Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 27.03.2001 – 27 W (pat) 285/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 2 068 204

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. März 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden

sowie der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 25 – vom 2. November 1995 und vom 5. Juni 2000 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der gemäß § 6 a WZG eingetragenen Marke 2 068 204 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 053 725 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 2. November 1995 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

- Markenstelle für Klasse 25 – ua die Verwechslungsgefahr der gemäß § 6 a WZG

eingetragenen Marke 2 068 204 mit der Widerspruchsmarke 1 053 725 festgestellt

und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß

vom 5. Juni 2000 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 2 068 204 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke im Laufe des Beschwerdeverfahrens zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH, Mitt 1998, 264 – Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Albert

Friehe-Wich

Schwarz