Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 28.03.2001 – 32 W (pat) 36/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 13 959

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. März 2001 durch den Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden, Richterin Klante und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß

des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. November 1999 im Umfang der Löschungsanordnung aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

TEBA

Gegen die Wortmarke 396 13 959

die u.a. eingetragen worden ist für die Waren

Radialventilatoren, Axialventilatoren, Wandventilatoren, Industrieventilatoren; Ölfilter mit Heizgerät; zentrifugale Wasserpumpen, Tiefbrunnenpumpen; industrielle Wasserreinigungsgeräte; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-,

Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte

und -anlagen sowie sanitäre Anlagen; Konvektoren; Wasserreinigungsgeräte und -anlagen, Wasserfilter, Wasserfiltriergeräte, Wasserhähne, Wassersterilisierapparate, Wasserkühlanlagen, Wasseraufbereitungsanlagen; Klimaanlagen;

Luftfilterverdampfer; Heizschlangen; Befeuchtungsanlagen;

Haartrockner, Grillgeräte und Grillöfen, elektrische Heizkörper, Öfen; Lüftungsventilatoren und -gebläse; elektrische

Toaster, Bügeleisen, Elektroherde, Gasherde; Sonnenenergiekollektoren; Kühlschränke; Warmwasserspeicher; Verdampfer sowie Teile aller vorgenannten Waren; Besen

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke

2 069 142

siehe Abb. 1 am Ende

die eingetragen worden ist für

unedle Metalle und deren Legierungen; Schlosserwaren und

Kleineisenwaren; waren aus Metall (soweit in Klasse 6 enthalten), mit Ausnahme von Metallrohren, -rohrleitungen,

Rohrleitungs- bzw Schlauchleitungsverbindungs-, -anschluß-

und -befestigungsstücken, jeweils aus Metall, mit Ausnahme

von Ablaufgarnituren für Einbauspülen; sämtliche der vorgenannten Waren ausschließlich für den Bereich der Küchentechnik bestimmt; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Geräte (soweit in Klasse 21 enthalten), kleine handbetätigte Geräte und Behälter

für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert);

Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes

oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt

und Küche.

Mit Beschluß vom 3. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Löschung der Marke 396 13 959 "TEBA" für

die oben genannten Waren angeordnet und im übrigen den Widerspruch aus der

Marke 2 069 142 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, beide Marken beanspruchten Schutz für identische oder nahezu identische Waren. Die Widerspruchsmarke verfüge zwar über eine gewisse graphische Gestaltung, sie werde aber in nennenswertem Umfang wie "Teka" in Wort und Schrift wiedergegeben.

Sie habe mit der jüngeren Marke drei von vier Buchstaben gemeinsam, wobei der

einzig unterschiedliche Laut "k"/"B" im Wortinneren liege. Dieser Unterschied sei

insbesondere klanglich nicht in jeder Hinsicht ausreichend, da auch ungünstige

Übermittlungsbedingungen, etwa am Telefon, zu berücksichtigen seien.

Hiergegen hat die Markeninhaberin Beschwerde erhoben und zur Begründung

vorgetragen, insbesondere in schriftbildlicher Hinsicht sei Verwechslungsgefahr

nicht gegeben. Die besondere Schriftgestaltung, nämlich der langgezogene waagerechte Balken des Buchstabens "T" über die restlichen Buchstaben "eka" sowie

der prägnante Punkt über dem Buchstaben "T" verliehen der Widerspruchsmarke

eine Individualität, die keine Entsprechung in der angegriffenen Marke "TEBA", die

in Großbuchstaben wiedergegeben sei, habe. Bei der heutigen technischen Gestaltung der Telefonanlagen könne nicht von ungünstigen Übermittlungsbedingungen gesprochen werden.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

3. November 1999 im Umfang der Löschung aufzuheben.

Die Widersprechende hat sich nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke

im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer

eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie

der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR

2000, 359, 360 – Bayer/beiChem).

Auch wenn für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr davon auszugehen ist,

daß die sich gegenüber stehenden Waren zum Teil identisch sind, so daß hohe

Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind (BGH GRUR 1995, 216

"Oxygenol II"), sind die Vergleichsmarken doch deutlich verschieden. "TEBA" und

- falls überhaupt so lesbar trotz des Punktes über dem ersten Buchstaben -

"TEKA" sind in schriftbildlicher Hinsicht so deutlich verschieden, daß keinerlei Verwechslungsgefahr besteht. Dieser Unterschied wird zum einen dadurch bewirkt,

dass sich der in der Widerspruchsmarke enthaltene langgezogene Balken des ersten Buchstaben bis zum Wortende fortsetzt. Dadurch, dass sich bei der Widerspruchsmarke über dem Anfangsbuchstaben noch ein größenmäßig hervorgehobener Punkt befindet, vermag dieser Buchstabe zudem nicht nur als "T", sondern

auch wie ein "i" zu wirken. Auch die sich in der Wortmitte befindenden Buchstaben "B" und "k" sowohl bei Groß- als auch Kleinschreibung sind optisch von ihrem

Schriftbild her gut zu unterscheiden.

Eine klangliche Verwechslungsgefahr scheidet – auch unter Berücksichtigung der

Kürze der Worte - ebenfalls aus. Der Buchstabe "K" tritt deutlich und markant in

Erscheinung, während der Konsonant "B" eher weich klingt und der jüngeren Marke ein deutlich abweichendes Gesamtklangbild verleiht. Umso mehr ist eine klangliche Verwechslungsgefahr zu verneinen, wenn der Anfangsbuchstabe der Widerspruchsmarke wie ein "i" gesprochen wird.

Eine begriffliche Ähnlichkeit scheidet ebenfalls aus. Beide Worte sind Phantasiegebilde ohne Bedeutung.

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

Abb. 1