Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 21.03.2001 – 32 W (pat) 270/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. März 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung C 35 412/41 Wz 6.70

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter

Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk

beschlossen:

Unter Abänderung der Beschlüsse des Deutschen Patentamts

vom 24. November 1987 und vom 11. April 1991 wird der angemeldeten Marke die Eintragung versagt für "auf Videobandcassetten aufgezeichnete Filme (Videofilmcassetten)".

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister seit 29. Juli 1986 für

"auf Videobandcassetten aufgezeichnete Filme (Videofilmcassetten); Produktion, Verleih und Vorführung von Filmen für Lichtspieltheater und Fernsehanstalten"

ist das Wortzeichen

CANNON

Hiergegen ist Widerspruch erhoben aus der für

Nautische, geodätische, photographische (auch holographische),

kinematographische, optische, physikalische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; wissenschaftliche Apparate und Instrumente zur Forschung in Laboratorien; elektrotechnische Apparate und Instrumente (auch solche für drahtlose Telegraphie und Telephonie und

soweit in Klasse 9 enthalten); marken- oder münzbetätigte Automaten, Sprechmaschinen; Registrierkassen; Rechenmaschinen

(einschließlich elektronischer Rechner); Feuerlöschgeräte; Steh-

und Laufbildkameras und –projektoren; elektrophotographische

Kopiergeräte; Belichtungsmeßgeräte; Mikrofilmaufnahme- und –lesegeräte; optische Gläser; Brillen; lichtleitende Fasern aus Glas-

und/oder Kunststoffzusammensetzungen; Geräte zur Erzeugung

von Schaltungsmustern für integrierte und hochintegrierte Schaltungen; Bildtelegraphiegeräte; Fernsehaufnahme- und –aufzeichnungsgeräte, Fernsehübertragungsgeräte, Fernsehempfangs- und

–wiedergabegeräte, einschließlich Band- und Plattengeräte für

Fernsehaufnahme und –wiedergabe; magnetische Köpfe für Fernseh- und Tonaufnahme sowie –wiedergabe und –löschung, insbesondere für Bandgeräte; Über- und Ultraschallmeßgeräte; elektronische Taschen- und Tischrechner; Gleich- und Wechselstromspeisespannungsgeräte, insbesondere als alternative Stromversorgungsquelle für batteriebetriebene Geräte wie Taschenrechner

und Blitzlichtgeräte; Teile aller vorgenannten Waren (ausgenommen elektrische Kabelverbinder; Wand- und Dosenmontagebehälter und Zubehörteile dafür, nämlich Staubkappen, Verbindungsdosen und Spezialflansche; Solenoide, elektrische Relais;

elektrische Schalter und Druckknöpfe; Explosions- und Gasschutzschalter).

seit 21. Februar 1979 eingetragenen Wort-/Bildmarke 982 522

siehe Abb. 1 am Ende

Die Prüfungsstelle für Klasse 41 Wz des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung zunächst wegen des Widerspruchs zurückgewiesen. Auf Erinnerung wurde

dieser Beschluß aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen. Die dagegen

erhobene Beschwerde der Widersprechenden blieb erfolglos. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Bundesgerichtshof Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet (BGH BlPMZ 1997, 171 ff - Canon), die dieser mit

Urteil vom 29. September 1998 (GRUR 1998, 922 - CANON) beantwortet hat. Anschließend hat der Bundesgerichtshof den Beschluß des Senats aufgehoben und

die Sache zurückverwiesen (BGH BlPMZ 1999, 314 ff - Canon II). Im wieder eröffneten Beschwerdeverfahren trägt die Widersprechende vor, die von der Widersprechenden durch die Widerspruchsmarke geschützten Fernsehaufnahme- und

Fernsehaufzeichnungsgeräte seien den von der Anmelderin beanspruchten Videofilmcassetten als sich ergänzende Waren ähnlich. Dies gelte auch für die von

der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen "Produktion, Verleih und Vorführung von Filmen für Lichtspieltheater und Fernsehanstalten", da es bereits im Anmeldezeitpunkt einen namhaften Hersteller von "kinematografischen Apparaten

und Instrumenten" sowie "Laufbildkameras und Laufbildprojektoren" gegeben

habe, der auch Filme produziert, verliehen und in eigenen Lichtspieltheatern vorgeführt habe. Die Firmengruppe ARRI habe ihren Hauptsitz in München und weitere Niederlassungen in Österreich, Großbritannien, Italien, Kanada und den USA.

Deren Aktivitäten beschränkten sich nicht auf die Herstellung hochwertiger Kameras und Beleuchtungstechnik, sondern sie umfaßten das gesamte Umfeld professioneller Filmproduktion. Bereits 1920 seien auch Kinofilme produziert worden,

1953 ein erstes Atelier für Filmproduktion in Betrieb genommen und von 1958 an

(bis heute) ein Kino eingerichtet worden. Die Bekanntheit dieser Unternehmensgruppe sei ausschlaggebend, daß sich auch eine entsprechende Verkehrsauffassung dahingehend bilden konnte, daß die Produktion von Filmkameras einerseits

und Filmproduktion, Verleih und Vorführung durchaus einem Unternehmen zugeordnet würden. Verstärkt werde dies dadurch, daß es bereits seit den späten achtziger Jahren Gerüchte um den Kamerahersteller Sony betreffend die Übernahme

des Filmkonzerns Time-Warner gab.

Die Widersprechende beantragt,

den Erinnerungsbeschluß aufzuheben und die Erinnerung der

Anmelderin gegen den Erstbeschluß zurückzuweisen.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß die Gerüchte um einen Zusammenschluß zwischen

einem Kamerahersteller und einem Filmindustrieunternehmen nicht geeignet

seien, eine Verkehrsauffassung im Anmeldezeitpunkt 1986 zu prägen. Sie bestreitet die Tatsachen und den Umfang von ARRI-Filmproduktionen in den achtziger Jahren und weist darauf hin, daß auch die Filmvorführungen im ARRI-Kino

überregional nicht bekannt seien, was den Ausnahmecharakter dieses Beispiels

belege.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist einer Marke die Eintragung im

Falle eines Widerspruchs zu versagen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer

eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr

von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der

Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so

daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der

Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt.

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist im Streitfall davon auszugehen,

daß die beiden Zeichen "CANNON" und "Canon" klanglich identisch sind (BGH

BlPMZ 1999, 314, 315 - Canon II). Auch für das Beschwerdeverfahren ist davon

auszugehen, daß die Widerspruchsmarke eine bekannte Marke ist. Angesichts

dieser Umstände liegt die Gefahr von Verwechslungen nur dann nicht vor, wenn

sich die gegenüber stehenden Waren/Dienstleistungen absolut unähnlich sind.

1. Dies ist bei den sich gegenüber stehenden Waren nicht der Fall.

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung

sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende

Waren (EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon). Die im Streitfall in Rede stehenden Waren ergänzen sich in diesem Sinn; sie sind im Gebrauch sogar aufeinander

bezogen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Marke muß also Gewähr dafür bieten, daß alle

Waren, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden

kann. Daher liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, daß die betreffenden Waren aus dem selben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Diesen Grundsätzen entsprechend ist für die Ähnlichkeit von Waren die Erwartung

des Verkehrs von einer Verantwortlichkeit des selben Unternehmens für die Qualität der Waren entscheidend. Angesichts dieser engen Verbindung zwischen

Fernsehaufnahme- und Wiedergabegeräten, die durch die Widerspruchsmarke

geschützt sind und deren Benutzung in Form der Kennzeichnung eines sogenannten Camcorders durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung und von

Prospekten glaubhaft gemacht wurde, und den Videofilmcassetten des angegriffenen Zeichens, die sich darin äußert, daß die Geräte, für die das Widerspruchszeichen Schutz genießt, gerade die technischen Mittel darstellen, mit denen die auf

den bespielten Videocassetten aufgenommenen Signale sicht- und hörbar gemacht werden können, kann eine - wenn auch geringe - Warenähnlichkeit nicht

verneint werden (BGH BlPMZ 1999, 314, 315 - Canon II).

2. Eine Ähnlichkeit der angemeldeten Dienstleistungen "Produktion, Verleih und

Vorführung von Filmen für Lichtspieltheater und Fernsehanstalten" und den Waren

"Fernsehaufnahme- und -aufzeichnungsgeräte" kann nicht festgestellt werden.

Dienstleistungen sind generell weder mit den zu ihrer Erbringung verwendeten

Waren und Hilfsmitteln noch mit den durch sei erzielten Ergebnissen, soweit sie

Waren hervorbringen (hier: etwa die produzierten Filme), für ähnlich zu erachten.

Es können jedoch besondere Umstände die Feststellung der Ähnlichkeit nahelegen. Danach stellt sich die Frage, ob der Verkehr der Fehlvorstellung unterliegt,

der Hersteller der Waren, für die die Widerspruchsmarke Schutz genießt, trete

(auch) als Produzent, Verleiher oder Vorführer von Filmen auf. Dies wäre dann der

Fall, wenn (bereits im Anmeldezeitpunkt) namhafte Herstelle von Videoaufnahme-

und -abspielgeräten auch bespielte Videofilmcassetten hergestellt und unter ihrer

Marke vertrieben haben (BGH, aaO, S 315, 316). Tatsachen der vorbezeichneten

Art waren nicht feststellbar. Als möglicher Anbieter der in Frage kommenden Waren und Dienstleistungen konnte nur die Firmengruppe ARRI ermittelt werden.

Bezüglich Filmproduktion (und Filmvermietung) ist vorgetragen, daß in den zwanziger Jahren zwei Filme produziert wurden. Diese allein sind nicht geeignet, eine

Verkehrsauffassung im Jahre 1986 dahingehend zu begründen, daß ähnlichkeitsbegründende Beziehungen zwischen dem Hersteller von Kameras und einem

Filmproduzenten bestehen.

Es ist auch nicht feststellbar, daß es sich bei ARRI um einen namhaften Filmvorführbetrieb handelt. Der Betrieb nur eines Kinos in einer Stadt ist nicht dazu geeignet, Schlüsse dahingehend zu ziehen, daß hierdurch eine entsprechende Verkehrsauffassung gebildet werden konnte.

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.

Winkler

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretatuk

Hu

Abb. 1