Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 21.03.2001 – 32 W (pat) 417/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend die Marke 395 39 019

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter

Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für eine Vielzahl von Waren, darunter

Spiele, einschließlich elektrische und elektronische, soweit

nicht in anderen Klassen enthalten; Spielwaren, Spielzeug,

einschließlich Stoff- und Gummitiere sowie Maskottchen

am 23. September 1995 angemeldete und am 6. September 1996 eingetragene

Wort-/Bildmarke

ist Widerspruch erhoben aus der seit 25. April 1989 für

Kinderluftballons und Modell-Luftfahrzeuge für Spielzwecke;

Spielwaren, nämlich Spielfiguren

eingetragenen Wortmarke 1 138 599

Bonbo.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die

- bestrittene - Benutzung der Widerspruchsmarke für eine Spielfigur unterstellt

werde und sich somit wirtschaftlich sehr nahestehende Waren gegenüberstünden.

Selbst bei Annahme einer Prägung des angegriffenen Zeichens durch den

Bestandteil "Bobo" bestehe keine Markenähnlichkeit, da das mittige "n" bei der

Widerspruchsmarke die übersichtlichen Marken ausreichend klanglich und schriftbildlich unterschiedlich mache.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, daß Warenidentität bestehe und D. J. BoBo ein Name sei, wobei "BoBo" als

Nachname das eigentliche Kennzeichen darstelle und somit die Unterschiede

zwischen "BoBo" und "Bonbo" nicht ausreichten, um Verwechslungen zu vermeiden.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und wegen des

Widerspruchs die Eintragung der angegriffenen Marke zu

löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie sieht keine Markenähnlichkeit, da es keinen Grund gebe, den bekannten

Künstlernamen "D. J. BoBo" auf "BoBo" zu verkürzen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach §§ 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer

Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit

einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die

beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der

Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren

sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH

MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).

Was die Waren betrifft, wird die Benutzung der Widerspruchsmarke für eine

Spielfigur unterstellt. Damit stehen sich Spielzeug auf der Seite der angegriffenen

Marke und eine Spielfigur auf der Seite der Widerspruchsmarke gegenüber, so

daß Warenidentität besteht.

Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kommt der Widerspruchsmarke

durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Die hier in Frage stehenden Waren

werden von allgemeinen Verkehrskreisen erworben, die erfahrungsgemäß Kennzeichnungen gegenüber nur eine geringe Aufmerksamkeit entfalten. Damit sind an

den zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen Markenabstand hohe

Anforderungen zu stellen, die von der angegriffenen Marke jedoch eingehalten

werden. Visuell sind sich die Marken - schon wegen des Bildbestandteils des

angegriffenen Zeichens - nicht ähnlich. Bei der Frage der klanglichen Ähnlichkeit

ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß sich der Verkehr bei kombinierten

Wort-/Bildzeichen jedenfalls bei - wie vorliegend - normaler Kennzeichnungskraft

des Wortbestandteils eher an dem Wort als an den Bildbestandteilen orientieren

wird, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, die Ware zu

bezeichnen (BGH GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHÉ/TISSERAND). Nach diesen

Grundsätzen wird der Verkehr, auch wenn man zugunsten der Widersprechenden

das Wort COLLECTION als für eine Spielwarenkollektion beschreibend wegläßt,

die jüngere Marke mit D. J. BoBo benennen, weil jeder tatsächliche Anhaltspunkt

fehlt, weshalb die Buchstaben D. J. den Gesamteindruck nicht mitprägen sollten,

was aber erforderlich wäre, um "BoBo" der Widerspruchsmarke isoliert gegenüberzustellen (vgl BGH Mitt 2000, 65, 66 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Vor einen

Namen gesetzte Initialen dienen in der Regel der näheren Kennzeichnung des

Trägers des (Familien-, Künstler-)Namens, sei es, daß die Initialen für einen Vornamen stehen, oder die Abkürzung für "Diskjockey" sind.

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.

Winkler

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

br/Fa