Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Urteil vom 21.03.2001 – 2 Ni 42/99 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 21. März 2001 …
2 Ni 42/99 (EU)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent EP 0 556 898
(=DE 693 00 368)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 21. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Kurbel sowie der Richter Gutermuth, Dipl.-Phys.Dr. Greis, Dipl.-Ing. Bertl
und Dipl.-Ing. Schuster
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 0 556 898 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise
für nichtig erklärt, daß
1.) an Patentanspruch 1 folgender Zusatz angefügt wird: „Hinsichtlich des letzten Merkmals (beginnend mit „and that...“) geht
der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der
Fassung, in der sie ursprünglich beim Europäischen Patentamt
eingereicht worden ist, hinaus.“ 9.72
2.) die beiden letzten Sätze des Absatzes [0004] in der Beschreibung (Spalte 1 Zeilen 34 bis 37) gestrichen werden.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¾ und
die Beklagte ¼.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 6000.--, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 18.000.-- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 556 898 (Streitpatent), das am
10. Februar 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität der niederländischen Patentanmeldung 9200283 vom 17. Februar 1992 angemeldet worden ist.
Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent, das beim
Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 693 00 368 geführt wird,
betrifft ein „Intrusion alarm system“ (Eindringalarmsystem). Das Patent umfaßt in
der Fassung, die es durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 27. Juli 1998 erhalten hat, 10 Patentansprüche, von
denen Patentanspruch 1 gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 in der englischen Fassung dadurch abgeändert wurde, daß der Satz angefügt wurde:
"and that electromagnetic radiation originating from the light source (20, 24) is
scattered by the entire window (1) itself as well".
Danach hat der geltende Patentanspruch 1 in der englischen Fassung folgenden
Wortlaut:
"1. An intrusion alarm system containing a passive sensor for detecting
an object intruding in an location to be monitored, a housing (3) including a window (1) for the passive sensor, a light source (20, 24) with at
least one source for emitting electromagnetic radiation, a light detector
(21, 27) for generating a signal containing a value for detected radiation
originating from the light source (20, 24), alarm means (28, 29, 30, 31)
coupled to the light detector (21, 27) for providing an alarm in case the
detected value exceeds a maximum level or underspends a minimum
level, and radiation reflection means which are radiated by electromagnetic radiation originating from the light source (20, 24) such that under
normal operating conditions the value detected by the light detector (21,
27) lies within the minimum and maximum level, characterized in that
the radiation reflection means are in the form of radiation scattering
means fixed to the housing (3) in the vicinity of the window (1), and that
electromagnetic radiation originating from the light source (20, 24) is
scattered by the entire window (1) itself as well."
In der deutschen Übersetzung gemäß Patentschrift lautet dieser Patentanspruch 1
wie folgt:
"1. Eindringalarmsystem mit einem passiven Sensor zum Detektieren
eines Objekts, das in ein zu überwachendes Gelände eindringt, einem
Gehäuse (3), das ein Fenster (1) für den passiven Sensor enthält, einer
Lichtquelle (20, 24) mit wenigstens einer Quelle zum Emittieren von
elektromagnetischer Strahlung, einem Lichtdetektor (21, 27) zum Erzeugen eines Signals, das einen Wert für von der Lichtquelle (20, 24)
herrührender, detektierter Strahlung enthält, Alarmeinrichtungen (28,
29, 30, 31), die mit dem Lichtdetektor (21, 27) zum Liefern eines Alarms
verbunden sind, wenn der detektierte Wert einen Maximalwert
überschreitet oder einen Minimalwert unterschreitet, und Strahlungsreflexionseinrichtungen, die mit von der Lichtquelle (20, 24) herrührender
elektromagnetischer Strahlung bestrahlt werden, so daß unter normalen
Betriebsbedingungen der von dem Lichtdetektor (21, 27) detektierte
Wert zwischen dem Minimal- und dem Maximalwert liegt, dadurch gekennzeichnet, daß die Strahlungsreflexionseinrichtungen in der Form
von Strahlungsstreueinrichtungen vorliegen, die an dem Gehäuse (3) in
der Nähe des Fensters (1) befestigt sind, und elektromagnetische
Strahlung, die von der Lichtquelle (20, 24) herrührt, durch das gesamte
Fenster (1) selbst ebenso gestreut wird."
Wegen der Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift
(EP 0 556 898 B2) Bezug genommen.
Die Klägerin trägt vor, durch den geltenden Patentanspruch 1 weise der Gegenstand des Streitpatents gegenüber der ursprünglichen Offenbarung eine unzulässige Änderung auf, weil das Merkmal, wonach die von der Lichtquelle herrührende
Strahlung durch das gesamte Fenster selbst gestreut werde ("by the entire window
itself"), den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen sei. Hierdurch sei die
Funktion des Fensters, das dann, abweichend vom ursprünglich angemeldeten
Gegenstand, in seiner Gesamtheit von der Lichtquelle bestrahlt sein müsse, und
damit auch der Patentgegenstand insgesamt in unzulässiger Weise geändert
worden. Allein dieses fragliche Merkmal begründe aber gegenüber dem Stand der
Technik gemäß
K4: EP 0 289 621 A1
die Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstands, wie schon die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts festgestellt habe.
Darüber hinaus sei der Streitpatentgegenstand nicht neu; denn vor dem Prioritätsdatum des angegriffenen Patents sei ein Infrarot-Melder mit der Bezeichnung
"Super-Jolly" auf dem Markt gewesen, der alle Merkmale des geltenden Anspruchs 1 aufweise.
Zur Stützung ihres Vorbringens bietet die Klägerin Zeugenbeweis an und legt ein
Exemplar des "Super-Jolly" in der mündlichen Verhandlung vor. Sie verweist in
diesem Zusammenhang außerdem auf folgende Dokumente:
K6: EP 0 499 177 A1 ältere, nachveröffentlichte Anmeldung
K7: Prospekt "previs, SENSORE I.R. ANTI-MASK", Druckvermerk: 2-91
K8: 8 Ausgangsrechnungen aus dem Zeitraum 28.11.91 bis 24.01.92
über Lieferungen von "Super-Jolly"
K9: eidesstattliche Versicherung des Zeugen Tommaso Pagoto, mit
Übersetzung
K10: Detailzeichnungen zu "Super-Jolly" und K6
Außerdem macht die Klägerin fehlende erfinderische Tätigkeit geltend und verweist in diesem Zusammenhang zusätzlich (unter Fortschreibung der von der Klägerin eingeführten Numerierung) auf:
K11: EP 0 440 112 A2 und
K12: Zeichnungsblatt 4 - 425 944, "Fenster zu IR 210" der Cerberus AG,
Männedorf,
K13: EP 0 186 226 A1.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 0 556 898 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für
nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Hilfsweise verteidigt sie das Patent in beschränktem Umfang, indem sie beantragt,
1. an Patentanspruch 1 folgenden Zusatz anzufügen: „Hinsichtlich
des letzten Merkmals (beginnend mit „and that...“) geht der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung, in der sie ursprünglich beim Europäischen Patentamt eingereicht worden ist, hinaus.“
2. die beiden letzten Sätze in der Beschreibung Spalte 1 Zeilen 34
bis 37 zu streichen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält den Patentanspruch 1 in der im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung für zulässig.
Sie verweist hierzu insbesondere auf die Aufgabenstellung, wonach jedwede Sabotagehandlung und vor allem auch Teilmaskierungs-Versuche des Fensters abgewehrt werden sollen, und bezieht sich diesbezüglich insbesondere auf Seite 2,
Absatz 3 bis Seite 4, Absatz 2 sowie auf Seite 8 der ursprünglichen Unterlagen.
Die Beklagte vertritt außerdem die Auffassung, der entgegengehaltene Stand der
Technik stelle die Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes nicht in Frage.
Was die behaupteten Vorbenutzungen anbelange, habe die Klägerin zudem keinen Nachweis erbracht, daß die fraglichen Gegenstände überhaupt verkauft und
von einem Kunden vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents empfangen worden
seien. Außerdem bestreitet die Beklagte unter Vorlage von Meßergebnissen, daß
bei "Super-Jolly" die Anspruchsmerkmale bezüglich des für die Referenzsignalbildung verantwortlichen Streulichtanteils erfüllt seien.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der die in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG, Artikel 138
Absatz 1 lit a und c EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2, Artikel 56 und Artikel 123
Abs 2 EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgründe unzulässiger Erweiterung des Patentgegenstandes und mangelnder Patentfähigkeit geltend gemacht werden, führt
zur teilweisen – dem Hilfsantrag der Beklagten entsprechenden - Nichtigerklärung
des Patents.
I.
1. Das Streitpatent betrifft einen sog. Infrarot(IR-)melder mit einem passiven Sensor, der gegen Manipulationen und Sabotage gesichert sein soll und geht einleitend von einem Stand der Technik (K13: EP-A-0 186 226) aus, bei dem an der
dem Infrarotmelder gegenüberliegenden Ende einer Überwachungsstrecke ein
Spiegel zur Reflexion der vom Melder ausgesandten Strahlung eines aktiven IR-
Systems angebracht ist, während zur Absicherung des Fensters und zum Schutz
vor Sabotage im Nahbereich zusätzlich eine weitere Strahlungsquelle durch das
Fenster des Melders auf den passiven Sensor gerichtet ist. Dies wird als umständlich und justierunfreundlich angesehen. Deshalb soll mit der Erfindung ein
einfacher und kostengünstiger Infrarotmelder vorgestellt werden, der feindliche
Eingriffe und Sabotageakte effektiv erkennt (Streitpatentschrift Spalte 1 Zeilen 3
bis 27).
Der geltende Patentanspruch 1 weist hierzu aus:
1. Ein Eindringalarmsystem, welches umfaßt:
1.1. einen passiven Sensor zum Detektieren eines Objekts, das in
ein zu überwachendes Gelände eindringt,
1.2. ein Gehäuse,
1.2.1. das ein Fenster für den passiven Sensor enthält,
1.3. eine Lichtquelle mit wenigstens einer Quelle zum Emittieren
von elektro-magnetischer Strahlung,
1.4. einen Lichtdetektor zum Erzeugen eines Signals, das einen
Wert für von der Lichtquelle herrührender, detektierter
Strahlung enthält,
1.5. Alarmeinrichtungen,
1.5.1. die mit dem Lichtdetektor zum Liefern eines Alarms
verbunden sind, wenn der detektierte Wert einen Maximalwert
überschreitet oder einen Minimalwert unterschreitet,
1.6. und Strahlungsreflexionseinrichtungen, die mit von der
Lichtquelle herrührender elektromagnetischer Strahlung
bestrahlt werden,
1.6.1. so daß unter normalen Betriebsbedingungen der von
dem Lichtdetektor detektierte Wert zwischen dem Minimal- und
Maximalwert liegt.
1.7 Die Strahlungsreflexionseinrichtungen liegen in der Form von
Strahlungs-Streueinrichtungen vor,
1.7.1. die an dem Gehäuse in der Nähe des Fensters befestigt
sind,
1.7.2. und elektromagnetische Strahlung, die von der
Lichtquelle herrührt, wird durch das gesamte Fenster selbst
ebenso gestreut.
Der Fachmann, ein Elektronikingenieur mit Fachhochschulabschluß und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Elektrooptik, speziell in der Entwicklung
von Infrarotmeldern, der somit über entsprechende Kenntisse in Optik verfügt,
entnimmt dem Patentanspruch 1 die Kombination eines passiven mit einem aktiven Infrarotmelder. Das passive System, das Wärmequellen, bspw. die von einem
Objekt ausgehende Wärmestrahlung bei Wellenlängen im Bereich von 6 bis 50 µm
detektiert, könnte für sich alleine relativ einfach durch Abdecken des Melders oder
Abschirmen des Eindringlings unterlaufen werden. Dies wird durch das aktive
System verhindert, das die von einer im Melder befindlichen IR-Lichtquelle ausgesandte und von einem im Erfassungsbereich befindlichen Objekt remittierte
Strahlung im nahen Infrarot erfaßt (Merkmale 1.3 und 1.4).
Zur weiteren Absicherung, und um spezielle Angriffe im Nahbereich, bspw. durch
Besprayen des Eintrittsfensters abzuwehren, wird ein Teil des emittierten IR-Lichts
als Referenzlicht abgezweigt und dem Detektor des aktiven Systems direkt zugeleitet, der somit einen permanenten, relativ niedrigen Grundpegel registriert. Wird
dieser signifikant überschritten, erkennt das System, daß sich ein Objekt dem
Fenster nähert, fällt der Grundpegel unter einen vorgegebenen Wert ab, gibt das
System ebenfalls Alarm, weil entweder ein Defekt oder eine böswillige Manipulation vorliegt.
Das Referenzlicht für den Grundpegel wird gemäß den Merkmalen 1.7. und 1.7.1.
dadurch von der Quelle auf den Detektor geleitet, daß am Gehäuse in der Nähe
des Fensters des passiven Sensors Elemente vorgesehen sind, die das von der
Lichtquelle ausgehende Licht als Streulicht remittieren (im Ausführungsbeispiel
sind dies die als "Flügel" und mit "V" bezeichneten, über das Fenster hochgezogenen Seitenwände des Gehäuses), sowie außerdem dadurch, daß das gesamte
Fenster selbst ebenfalls von der IR-Lichtquelle ausgehendes Licht zurückstreut
(Merkmal 1.7.2). Hieraus ergibt sich ein justierunempfindlicher Aufbau, bei dem
zur Erzeugung des vorgenannten Referenzpegels Lichtquelle und Detektor keiner
besonderen gegenseitigen Ausrichtung und Justierung bedürfen (Streitpatentschrift Seite 2, Spalte 1, Zeilen 38 bis 45).
2. Die Merkmale 1. bis 1.7.1 des geltenden Patentanspruchs 1 sind — was nicht
streitig ist — sämtlich ursprünglich offenbart. Dies gilt jedoch nicht für das Merkmal
1.7.2., denn daß elektromagnetische Strahlung, die von der Lichtquelle herrührt,
"durch das gesamte Fenster selbst ebenso gestreut" wird, ist in den Anmeldeunterlagen weder wörtlich enthalten, noch erschließt es sich — wie die Beklagte
meint — für den Fachmann indirekt aus der ursprünglichen Offenbarung. Dieser
kann der Fachmann nämlich lediglich entnehmen, daß das Fenster des passiven
Sensors mit einer streuenden Struktur bedeckt ist, indem ausgeführt ist:
"The aforesaid window of the passive infrared sensor is possibly covered with a
(very) fine texture, in such a manner that infrared light from the photoemitter 24
that falls thereon is scattered in numerous directions. The advantage of this is that
a certain amount of background light is received by the detector of the active infrared sensor at all times, ....." (Seite 8 Zeilen 7 bis 13 der ursprünglichen Unterlagen).
Aus dieser speziellen Ausbildung eines Oberflächenreliefs, erschließt sich dem
Fachmann aber nicht, daß sich die angemeldete Erfindung hinsichtlich der beanspruchten Rückstreu-Eigenschaften auf das Fenster in seiner Gesamtheit beziehen soll. Denn unter dem Bezug auf die "Gesamtheit des Fensters selbst" wird der
Fachmann, der aufgrund seiner Qualifikation mit Streuscheiben vertraut sein muß,
einen Volumenstreuer verstehen, wie er vom Typ her von sog. Milchglasscheiben
bekannt ist. Daß dies auch streitpatentgemäß nicht anders gemeint ist, ergibt sich
im übrigen aus der ebenfalls im Einspruchsverfahren vorgenommenen, und
ebenfalls unzulässigen Einfügung
in der Beschreibung
(Streitpatentschrift
Spalte 1, Zeilen 34 bis 37), wonach das ganze Fenster selbst Streulicht erzeugen
soll, auch wenn es gar nicht mit einer Textur bedeckt ist, und wonach dieses
Fenster ggfs. sogar alleine die "Strahlungsreflexions-Einrichtungen" bilden kann,
ohne daß irgendwelche remittierenden Gehäuseteile zum Streulichtpegel beitragen. Auf eine solche Streuscheibe deutet aber in den Anmeldeunterlagen nichts
hin. Aufgrund der dort alleine ausgewiesenen Oberflächentextur muß der Fachmann vielmehr davon ausgehen, daß ggfs. ("possibly", vgl. Seite 8 Zeilen 7 bis 10
der ursprünglichen Unterlagen) bestimmte Bereiche der Fensteroberfläche, aber
nicht die Gesamtheit des Fensters zum erfindungsgemäßen Streulichtpegel beitragen können.
Ein anderes Verständnis der angemeldeten Erfindung ergibt sich auch nicht aus
der angegebenen Aufgabe, so weit wie möglich Sabotageakte zu unterbinden, die
bspw. darin bestehen können, daß "zumindest ein Teil der Apertur des passiven
Sensors mit Papier, Glas, Farbe ....abgedeckt" wird (Seite 2, Zeilen 33 bis 37 in
Verbindung mit Seite 3, Absatz 2 und Zeile 33 bis Seite 4, Zeile 4 der Anmeldeunterlagen). Der Fachmann wird vielmehr durch diese Passagen in seiner Auffassung bestärkt, daß es bei der Erfindung im Hinblick auf die beabsichtigte Streu-
Wirkung eben gerade nicht auf das ganze Fenster, sondern nur auf denjenigen
Teil ankommt, der die "Apertur", d.h. den Öffnungswinkel des passiven Detektors
abdeckt. Er wird das "gesamte Fenster" nicht mit der gen. "Apertur" gleichsetzen,
denn das Fenster muß zusätzlich die Funktion einer mechanischen Schutzabdeckung erfüllen, wobei besondere optische Anforderungen nur für denjenigen Teil
des Fensters zu stellen sind, der tatsächlich zugleich die Apertur des passiven
Sensors bildet.
Ebenso wenig ist die Figur 4 als Offenbarungsquelle für "gesamt" geeignet, denn
es ist aus ihr nicht zu ersehen, welche Teile tatsächlich "streuen" sollen, wobei
sich angesichts der schematischen Darstellung quantitative Aussagen von vorneherein verbieten. Figur 5, die den gleichen Sachverhalt in Hüllkurvendarstellung
darstellen soll, relativiert die Aussage der Figur 4 zusätzlich, denn sie weist Bereiche des Detektorfensters 18 aus, die keinen wesentlichen Beitrag zur
Rückstreuung liefern können, weil sie vom Öffnungswinkel der aktiven Lichtquelle
gar nicht erfaßt werden. In solchen Bereichen, die vergleichsweise nur minimal
bestrahlt werden und außerhalb der Apertur des passiven Systems liegen, muß
demnach das Fenster aus technischer Sicht keine besonderen Streueigenschaften
besitzen. Insoweit kann der Fachmann selbst in Verbindung mit der angegebenen
Aufgabe, wonach auch eine Teilmaskierung der Apertur verhindert werden soll,
nicht darauf schließen, bei der angemeldeten Erfindung gehe es zwingend darum,
die gesamte Oberfläche des Fensters als Streuer auszubilden; erst recht nicht
wird der Fachmann folgern, das Fenster müsse bspw. in der Art einer Milchglasscheibe "insgesamt" die in Rede stehenden Eigenschaften aufweisen.
Auch der Einwand der Beklagten, als besonderer Vorteil der streitpatentgemäßen
Anordnung sei ursprünglich angegeben, daß nicht nur die Apertur des passiven
Sensors, sondern auch deren Umgebung überwacht werde ("vicinity thereof";
"onto and around the aperture of the passive Sensor"; Seite 4, Abs. 2 und 4 der
ursprünglichen Unterlagen), kann nicht überzeugen. Wie sich schon aus dem Vorstehenden ergibt, bedeutet dies für den Fachmann lediglich, daß die Apertur des
passiven Sensors ausreichend abgesichert und insbesondere der Nahbereich vor
dem Fenster erfaßt sein müssen, ohne daß der Fachmann hieraus zwingend ableiten würde, das gesamte Fenster selbst müsse streuend ausgebildet sein.
Mit dem Merkmal 1.7.2., wonach elektromagnetische Strahlung, die von der Lichtquelle herrührt, "durch das gesamte Fenster selbst ebenso gestreut" wird, hat die
Patentinhaberin den Patentgegenstand somit gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung zwar eingeschränkt, dies aber mit einem Merkmal, das über den
Inhalt der Fassung hinausgeht, in der die Anmeldung ursprünglich eingereicht
worden ist.
3. Dies hat – in Fortführung der Entscheidung "Fernsehgerätbetriebsparameteranzeige" des Senats (BPatGE 42,57 ) – zur Folge, daß das Streitpatent im Umfang der unzulässigen Erweiterung durch einen Disclaimer bzw. eine Änderung
der Beschreibung teilweise für nichtig zu erklären ist. Der Senat sieht weiterhin in
dieser Lösung den gerechtesten Ausgleich zwischen den einander gegenüberstehenden Interessen der Allgemeinheit auf größtmögliche Rechtssicherheit und des
Patentinhabers auf weitestgehenden Erhalt seines Schutzrechtes als Belohnung
für die auf ihn zurückzuführende Bereicherung der Technik. Die Disclaimer-Lösung bedingt einerseits keinen vollständigen Verlust des erweiterten Schutzrechts,
wie dies im europäischen Einspruchsverfahren durch die Große Beschwerdekammer des EPA entschieden worden ist (GRUR Int 1994, 842 ff), und führt andererseits auch nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs, vermeidet also
das Entstehen eines weiteren Nichtigkeitsgrundes, wie dies bei der teilweise für
zulässig erachteten Streichung des erweiternden Merkmals geschieht (vgl.
BPatGE 39, 34 ff; 39, 215 ff und Busse, PatG, 5. Aufl.,§ 38 Rdnr 42 ). Schließlich
wird dem Umstand Rechnung getragen, daß bei Bestehen einer unzulässigen Erweiterung das Gesetz eine zumindest teilweise Nichtigerklärung vorsieht (Art. 138
Zur näheren Auseinandersetzung mit den anderen Lösungsvorschlägen in Rechtsprechung und Literatur wird auf die Ausführungen des Senats in der Fernsehgerätbetriebsparameteranzeige-Entscheidung (aaO S. 62/66) Bezug genommen.
Soweit in der Entscheidung "Zeittelegramm" des Bundesgerichtshofs (GRUR
2001,140) unter Ziffer II B 2 f eine Befürwortung der bei Busse (a.a.O. Rn 42 zu
§ 38 a.E.) vertretenen Auffassung liegen könnte, einer Teilnichtigerklärung bedürfe
es bei einer "uneigentlichen Erweiterung" nicht, ist zu berücksichtigen, daß der
Bundesgerichtshof im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO einerseits eine nähere Begründung zu Voraussetzungen seiner Lösung und eine
Auseinandersetzung mit Gegenmeinungen nicht vorgenommen hat, andererseits
eine endgültige Sachaufklärung und damit Würdigung des fraglichen Merkmals
nicht erfolgen konnte (aaO Ziffer II B 2 e), während vorliegend der Patentgegenstand ohne Merkmal 1.7.2. nach Auffassung des Senats ein "Aliud" im Sinne von
Ziffer II B 2 d der Zeittelegramm -Entscheidung (aaO) darstellt (und dieses Merkmal auch vom Europäischen Patentamt als wesentlich für die Patentfähigkeit angesehen wurde). Daher kann nicht darauf verzichtet werden, dem Hilfsantrag der
Beklagten entsprechend die fehlende Offenbarung des Merkmals 1.7.2. in den
Ursprungsunterlagen durch Aufnahme eines Disclaimers in Patentanspruch 1 zu
kennzeichnen und entsprechend die Beschreibung anzupassen (bei ansonsten
bestehender Patentfähigkeit, Ziffer 4 unten).
4. Sowohl nach der vom Senat vertretenen Lösung als auch nach der Entscheidung "Zeittelegramm" ist bei geltend gemachter Patentunfähigkeit für den Fortbestand des Patents Voraussetzung, daß es ohne das den Patentgegenstand unzulässig erweiternde Merkmal patentfähig ist ( BPatGE 42,66,67 und BGH aaO
Ziffer II B 2 f ). Merkmal 1.7.2. bleibt somit nachfolgend bei der Beurteilung des
Patentgegenstandes hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit außer Betracht.
4.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Im Stand der Technik ist kein
Eindringalarmsystem nachgewiesen, das die Merkmale 1 bis 1.7.1. der weiteren
Fassung des Patentanspruchs 1 aufweist. Dies gilt auch für die behauptete
Vorbenutzung „Super-Jolly“ bzw. für den hiermit weitgehend übereinstimmenden
Infrarotmelder gemäß der älteren Anmeldung K6 (EP 0 499 177 A1), die ihrerseits
gemäß Art. 54 Abs. 3 EPÜ ebenfalls als Stand der Technik bei der Überprüfung
der Neuheit in Betracht zu ziehen ist.
Gemäß dem vorgelegten Muster und in Übereinstimmung mit Druckschrift K6, Figur 1, der zugehörigen Beschreibung und der Detailzeichnungen K10 besitzt "Super-Jolly" einen passiven Sensor (107) der durch ein Fenster (106) abgedeckt ist.
Dieses wird durch eine IR-Lichtschranke (111) gesichert, deren Sender (103) außerhalb an der oberen Fenstereinfassung und deren Empfänger (109) innerhalb
des Fensters am Boden des Gehäuses (104) angebracht sind. Der Empfänger
(109) steht in direkter Sichtverbindung mit dem Sender (103) und meldet im Normalzustand einen bestimmten Ruhepegel an die Auswerteelektronik (Druckschrift
K6, Fig. 2). Beim Versuch den passiven Sensor abzudecken erhält der Empfänger
(109) der Lichtschranke zusätzlich Licht, das von der sich nähernden Abdeckung
reflektiert wird, umgekehrt sinkt bei einem Besprayen des Fensters der Ruhepegel
ab. Anhand zweier Schwellwerte in einem Schaltungsblock (9) der Auswerteelektronik (Fig. 2) werden solche Ereignisse detektiert, so daß ein entsprechender
Alarm ausgelöst werden kann.
Die Sicherung des Fensters erfolgt bei "Super-Jolly" somit durch eine das Fenster
durchsetzende Lichtschranke, wobei nach dem vorgelegten Muster dieses Fenster
zwar nach Art einer Milchglasscheibe getrübt ist und außerdem eine Fresnel-
Oberflächenstruktur zur Abbildung verschiedener Raumzonen auf den passiven
Sensor aufweist, soweit aber von ihr erzeugtes Streulicht auf den Empfänger gelangt, handelt es sich um reine Vorwärtsstreuung. Rückstreuende Elemente als
solche liegen allenfalls in Gestalt des das Fenster umgebenden Rahmenbereichs
vor. Diese Flächen sind im vorliegenden Muster und in Übereinstimmung mit den
Bildern in Druckschrift K7 (Prospekt "previs, SENSORE I.R. ANTI-MASK") nach
außen gerichtet und remittieren somit im wesentlichen vom Empfänger weg. Dies
erfüllt nicht die Bedingungen des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß den Merkmalen 1.6 iVm 1.6.1 und 1.7, wonach Strahlungsreflexionseinrichtungen in Form
von Strahlungsstreueinrichtungen vorliegen, die mit von der Lichtquelle herrührender elektromagnetischer Strahlung bestrahlt werden, so daß unter normalen
Betriebsbedingungen der von dem Lichtdetektor detektierte Wert zwischen dem
Minimal- und Maximalwert liegt. Zwar läßt sich grundsätzlich nicht vollständig vermeiden, daß auch beim IR-Melder "Super-Jolly" Streulicht von den Rahmenflächen des Fensters über Mehrfachreflexion wieder zurück gelangt und so mit entsprechender Schwächung auf den Empfänger trifft; es liegen dann jedoch Größenordnungen zwischen der Intensität des direkten Lichts der Lichtschranke und
solch zufällig remittierten Photonen, so daß hieraus zur Überzeugung des Senats
kein meßbarer Beitrag zum Ruhepegel entstehen kann.
4.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich hinsichtlich der Merkmale 1 bis 1.7. zudem nicht in naheliegender Weise aus dem geltend gemachten
Stand der Technik und beruht daher auch auf erfinderischer Tätigkeit.
In der Druckschrift K4 (EP 0 289 621 A1) ist anhand der Figuren 2 bis 4 ein Infrarotmelder beschrieben, der einen passiven Sensor (6) in einem Gehäuse (2) aufweist, das von einem Fenster (1) abgedeckt wird. Zum Schutz gegen Sabotageakte besitzt das bekannte Überwachungsgerät wie der Streitpatentgegenstand
zusätzlich ein außerhalb angeordnetes aktives System (7) mit IR-Lichtquellen (9a,
9b) und zugeordnetem Empfänger (10) zur Überwachung des Nahbereichs vor
dem Fenster. Das aktive System meldet ein sich näherndes Objekt aufgrund des
von diesem remittierten Lichts, und erkennt so auch einen Spray-Angriff, zugleich
meldet es ein evtl. Entfernen der Abdeckung (1), weil der Detektor des aktiven
Systems Licht erfaßt, das vom Rand (1a) der Abdeckung (1) remittiert wird
(Seite 8 Absatz 1 in Verbindung mit Fig. 5, Ziff. 9a, 9b, 10, 30, 31). Mit diesem
Licht wird jedoch kein Ruhepegel erzeugt, dessen Unterschreiten eine Alarmierung bewirkt, vielmehr bedeutet dies nur, daß — im Gegensatz zum ersten Ausführungsbeispiel der Druckschrift K4 nach Figur 1 mit innerhalb des Gehäuses
angeordnetem aktiven System — beim Entfernen der Abdeckung die Kante (1a)
der Abdeckhaube zwangsläufig in den Sichtwinkel (D) des aktiven Systems gerät,
so daß diese Kante dann wie jedes andere, eindringende Objekt detektiert wird.
Folgerichtig besitzt die zugehörige Auswerteschaltung (Figur 5) lediglich eine Einheit (30) für eine einfache Pegelbestimmung, die entscheidet, ob das Detektorsignal sich signifikant über einen Rauschpegel erhebt, wobei im positiven Fall Alarm
ausgelöst wird (Seite 9, Zeilen 6 ff).
Der Streitpatentgegenstand unterscheidet sich somit vom Stand der Technik nach
Druckschrift K4 dadurch, daß gemäß den Merkmalen 1.5.1. bis 1.7.1. Alarm auch
bei Unterschreiten eines unteren Schwellwerts ausgegeben wird, der sich durch
das Streulicht bestimmt, das von in Fensternähe befindlichen "Strahlungsreflexionseinrichtungen" remittiert wird. Irgendwelche Hinweise, diese Maßnahmen zu
ergreifen, finden sich in Druckschrift K4 nicht. Nachdem die dort vorgeschlagene
Lösung den gestellten Sicherheitsanforderungen voll Rechnung trägt und Angriffe
aus dem Nahbereich einschließlich einem Besprayen des Fensters und einem
Abmontieren der Abdeckung vom System erkannt werden, ergibt sich aus der
Lehre der Druckschrift K4 heraus für den Fachmann kein Anlaß, von der dort vorgeschlagenen Lösung abzuweichen.
Ebenso wenig führt der übrige geltend gemachte Stand der Technik zum Gegenstand des Streitpatents.
Die Druckschrift K11 (EP 0 440 112 A2) und die Fertigungszeichnung K12 betreffen Filterscheiben, die IR-Licht mit Wellenlängen im Bereich von 4 µm bis 15 µm
durchlassen und kurzwelligere Strahlung abhalten. Dies wird dadurch erreicht, daß
Mikrokristallite, bspw. Partikel aus Zinksulfid oder Titandioxid
in eine
Kunstoffmatrix eingebettet werden (Spalte 4 Zeilen 26 bis 53). Derartige Filter erscheinen in der Masse weiß, weil die unerwünschte Strahlung in einem weiten
Wellenlängenbereich durch Streuung an den eingelagerten Partikeln remittiert
wird. Ihre Wirkung läßt sich verbessern, wenn man die Filterscheibe zusätzlich mit
einer Oberflächenrauhigkeit von etwa 1 µm versieht (K11: Spalte 4 Zeile 54 bis
Spalte 5 Zeile 1). Der Fachmann wird zwar solche Fenster zur Abdeckung des
passiven Sensors einschlägiger IR-Melder einsetzen (Spalte 5 Zeilen 6 bis 9), weil
diese Sensoren höchst empfindlich auf Temperaturänderungen ansprechen, und
deshalb Schutzabdeckungen erfordern, die einerseits vor Luftströmungen und
Konvektion schützen, andererseits aber die Meßstrahlung durchlassen und sonstige Strahlung fernhalten. Damit gelangt der Fachmann jedoch nicht zum Streitpatentgegenstand, weil er weder aus K11 noch aus K12 — wobei dahinstehen
kann, ob letztere der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag zugänglich war — eine
Anregung empfängt, das remittierte Licht zur Erzeugung eines Ruhepegels zu
nutzen, dessen Unterschreiten zur Alarm-Auslösung führt.
Eine solche Anregung ergibt sich für den Fachmann auch nicht aus dem IR-Melder „Super-Jolly“, so daß es nicht mehr darauf ankommt, ob dieser — was die Beklagte bestreitet — zum vorveröffentlichten Stand der Technik zählt, denn eine
gezielte Ausnutzung des remittierten Streulichts zur Erzeugung des Ruhepegels
ist bei „Super-Jolly“ ebenso wenig gegeben. Vielmehr würde die Anwendung der
in ihm verwirklichten Lehre den Einsatz einer Lichtschranke mit direkter Sichtverbindung zwischen Sender und Empfänger durch das Fenster hindurch und
damit einen vom Streitpatentgegenstand abweichenden Lösungsweg bedeuten.
Auch die bereits
im Erteilungsverfahren herangezogene Druckschrift K13
(EP 0 186 226 A1) führt hier nicht näher an das Streitpatent heran. Wie anhand
der Figur 1 beschrieben, handelt es sich um einen passiven IR-Melder (23, 16, 15)
zum Detektieren von Wärmestrahlung mit λ1 ≈ 5 µm der zur Sicherung gegen Sabotage mit einem aktiven System kombiniert ist, das aus einem Sender (12) für
kurzwellige IR-Strahlung mit λ2 ≈ 0.9 µm und einem Empfänger (13) besteht. Die
beiden letztgenannten bilden zusammen mit einem am gegenüberliegenden Ende
der Überwachungsstrecke angeordneten Spiegel (20), der ggfs auch durch eine
diffus reflektierende Wand ersetzt sein kann (Seite 10 Zeilen 4 bis 8), eine Reflexionslichtschranke, die bei Unterbrechung ein Signal erzeugt, das im Normalzustand innerhalb eines durch zwei Schwellwerte (V1, V2, Figur 2) gegebenen Pegel-
Bereichs liegen muß. Unmittelbar vor dem Fenster (11) im Bereich der Apertur des
passiven Detektors ist eine Lichtquelle (18) vorgesehen, die zur Sicherung gegen
Manipulationen im Nahbereich und zum Selbsttest des passiven Systems IR-Licht
mit Wellenlängen im Bereich von λ1 durch das Fenster auf den passiven Detektor
richtet. Im Ausführungsbeispiel nach Figur 4 ist die Lichtquelle (18) durch einen
Emitter (52) im Inneren ersetzt (Selbsttest), während die Absicherung der Apertur
des passiven Sensors dadurch erfolgt, daß die Lichtschranke des aktiven Systems
das Fenster im gleichen Bereich durchsetzt. Die Trennung der Strahlengänge des
aktiven und des passiven Systems erfolgt gemäß Druckschrift K13 anschließend
durch einen dichroitischen Strahlenteiler (50).
Um zur Lehre des Streitpatents zu gelangen, müßte der Fachmann somit beim
aus K13 bekannten IR-Melder die Überwachung der Fernzone und ebenso die Sicherung des Fensters durch die diese durchsetzende Lichtschranke des aktiven
Systems aufgeben und statt dessen remittierende Elemente in unmittelbarer
Fensternähe am Gehäuse anbringen, deren rückgestreutes Licht zur Erzeugung
des Ruhepegels verwendet wird. Nachdem Druckschrift K13 aber gerade auf die
Überwachung eines größeren Raumes vor dem Melder abzielt (Seite 10 letzter
Absatz), besteht für ein solches Vorgehen keine Veranlassung.
Der Gedanke, als Schutz gegen Sabotage des Eintrittsfensters eines IR-Melders
ein aktives System vorzusehen, von dem ein Teil des ausgesandten IR-Lichts
unmittelbar durch Rückstreuung abgezweigt und zur Erzeugung des Ruhepegels
verwendet wird, hat im geltend gemachten Stand der Technik kein Vorbild und
erfordert ein nicht naheliegendes Abgehen von den zum Prioritätszeitpunkt bekannten Entwicklungen und beruht somit auf erfinderischer Tätigkeit.
Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die Ansprüche 2 bis 10 rechtsbeständig, die
besondere Ausgestaltungen des im Anspruch 1 ausgewiesenen Eindringalarmsystems betreffen.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 82 Abs. 2 PatG iVm § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, wobei
der Senat die Verringerung des gemeinen Werts des Patents durch den Umfang
der Nichtigerklärung mit einem Viertel veranschlagt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG iVm § 709 S. 1 ZPO.
Kurbel
Gutermuth
Greis zugleich für den in den Ruhestand getretenen Vorsitzenden Richter Kurbel
Bertl
Schuster