Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 27.03.2001 – 33 W (pat) 41/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 395 22 175 10.99
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts
- Markenstelle für Klasse 7 – vom 24. August 1998 und vom
6. Oktober 1999 sind wirkungslos, soweit die
teilweise
Löschung der Marke 395 22 175 aufgrund des Widerspruchs
aus der Marke 2 074 669 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 24. August 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenstelle für Klasse 7 – ua die teilweise Übereinstimmung der Marke
395 22 175 mit der Widerspruchsmarke 2 074 669 festgestellt und die teilweise
Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 6. Oktober 1999 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung
zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 395 22 175 form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2, Abs 4 MarkenG).
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Albrecht
Fa