Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 21.03.2001 – 32 W (pat) 417/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
betreffend die Marke 395 39 019
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter
Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für eine Vielzahl von Waren, darunter
Spiele, einschließlich elektrische und elektronische, soweit
nicht in anderen Klassen enthalten; Spielwaren, Spielzeug,
einschließlich Stoff- und Gummitiere sowie Maskottchen
am 23. September 1995 angemeldete und am 6. September 1996 eingetragene
Wort-/Bildmarke
ist Widerspruch erhoben aus der seit 25. April 1989 für
Kinderluftballons und Modell-Luftfahrzeuge für Spielzwecke;
Spielwaren, nämlich Spielfiguren
eingetragenen Wortmarke 1 138 599
Bonbo.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die
- bestrittene - Benutzung der Widerspruchsmarke für eine Spielfigur unterstellt
werde und sich somit wirtschaftlich sehr nahestehende Waren gegenüberstünden.
Selbst bei Annahme einer Prägung des angegriffenen Zeichens durch den
Bestandteil "Bobo" bestehe keine Markenähnlichkeit, da das mittige "n" bei der
Widerspruchsmarke die übersichtlichen Marken ausreichend klanglich und schriftbildlich unterschiedlich mache.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, daß Warenidentität bestehe und D. J. BoBo ein Name sei, wobei "BoBo" als
Nachname das eigentliche Kennzeichen darstelle und somit die Unterschiede
zwischen "BoBo" und "Bonbo" nicht ausreichten, um Verwechslungen zu vermeiden.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und wegen des
Widerspruchs die Eintragung der angegriffenen Marke zu
löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sieht keine Markenähnlichkeit, da es keinen Grund gebe, den bekannten
Künstlernamen "D. J. BoBo" auf "BoBo" zu verkürzen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit
einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der
Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH
MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).
Was die Waren betrifft, wird die Benutzung der Widerspruchsmarke für eine
Spielfigur unterstellt. Damit stehen sich Spielzeug auf der Seite der angegriffenen
Marke und eine Spielfigur auf der Seite der Widerspruchsmarke gegenüber, so
daß Warenidentität besteht.
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kommt der Widerspruchsmarke
durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Die hier in Frage stehenden Waren
werden von allgemeinen Verkehrskreisen erworben, die erfahrungsgemäß Kennzeichnungen gegenüber nur eine geringe Aufmerksamkeit entfalten. Damit sind an
den zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen Markenabstand hohe
Anforderungen zu stellen, die von der angegriffenen Marke jedoch eingehalten
werden. Visuell sind sich die Marken - schon wegen des Bildbestandteils des
angegriffenen Zeichens - nicht ähnlich. Bei der Frage der klanglichen Ähnlichkeit
ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß sich der Verkehr bei kombinierten
Wort-/Bildzeichen jedenfalls bei - wie vorliegend - normaler Kennzeichnungskraft
des Wortbestandteils eher an dem Wort als an den Bildbestandteilen orientieren
wird, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, die Ware zu
bezeichnen (BGH GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHÉ/TISSERAND). Nach diesen
Grundsätzen wird der Verkehr, auch wenn man zugunsten der Widersprechenden
das Wort COLLECTION als für eine Spielwarenkollektion beschreibend wegläßt,
die jüngere Marke mit D. J. BoBo benennen, weil jeder tatsächliche Anhaltspunkt
fehlt, weshalb die Buchstaben D. J. den Gesamteindruck nicht mitprägen sollten,
was aber erforderlich wäre, um "BoBo" der Widerspruchsmarke isoliert gegenüberzustellen (vgl BGH Mitt 2000, 65, 66 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Vor einen
Namen gesetzte Initialen dienen in der Regel der näheren Kennzeichnung des
Trägers des (Familien-, Künstler-)Namens, sei es, daß die Initialen für einen Vornamen stehen, oder die Abkürzung für "Diskjockey" sind.
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.
Winkler
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
br/Fa