Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 26.03.2001 – 11 W (pat) 82/00
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. März 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 08 944
… 6.70
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Hotz und
Dipl.-Ing. Harrer
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluß der
Patentabteilung 25 des Deutschen Patentamts vom 19. Juli 2000
aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten gemäß
Hilfsantrag auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung
neu gefaßten Anspruchs 1, im übrigen mit den erteilten Unterlagen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die zugrunde liegende Patentanmeldung ist am 19. März 1993 beim Patentamt
eingereicht worden. Nach Abtrennung eines Teils (P 43 45 362.7) ist auf den Rest
nach Prüfung das Patent mit der Bezeichnung
"Insektenschutzeinrichtung"
erteilt und am 27. November 1997 veröffentlicht worden. Nach Prüfung des Einspruchs des Herrn W… in K… hat die Patentabteilung 25 des
Patentamts mit Beschluß vom 19. Juli 2000 das Patent widerrufen. Der Einspruch
sei zulässig und hinsichtlich unzulässiger Erweiterung begründet, da das wesentliche Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 1, wonach die Seitenwand des Flügels gegen einen feststehenden Wulst eines parallel zur Seitenwand verlaufenden
Schenkels eines Rahmens anliegt bzw anlegbar ist, im erteilten Anspruch 1 fehle.
Somit beziehe sich der Streitgegenstand auch auf eine Insektenschutzeinrichtung,
bei der die Seitenwand des Flügels nicht gegen einen Wulst eines Rahmenschenkels anliege. Dies sei in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht offenbart.
Gegen diesen Beschluß hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt. Er trägt zur
Begründung im wesentlichen vor, daß der Anmeldungsgegenstand nicht auf die
Ausführung des ursprünglichen Anspruchs 1 und das Anliegen des Flügels gegen
den Wulst des Schenkels beschränkt sei. Ursprünglich offenbart sei auch ein insektendichter Spalt zwischen Wulst und Flügel bzw ein den Wulst tragender
Schenkel, der länger als die Hohlprofilseitenwand sei (Anspr. 4), so daß der erteilte Anspruch 1 nicht unzulässig erweitert sei. Im übrigen seien mit den Streichungen nur Wirkungsangaben weggelassen worden. Außerdem sei der Einspruch unzulässig, weil er sich nicht mit allen Merkmalen des Patentgegenstands
befasse. Der Patentgegenstand sei gegenüber dem Stand der Technik patentfähig.
Der Patentinhaber beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der
Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Anfügung an den Anspruch 1, im übrigen mit den erteilten Unterlagen.
Der Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auch unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung der ursprünglichen Anmeldeunterlagen sei die Fassung des erteilten Anspruchs 1 ohne das Merkmal, wonach die Seitenwand des Flügels gegen den Wulst des Rahmenschenkels anliegt
bzw anlegbar ist, in dieser allgemeinen Form nicht ursprünglich offenbart. Deshalb
sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag unzulässig erweitert, wohingegen
der Gegenstand
nach
dem Hilfsantrag
gegenüber
der
DE 27 06 068 A1 (1) mangels Neuheit und gegenüber der DE 28 10 392 A1 (2)
mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die einschlägigen Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat nur in dem sich aus der Beschlußformel ergebenden Umfang Erfolg.
Der Einspruch war gemäß § 59 Abs 1 PatG frist- und formgerecht erhoben sowie
schon hinsichtlich der geltend gemachten unzulässigen Erweiterung nach § 21
Abs 1 Nr 4 PatG ausreichend substantiiert worden und somit zulässig - was die
Patentabteilung in ihrem Beschluß zutreffend feststellte. Außerdem war als weiterer Widerrufsgrund mangelnde Patentfähigkeit aufgrund fehlender erfinderischer
Tätigkeit genannt worden.
Fachmann ist hier ein Maschinenbau-Techniker mit einschlägigen Kenntnissen
und Erfahrungen im Bau von Insektenschutzeinrichtungen für Türen und Fenster.
A. Zum Hauptantrag
Der erteilte Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"Insektenschutzeinrichtung mit folgenden Merkmalen:
1) die Insektenschutzeinrichtung weist einen Flügel (3) und einen
Rahmen (1) zur verstellbaren Aufnahme des Flügels (3) auf und
ist in eine Mauerleibung einsetzbar,
2) der Flügel (3) weist ein engmaschiges Insektenschutzgitter (2) auf,
3) Rahmen (1) und Flügel (3) sind aus mehreren Hohlprofilen (4) zusammengesetzt,
4) die Hohlprofile (4) sind im Eckbereich (15) über an Winkelteilen (5)
angeordnete Zapfen (6) fest verbunden,
5) der Querschnitt des Hohlprofils (4) des Flügels (3) ist aus zwei
parallel verlaufenden Seitenwänden (8) und zwei die Seitenwände
verbindenden Querwänden (13) gebildet,
6) der Querschnitt des Hohlprofils (11) des Rahmens (1) ist aus zwei
parallel verlaufenden Seitenwänden (12) und zwei die Seitenwände verbindenden Querwänden (14) gebildet,
7) ein parallel zur Seitenwand (8) des Flügels (3) verlaufender
Schenkel (10) ist einteilig am Hohlprofil (11) des Rahmens (1) angeordnet,
8) an der Unterseite des Schenkels (10) sind mehrere ballige oder
abgerundete Wulste (9) angeordnet, die senkrecht hervorstehen,
wobei am äußeren, freien Ende des Schenkels (10) des Rahmens (11) einer dieser Wulste (9) angeordnet ist,
9) die Kante dieses Wulstes (9) verläuft parallel zur Querwand (13)
des Hohlprofils (4)."
Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 4 rückbezogen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem ursprünglich offenbarten
Anmeldungsgegenstand durch Weglassen eines wesentlichen Merkmals unzulässig erweitert. Der Fachmann entnimmt der den ursprünglichen Anmeldeunterlagen
entsprechenden Offenlegungsschrift (OS), daß der das Insektenschutzgitter (2)
tragende Flügel (3) mit seiner einen Seitenwand (8) gegen einen feststehenden
Wulst (9) eines parallel zur Seitenwand (8) verlaufenden Schenkels (10) eines
Rahmens (1) anliegt bzw anlegbar ist, so daß aufgabengemäß die Dichtigkeit zwischen Rahmen und Flügel nicht beeinträchtigt wird (s OS, Anspr 1 sowie Sp 1,
Z 25, 26, Z 31 bis 33, Sp 6, Z 59 und Sp 7, Z 17). Dieses Merkmal der Anlage fehlt
im erteilten Anspruch 1. Wie in der Offenlegungsschrift beschrieben, wird durch
die punkt- bzw linienförmige Anlage des Wulstes am Flügel ua eine besonders
gute Abdichtung erreicht (s OS, Sp 1, Z 57 bis 65). Wenn sich der Wulst beim
Heranschwenken des Flügels gegen die Flügelseite preßt, erhält man im geschlossenen Zustand große Dichtigkeit, so daß keine Insekten durch den Spalt
zwischen den beiden Stirnkanten von Rahmen und Flügel eindringen können (s
OS, Sp 1, Z 40 bis 46).
Durch Streichung des Merkmals des Anliegens bzw der Anlegbarkeit fehlt eine ursprünglich offenbarte eindeutige Zuordnung zwischen Flügel und Rahmen. So
wäre ein Insektenschutzgitter möglich, dessen Flügel durch den Rahmen hindurchschwingen kann, oder ein nicht definierter Abstand bzw Spalt zwischen Flügel und Rahmen, der eine Dichtheit gegen Insekten unterschiedlicher Größe nicht
sicherstellt. Nur bei definiert kleinem Spalt zwischen der äußeren Querwand 13
des Flügels 3 und der inneren Seitenwand 12 des Rahmens 1 könnte eine gewisse Insektendichtheit erreicht werden, was im Anspruch 1 aber nicht festgelegt
ist. Derart unbestimmt geschlossene Insektenschutzgitter entnimmt der Fachmann
den ursprünglich offenbarten Unterlagen nicht. Der Einwand des Patentinhabers,
beim entfallenen Merkmal handle es sich um eine bloße Wirkungs- oder Funktionsangabe, trifft nicht zu, da erst das Merkmal der Anlage das erforderliche definierte Zusammenwirken des beanspruchten Wulstes (9) mit der Seitenwand (8)
des Flügels (3) festlegt. Der weitere Einwand des Patentinhabers, der ursprüngliche Anspruch 1 sei nicht bindend und könne im Erteilungsverfahren geändert
werden, trifft nur im Rahmen der Ursprungsoffenbarung zu, der hier verlassen
wurde. Ferner aus dem ursprünglichen Anspruch 4, nach welchem der Schenkel
(10) des Rahmens (1) etwas länger als die Seitenwand (8) des Flügels (3) sein
kann, abzuleiten, der Wulst (9) brauche nicht anzuliegen, weshalb die Streichung
des Merkmals gerechtfertigt sei, überzeugt nicht. Nach den ursprünglichen Unterlagen (s OS, Sp 2, Z 1 bis 11 und Fig 6b) ist diese Verlängerung des Schenkels
(9) (s OS, Sp 7, Z 14 bis 21) dafür vorgesehen, daß der Wulst (9) in die seitliche
Mulde (16) einrasten kann, wodurch ebenfalls eine dichtende Anlage im ursprünglich offenbarten Sinn entsteht.
Nach all dem ist – wie der Beschluß der Patentabteilung zutreffend feststellt - die
Streichung des in Rede stehenden Merkmals der Anlage im erteilten Anspruch 1
nicht zulässig, da dadurch der Gegenstand des Anspruchs 1 über den Inhalt der
ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Daher erübrigt es sich, beim Gegenstand
des Hauptantrags näher auf Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und erfinderische Tätigkeit einzugehen.
Die Ansprüche 2 bis 4 teilen schon aus formalen Gründen das Schicksal des Anspruches 1, weil sie Teil des selben Antrags sind. Sie haben demnach ebenfalls
keinen Bestand.
Der Hauptantrag konnte somit nicht zum Erfolg führen.
B. Zum Hilfsantrag
Der Anspruch 1 hiernach lautet:
"Insektenschutzeinrichtung mit folgenden Merkmalen:
1) die Insektenschutzeinrichtung weist einen Flügel (3) und einen
Rahmen (1) zur verstellbaren Aufnahme des Flügels (3) auf und
ist in eine Mauerleibung einsetzbar,
2) der Flügel (3) weist ein engmaschiges Insektenschutzgitter (2) auf,
3) Rahmen (1) und Flügel (3) sind aus mehreren Hohlprofilen (4) zusammengesetzt,
4) die Hohlprofile (4) sind im Eckbereich (15) über an Winkelteilen (5)
angeordnete Zapfen (6) fest verbunden,
5) der Querschnitt des Hohlprofils (4) des Flügels (3) ist aus zwei
parallel verlaufenden Seitenwänden (8) und zwei die Seitenwände
verbindenden Querwänden (13) gebildet,
6) der Querschnitt des Hohlprofils (11) des Rahmens (1) ist aus zwei
parallel verlaufenden Seitenwänden (12) und zwei die Seitenwände verbindenden Querwänden (14) gebildet,
7) ein parallel zur Seitenwand (8) des Flügels (3) verlaufender
Schenkel (10) ist einteilig am Hohlprofil (11) des Rahmens (1) angeordnet,
8) an der Unterseite des Schenkels (10) sind mehrere ballige oder
abgerundete Wulste (9) angeordnet, die senkrecht hervorstehen,
wobei am äußeren, freien Ende des Schenkels (10) des Rahmens (11) einer dieser Wulste (9) angeordnet ist,
9) die Kante dieses Wulstes (9) verläuft parallel zur Querwand (13)
des Hohlprofils (4), wobei die Seitenwand (8) des Flügels (3) gegen einen Wulst (9) des Schenkels (10) des Rahmens (1) anlegbar ist."
Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 4 rückbezogen.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Insektenschutzeinrichtung mit einem Rahmen
zur verstellbaren Aufnahme eines Flügels derart auszubilden, daß diese mit relativ
einfachen baulichen Mitteln in kurzer Zeit zusammensetzbar ist, ohne daß dabei
die Verwindungssteifigkeit der einzelnen Teile bzw die Dichtigkeit zwischen Rahmen und Flügel beeinträchtigt wird.
1. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich somit vom Anspruch 1 nach
Hauptantrag durch die Wiederaufnahme des Merkmals der Anlegbarkeit der Seitenwand des Flügels an einen Wulst des Schenkels - offenbart in der Patentschrift
(Sp 3, Z 35 bis 58 und Sp 5, Z 19 bis 24) bzw in der den ursprünglichen Anmeldeunterlagen entsprechenden Offenlegungsschrift (Sp 1, Z 31 bis 33, 61 bis 63,
Sp 2, Z 34 bis 37, Sp 6, Z 54 bis 59 sowie Anspr 1 u 7). Die unzulässige Erweiterung des Anspruches 1 nach Hauptantrag liegt daher hier nicht vor.
Der Anspruch 1 ist somit zulässig.
2. Der Gegenstand des Anspruches 1 ist neu.
(2) zeigt eine Ausführung entsprechend dem der Erfindung zugrunde gelegten
Stand der Technik (vgl angegriffene Patentschrift, Sp 1, Z 7 bis 52). Sie gibt aber
nicht die weitere Ausbildung der Erfindung wieder, am einteiligen Schenkel 10 des
Rahmens 1 mehrere ballige oder abgerundete senkrecht hervorstehende Wulste 9
vorzusehen, wovon einer am äußeren, freien Ende des Schenkels 10 angeordnet
ist, und die Seitenwand des Flügels 3 gegen einen Wulst 9 des Schenkels 10 anlegbar ist. Anlage zwischen Außen- und Innenrahmen besteht in dem bekannten
Fall nur über die Magnete 7 an den Eckelementen 4, so daß weitere Abdichtmaßnahmen erforderlich sind.
Aus (1) geht lediglich hervor, daß das Insektenschutzgitter 13 in einem aus parallelen Seiten- und Querwänden bestehenden, als Hohlprofil gestalteten Flügelrahmen 11 befestigt ist, der im Fensterrahmen 2 aufgenommen ist. Neu gegenüber
dieser Druckschrift sind ballige oder abgerundete Wülste an einem Schenkel des
Rahmens, gegen die die Seitenwand des Flügels anlegbar ist. Nach den Figuren 2
und 3 von (1) steht am Fensterrahmen 2 im Bereich des Flügelrahmens ein Steg
(ohne Bezugsziffer) senkrecht vor, mit dem aber die erfindungsgemäßen Wülsten
nicht vergleichbar sind, da er scharfkantig ist, eine plane Stirnseite hat und nach
Fig 2 in deutlichem Abstand zum Flügelrahmen 11 gezeichnet ist, was gegen eine
dichtende Anlage spricht. Auch sonst gibt (1) keinen näheren Aufschluß über die
Bedeutung des Stegs, so daß der Fachmann aus (1) keinesfalls die erfindungsgemäße Anlegbarkeit des Flügelrahmens am Wulst mitliest. Weitere Unterschiedsmerkmale sind auch der Aufbau des feststehenden Rahmens aus Hohlprofilen, welche im Eckbereich über Zapfen verbunden sind.
Die übrigen Entgegenhaltungen liegen weiter ab und sind schon deshalb nicht
neuheitsschädlich.
3. Der Gegenstand gemäß Hilfsantrag ist unstreitig gewerblich anwendbar und beruht gegenüber dem zusammengefaßten Stand der Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Die der Erfindung am nächsten kommende (2) zeigt eine Insektenschutzeinrichtung für Fenster mit in Mauerleibungen einsetzbaren Außenrahmen (Rahmen 1)
und mit das Insektengitter 5 aufnehmendem Innenrahmen (Flügel 3), welche aus
Hohlprofilen 1 bzw D und Eckelementen 2, 3, 4 bzw A, B, C zusammensteckbar
sind. Diese Hohlprofile bestehen aus im Querschnitt im wesentlichen parallel verlaufenden Seiten- und Querwänden. Durch Kürzen der Hohlprofile ist die Insektenschutzeinrichtung an unterschiedliche Leibungsmaße anpaßbar (s S 4 unten).
Der Außenrahmen weist einen U-förmigen Schenkel mit daran befestigten Magneten auf, gegen die in der eingeschwenkten Stellung der Innenrahmen zur Anlage kommt (s Fig 4 und S 4, Abs 2). Im Freiraum neben den Magneten ist zur
Verbesserung der Dichtigkeit gegen Insekten zwischen Außen- und Innenrahmen
ein Dichtband vorgesehen (s Sp 1, Z 19 bis 27 und Z 45 bis 52). Aufgrund der
vielen Einzelteile, der teuren Herstellung des U-förmigen Schenkels und der zusätzlichen Abdichtung des Spalts neben den Magneten ist diese Insektenschutzeinrichtung aufwendig und teuer (s angegriffene Patentschrift, Sp 1, Z 30 bis 52).
Von dieser Ausführung unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 dadurch, daß der das Insektenschutzgitter 2 tragende Flügel 3 gegen zumindest einen von mehreren balligen oder abgerundeten Wulsten 9 anlegbar ist, welche am
einteilig mit dem Rahmen 1 geformten Schenkel 10 angeordnet sind. Der Fachmann hatte Anlaß, die Insektenschutzeinrichtung nach (2) in Richtung einer
schnellen Zusammensetzbarkeit mit einfachen Mitteln gemäß der Aufgabe weiterzuentwickeln, ohne daß die Verwindungssteifigkeit und Dichtigkeit zwischen Rahmen und Flügel beeinträchtigt wird. Aus (2) ist jedoch keine Anregung zu entnehmen, den Schenkel 10 des Rahmens 1 mit einem oder mehreren Wulsten 9 zu
versehen, gegen die die Seitenwand 8 des Flügels 3 im eingeschwenkten Zustand
anlegbar ist. Dort erfolgt nämlich die Anlage des Flügels ausschließlich an auf
dem Schenkel des Rahmens angebrachten Magnetstücken. Die erfindungsgemäßen, senkrecht hervorstehenden Wulste 9 dienen aber nicht nur der dichtenden
Anlage des Flügels, sondern sie erhöhen auch die Steifigkeit des Rahmens, was
vor allem bei großen Rahmenlängen wegen geringerer Verwindung des Rahmens
trotz flacher Bauweise die Anlage des Flügels am Wulst und somit die Dichtigkeit
gegen Insekten verbessert, ohne daß ein weiteres Dichtelement wie ein Dichtband
nach (2) benötigt wird. Die Dichtwirkung erhöht sich auch durch die punkt- bzw. linienförmige Berührung des Wulstes am Flügel aufgrund seiner Abrundung bzw.
Balligkeit. Als dicht gegen Insekten ist ein Spalt zwischen Rahmen und Flügel anzusehen, der die Maschengröße des Gitters nicht überschreitet. Mehrere Wulste
ermöglichen, daß bei Fertigungsungenauigkeiten zumindest ein Wulst zur dichtenden Anlage am Flügel gelangt. Außerdem erlauben diese flachen, wulstartigen
Dichtelemente zwischen Rahmen und Flügel im eingeschwenkten Zustand einen
kleinen Zwischenraum und ermöglichen eine insgesamt geringe Einbautiefe der
Insektenschutzeinrichtung. Am Rahmen einen Schenkel mit einem oder mehreren,
direkt als Dichtelement wirkenden Wulsten als Flügelanlage vorzusehen, begründet demnach erfinderische Tätigkeit, wodurch der aufwändig herzustellende Uförmige Schenkel der bekannten Insektenschutzeinrichtung und die zusätzliche
Dichtung neben den Magneten nach (2) vermieden werden.
Für diese einfache Lösung fand der Fachmann weder Vorbild noch Anregung im
Stand der Technik.
Zwar hat der aus mehreren offenen Seiten- und Querwänden bestehende Fensterrahmen nach (1) einen Schenkel mit einem kleinen Steg (ohne Bezugszeichen)
an seinem Ende, aber dieser scharfkantige Steg weist eine ebene Stirnfläche und
insbesondere in Fig 2 einen Abstand zur Seitenwand des Flügels auf. Zudem ist
an keiner Stelle auf die Bedeutung dieses Stegs und eine Dichtigkeit zwischen
Fenster- und Flügelrahmen eingegangen. Auch spricht die Schiebefunktion des
Flügels gegen eine dichtende Anlage. (1) gibt somit - entgegen der Meinung des
Einsprechenden - kein Vorbild für den erfindungsgemäßen balligen oder abgerundeten Wulst, der dichtend am Flügel anlegbar ist. Einen Zusammenhang zwischen
ihm und der erfindungsgemäßen Anordnung von Wulsten herzustellen, gelingt nur
bei retrospektiver Betrachtung. Außerdem führt die einstückige Bauweise des
Fenster- und Flügelrahmens nach (1) den Fachmann weg von der Lösung der
Aufgabe, mit einfachen Mitteln eine schnelle Zusammensetzbarkeit einer in eine
Mauerleibung einsetzbaren Insektenschutzeinrichtung zu erreichen.
Der Fachmann hatte keine Veranlassung, bei der Verbesserung der Verwindungssteifigkeit und Dichtigkeit mit einfachen Mitteln diese beiden Entgegenhaltungen
zu kombinieren; denn zwischen ihnen besteht weder Aufgaben- noch Lösungszusammenhang.
Es verbleibt keine Veranlassung, die vor dem Patentamt noch genannten bzw im
Beschwerdeverfahren nicht wieder aufgegriffenen Entgegenhaltungen anders als
geschehen zu berücksichtigen, da sie dem Erfindungsgegenstand nicht näher
kommen als das vorstehend behandelte Material.
Ohne Vorbild und Anregung im Stand der Technik bedurfte es also erfinderischer
Tätigkeit, ausgehend von (2) insbesondere durch versteifende Wülste am Rahmenschenkel die gestellte Aufgabe erfolgreich zu lösen.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist somit gewährbar.
4. Die Ansprüche 2 bis 4 enthalten zweckmäßige, jedoch nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstandes und können daher im Zusammenhang mit Anspruch 1 bestehen bleiben.
Dem Hilfsantrag war somit zu entsprechen.
Niedlich
Dr. Henkel
Hotz
Harrer
prö