Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.03.2001 – 30 W (pat) 34/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 20 622.8
… 6.70
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. März 2001 unter Mitwirkung der Richterin Winter
als Vorsitzender sowie der Richter Schramm und Voit
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 2. Februar 1999 und
20. März 2000 aufgehoben.
2. Der Antrag auf Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet als Bildmarke ist
siehe Abb. 1 am Ende
im Beschwerdeverfahren zuletzt noch bestimmt für die Waren und Dienstleistungen:
Gitterboxsysteme, Drahtkörbe aus Metall, insbesondere zur Aufnahme und Reinigung von Teilen aus Metallen, Kunststoffen, Glas
und anderen Materialien, die als Schüttgut oder auf Steckhorden
offen gelagert, transportiert, kommissioniert, gestapelt und gewaschen bzw gereinigt werden, Werkstückträger, Warenkörbe, Reinigungshorden; Schüttgutkörbe; Warenträger-Systeme; Verschlußdeckel, Einlegeböden, Einlegestangen, Untergestelle,
Einsatzelemente für sämtliche vorgenannten Waren; Edelstahlkomponenten für Nahrungs- und Getränkeeinrichtungen, nämlich
Abfüllschächte für die Verpackung von Lebensmitteln, insbesondere von Getränken, Halterungen für vorgenannte Abfüllschächte;
Behälter und Gehäuse aus unedlen Metallen und deren Legierungen oder damit beschichtet, nämlich Behälter und Gehäuse für
Reinigungsanlagen, insbesondere Arbeitskammern und Tankkessel, und für Verpackungsanlagen; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 6 enthalten.
Edelstahlkomponenten für die Labortechnik, nämlich Reagenzglasständer, Pipettenbehälter, Meßbecher, Halterungen, jeweils
für Laborgeräte; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 9 enthalten.
Edelstahlkomponenten für die Medizintechnik, nämlich Instrumentenschalen, Sterilisierbehälter, Fieberthermometertafeln, Organschalen, Tische für den medizinischen Bedarf, insbesondere
Seziertische, Reagenzglasständer und Pipettenbehälter für den
medizinischen Bereich, Wattedosen, Bettpfannen, Aufnahmevorrichtungen, insbesondere Standzylinder, für Thermometer, Behälter für medizinische, insbesondere chirurgische Instrumente;
Teile und Bestandteile vorgenannter Waren soweit in Klasse 10
enthalten.
Gitterboxsysteme, Drahtkörbe aus Metall oder deren Legierungen,
insbesondere zur Aufnahme und Reinigung von Teilen aus Metallen, Kunststoffen, Glas und anderen Materialien, die als Schüttgut oder auf Steckhorden offen gelagert, transportiert, kommissioniert, gestapelt und gewaschen bzw gereinigt werden, Werkstückträger, Warenkörbe, Reinigungshorden, Schüttgutkörbe, Warenträger-Systeme, Verschlußdeckel, Einlegeböden, Einlegestangen,
Untergestelle, Einsatzelemente für sämtliche vorgenannte Waren;
Behälter und Gehäuse, nämlich Behälter und Gehäuse für Reinigungsanlagen, insbesondere Arbeitskammern und Tankkessel,
und für Verpackungsanlagen; sämtliche vorgenannten Waren aus
Edelmetallen und deren Legierungen oder damit plattiert oder beschichtet; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in
Klasse 14 enthalten.
Materialbearbeitung, insbesondere Durchführung von Oberflächenbehandlungen, von Oberflächenbeschichtungen, hierbei insbesondere von Pulverbeschichtungen und Substrat- Oberflächenbeschichtungen, sowie von Beiz-, Glasperlstrahlen-, Schleif-,
Bürst-, und Elektropolierbehandlungen; Materialverarbeitung,
nämlich die Verarbeitung von Edelstahl, Blech und Drähten, ausgenommen die Verarbeitung von Material zu formgebenden Gegenständen.
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung - bezogen auf das ursprünglich eingereichte Warenverzeichnis - durch
Erstbeschluß wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines
Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, weil
es sich um eine beschreibende Angabe handle, die lediglich darauf hinweise, daß
es sich bei den beanspruchten Waren um solche aus Metall handele, die eine äußere Gestalt, gewisse Formen aufwiesen und die Dienstleistungen erbracht würden, um die gewünschte Form zu erreichen. Die angemeldete Marke vermittle die
unmittelbare Information, daß es sich bei den Waren um solche aus Metall in einer
Form handele.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Erinnerung der Anmelderin ist erfolglos
geblieben, weil das angemeldete Wort die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in der Weise beschreibe, daß diese Waren eine Metallform darstellten
oder mit Hilfe einer Metallform hergestellt seien. Die graphische Gestaltung bewege sich im Rahmen der Gebrauchsgraphik und vermöge nicht den Schutz zu
begründen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren das Warenverzeichnis beschränkt. Sie ist der Meinung, daß die angemeldete Marke für
die jetzt beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sei, da
sie keine Metallform besäßen und nicht mittels Metallform herstellbar seien.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 aufzuheben,
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses auch begründet. Bei dessen jetziger Fassung ist die angemeldete Marke weder nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG noch nach § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
1. An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, daß sie ausschließlich als beschreibende Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren und Dienstleistungen dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müßte.
Das Wort "Metallform" ist zwar, wie die der Anmelderin übersandten Beispiele zeigen, ein fest umrissener Begriff, der eine Form aus Metall bezeichnet, also einen
Gegenstand, mit dem einem bestimmten Stoff einer Masse eine bestimmte Form
gegeben wird und so Erzeugnisse hergestellt werden können (zB Snowboards,
Fliesen, Kuchen). Mit der Beschränkung des Warenverzeichnisses hat die Anmelderin indessen solche Waren ausgenommen, die im deutschen Sprachgebrauch
als "Metallform" bezeichnet werden können oder unter Zuhilfenahme einer Metallform herzustellen sind; ebenso sind hierauf bezogene Dienstleistungen nicht mehr
Gegenstand des Warenverzeichnisses. Damit hat die Marke ihre Eignung als konkrete Beschaffenheitsangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG verloren mit
der Folge, daß an ihr kein Freihaltungsbedürfnis besteht.
2. Die Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne
von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Daß sie als konkrete Sachangabe über die Beschaffenheit der noch maßgeblichen Waren nicht mehr geeignet ist, wurde bereits
festgestellt. Es sind auch keine anderen Umstände erkennbar, die gegen die Herkunftsfunktion der angemeldeten Marke sprechen. Insbesondere bezieht sich der
Gesamteindruck der Marke nicht mehr auf beschreibende Anklänge oder werbeüblich gewordene Anpreisungen. Vielmehr stellt die vorgenommene Beschränkung des Warenverzeichnisses sicher, daß ein gewisser Gegensatz zwischen einer mit der Marke angesprochenen "Metallform" und den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen besteht. Das genügt für die Überwindung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, nachdem hierfür jede noch so geringe Unterscheidungskraft als ausreichend erachtet wird (vgl BGH MarkenR 1999, 249,
251 - Yes; BGH MarkenR 1999, 352, 353 - FOR YOU).
3. Die angemeldete Marke ist auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 4 iVm § 37 Abs 3 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Denn die Eignung, das Publikum insbesondere über die Art oder die Beschaffenheit der Waren zu täuschen, ist nicht
ersichtlich im Sinne von § 37 Abs 3 MarkenG. Ersichtlich täuschend ist ein Zeichen nämlich nur, wenn ein Fall nicht täuschender Verwendung nicht denkbar ist
(vgl zB BPatG GRUR 1999, 746 Omeprazok). Hierbei wird die tatsächliche Verwendung der Marke eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Diese ist im Eintragungsverfahren unbekannt. Eine nicht ersichtlich täuschende Verwendung kann
daher nicht ausgeschlossen werden.
4. Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3
MarkenG ist nicht veranlaßt; eine Rückzahlung wird nur aus Billigkeitsgründen
angeordnet, wenn besondere Umstände es unbillig erscheinen lassen, die Beschwerdegebühr einzubehalten (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl § 71
Rdn 37). Derartige besondere Umstände sind indes nicht ersichtlich. Der für die
Anmelderin günstige Verfahrensausgang allein rechtfertigt eine Rückzahlung
nicht. Die entscheidungserhebliche Beschränkung des Warenverzeichnisses ist
erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens erfolgt. Irgendwelche materiell-rechtlichen Fehler oder Verfahrensfehler liegen nicht vor, ebensowenig wie sonstige
Umstände erkennbar oder vorgetragen sind, die ausnahmsweise eine Rückzahlung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen könnten (vgl Althammer/Ströbele aaO
§ 71 Rdn 38). Insbesondere hat die Markenstelle die Schutzvoraussetzungen der
Marke auf der Grundlage des seinerzeit maßgeblichen Warenverzeichnisses im
Ergebnis zutreffend gewürdigt.
Winter
Schramm
Voit
Hu
Abb. 1