Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 27.03.2001 – 33 W (pat) 41/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 22 175 10.99

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler

sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts

- Markenstelle für Klasse 7 – vom 24. August 1998 und vom

6. Oktober 1999 sind wirkungslos, soweit die

teilweise

Löschung der Marke 395 22 175 aufgrund des Widerspruchs

aus der Marke 2 074 669 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 24. August 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

- Markenstelle für Klasse 7 – ua die teilweise Übereinstimmung der Marke

395 22 175 mit der Widerspruchsmarke 2 074 669 festgestellt und die teilweise

Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 6. Oktober 1999 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung

zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 395 22 175 form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens

jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2, Abs 4 MarkenG).

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Albrecht

Fa