Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 28.03.2001 – 32 W (pat) 426/99

32. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 07 783

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. März 2001 durch den Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden, die

Richterin Klante und den Richter Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juli 1998 und 20. Juli 1999 aufgehoben, soweit die Anmeldung versagt worden ist.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

Pirateninsel

für die Waren

Spiele, Spielzeug, einschließlich Stoff- und Plüschtiere sowie

Puppen und elektronisches Spielzeug; Speiseeis, Back- und

Konditorwaren, Schokolade, Schokolade- und Zuckerwaren, Fertigpuddinge, Joghurt und Joghurtzubereitungen, Quark und

Quarkzubereitungen; Müsli, nämlich Nahrungsmittelmischungen,

im wesentlichen Getreideflocken und Trockenfrüchte enthaltend,

Getreideerzeugnisse als Nahrungsmittel vorzugsweise durch

Aufblähen oder Backen von Getreide hergestellte Lebensmittel,

insbesondere Getreidekost unter Zusatz von Zucker und /oder

Kakao und/oder Honig und/oder Früchten und/oder Schokolade

und/oder Nüssen sowie Getreideerzeugnisse als Nahrungsmittel

in Riegelform unter Zusatz von Zucker und/oder Honig und/oder

Kakao und/oder Schokolade und/oder Nüssen und/oder getrockneten und/oder zubereiteten Früchten.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen

ist, teilweise und zwar für die Waren

Spiele, Spielzeug, einschließlich Stoff- und Plüschtiere sowie

Puppen und elektronisches Spielzeug

wegen fehlender Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen, da es sich bei "Pirateninsel"

lediglich um die Angabe eines Spielthemas handele, bei dem es darum geht, irgendwelche verborgenen, kraftgebenden, Wunder wirkenden Gegenstände aufzunehmen oder irgendwelche verborgenen Schlüssel oder Schätze zu finden. Eine Zuordnung zu einem bestimmten Anbieter könne nicht erfolgen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, daß es eine

Pirateninsel sprachlich nicht gebe und diesem Begriff folglich auch kein beschreibender Inhalt entnommen werden könne.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das eines Freihaltebedürfnisses (§ 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist

die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft

reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 12/6 581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft,

S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um

ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit

jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - Logo mwN).

Diese kann der Marke für die hier noch in Frage stehenden Spiele und Spielzeug

nicht abgesprochen werden, denn ihr kommt auch insoweit nicht ohne weiteres ein

beschreibender Begriffsinhalt zu. Was genau unter einer Pirateninsel im Hinblick

auf ein Spiel zu verstehen ist, bleibt - anders als bei der im Parallelverfahren

32 W (pat) 425/99 zu beurteilenden Marke "Schatzinsel" - offen. Es mag sein, daß

man aufgrund der Beliebtheit der Spielfigur eines Piraten Vorstellungen entwickelt,

um was es in dem Spiel "Pirateninsel" gehen könnte. Dabei ist jedoch zu beachten, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und es gerade keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht (vgl BGH BlPMZ 2000; 190, 199 - St. Pauli Girl), so daß ein

möglicher Begriffsinhalt, der sich erst durch eine Analyse erschließt, nicht gegen

die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke spricht.

Bei "Pirateninsel" handelt es sich auch nicht um eine freihaltebedürftige Sachangabe. Nach der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung

solche Marken ausgeschlossen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der

Beschaffenheit oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Dabei ist bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses auch ein aktuell noch

nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares, zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten (BGH

BlPMZ 2001, 55, 56 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwN). Wie oben

dargelegt, kann nicht festgestellt werden, daß es sich bei "Pirateninsel" um eine

eindeutige Sachangabe im Hinblick auf Spiele oder Spielzeug handelt. Auch konnten keine Tatsachen ermittelt werden, die eine Entwicklung in diese Richtung erwarten lassen.

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

Hu