstand aus (7) bekannt.

a) Die Entgegenhaltung (7) zählte vor dem Prioritätstag zum Stand der Technik,

wie im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt ist und auch die Patentinhaberin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 27. April 2000 einräumt (S 2 Abs 3).

b) Das in der Seminarunterlage (7) beschriebene "HydReclaim 470-System"

(S 501162, S 501165 Fig Mitte rechts) betrifft ein Verfahren zum Messen verschiedener Materialbestandteile zur Abgabe an eine materialverarbeitende

Maschine.

Von mehreren Materialtrichtern wird ein darunter befindlicher Gesamttrichter mit

einzelnen Materialbestandteilen gespeist. Die Materialabgaberaten der Komponenten aus den einzelnen Trichtern sind steuerbar (Abs 2 des Kapitels), da jeder

Materialtrichter ein eigenes Gewichtsverlust-Meßsystem darstellt. Es mißt den bei

der Materialabgabe auftretenden Gewichtsverlust des Trichters und steuert die

Abgaberate dergestalt, daß eine vorbestimmte Abflußrate an den Gesamttrichter

gelangt (Abs 3).

Vom Gesamttrichter, dessen Hals unmittelbar in eine Abgabeöffnung zur Förderschnecke mündet, gelangt das Material bei einer Abgaberate an die Verarbeitungsmaschine (Abs 1, S 501165 Fig Mitte rechts).

Durch die Materialabgabe aus dem Gesamttrichter kann ein Gewichtsverlust des

darin enthaltenen Materials bedingt sein. Er wird gleichfalls gemessen, da auch

der Gesamttrichter mit einer eigenen Gewichtsmeßeinrichtung ausgestattet ist

(Abs 1, S 501165 Fig Mitte rechts).

Auch die vom kennzeichnenden Teil des Anspruchs umfaßten Verfahrensschritte

erschließen sich einem Physiker, der beruflich mit kontinuierlich arbeitenden

Dosiersystemen befaßt ist, durch aufmerksames Studium der Entgegenhaltung (7), ohne ihm dabei allzu tiefes Nachdenken zuzumuten.

Der Gewichtsverlust des Gesamttrichters wird von einer Hauptsteuerung des

Systems überwacht. Abhängig davon werden von ihr die Abgaberaten der einzelnen speisenden Materialtrichter eingestellt, abgestimmt auf eine durch die Umdrehung der Förderschnecke vorgegebene Materialverarbeitungsrate der Maschine

(Abs 5). Dabei wird außerdem für ein vorgegebenes Mischungsverhältnis der einzelnen Komponenten gesorgt (Abs 4).

Im einzelnen läuft die Steuerung wie folgt ab:

Um das Gewicht des Gesamttrichters nahe dem Gleichgewichtszustand zu halten

(Abs 6), erfaßt der Computer der Hauptsteuerung die genaue differentielle

Gewichtsabnahme des Gesamttrichters. Daraus ermittelt er die Abweichung der

Summe der Materialabgabemengen der Bestandteile an den Gesamttrichter von

der Abgabemenge des Materials vom Gesamttrichter an die Verarbeitungsmaschine. Denn der Computer errechnet die genaue Differenz der Gesamtabgaberate der einzelnen, den Gesamttrichter speisenden Komponenten aus den Materialtrichtern zur Förderrate der Schnecke (Abs 6). Die Förderrate ist, da die Abgabeöffnung des Gesamttrichters unmittelbar an die Förderschnecke grenzt (Abs 1,

S 501165 Fig Mitte rechts), gleich der Abgabemenge des Materials vom Gesamttrichter an die Verarbeitungsmaschine.

Aus der errechneten Differenz bestimmt sich wiederum eine Gesamtabgaberate

des Materials aller an den Gesamttrichter gelieferten Materialbestandteile mit einer

Genauigkeit, die ausreicht, die Abgabe zu steuern. Dies kann aber für den Fachmann nur bedeuten, daß beim Steuern in den Gleichgewichtszustand des

Gesamttrichters diesem bei vorgegebener Materialverarbeitungsrate genauso viel

Material von den einzelnen Materialtrichtern zugeführt, wie von ihm an die Förderschnecke abgegeben wird. Daß im Gesamttrichter bei im wesentlichen konstantem Gewicht auch noch das vorgegebene Mischungsverhältnis der Bestandteile

beibehalten wird, folgt aus dem bereits oben Gesagten (vgl (7) Abs 6 iVm Abs 5).

III

Für die von der Beschwerdeführerin schriftsätzlich angeregte Zulassung der

Rechtsbeschwerde bezüglich der Frage der Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten

eines Patentinhabers bei geltend gemachter offenkundiger Vorbenutzung während

einer Neuheitsschonfrist bestand kein Raum, denn diese Frage war für die getroffene Entscheidung nicht maßgeblich, nachdem die Patentinhaberin die entscheidungserhebliche Entgegenhaltung (7) als vorveröffentlicht anerkannt hatte.

Da indes diese Entgegenhaltung nicht auf den ersten Blick eindeutig und unzweifelhaft erkennen ließ, daß mit ihr die Erfindung bereits vorweggenommen war, es

vielmehr einer eingehenden inhaltlichen Auseinandersetzung bedurfte, war die

Einlegung der Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos oder gar rechtsmißbräuchlich. Deshalb entspräche es auch nicht der Billigkeit, von dem allgemeinen

Grundsatz, daß jeder Beteiligte im Beschwerdeverfahren die ihm entstandenen

Kosten selbst zu tragen hat, abzuweichen und der Beschwerdeführerin die Kosten

des Verfahrens aufzuerlegen (§ 80 Abs 1 PatG).

Dr. Anders

Obermayer

Kalkoff

Dr. van Raden

Fa