Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 28.03.2001 – 32 W (pat) 426/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 07 783
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. März 2001 durch den Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden, die
Richterin Klante und den Richter Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juli 1998 und 20. Juli 1999 aufgehoben, soweit die Anmeldung versagt worden ist.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
Pirateninsel
für die Waren
Spiele, Spielzeug, einschließlich Stoff- und Plüschtiere sowie
Puppen und elektronisches Spielzeug; Speiseeis, Back- und
Konditorwaren, Schokolade, Schokolade- und Zuckerwaren, Fertigpuddinge, Joghurt und Joghurtzubereitungen, Quark und
Quarkzubereitungen; Müsli, nämlich Nahrungsmittelmischungen,
im wesentlichen Getreideflocken und Trockenfrüchte enthaltend,
Getreideerzeugnisse als Nahrungsmittel vorzugsweise durch
Aufblähen oder Backen von Getreide hergestellte Lebensmittel,
insbesondere Getreidekost unter Zusatz von Zucker und /oder
Kakao und/oder Honig und/oder Früchten und/oder Schokolade
und/oder Nüssen sowie Getreideerzeugnisse als Nahrungsmittel
in Riegelform unter Zusatz von Zucker und/oder Honig und/oder
Kakao und/oder Schokolade und/oder Nüssen und/oder getrockneten und/oder zubereiteten Früchten.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen
ist, teilweise und zwar für die Waren
Spiele, Spielzeug, einschließlich Stoff- und Plüschtiere sowie
Puppen und elektronisches Spielzeug
wegen fehlender Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen, da es sich bei "Pirateninsel"
lediglich um die Angabe eines Spielthemas handele, bei dem es darum geht, irgendwelche verborgenen, kraftgebenden, Wunder wirkenden Gegenstände aufzunehmen oder irgendwelche verborgenen Schlüssel oder Schätze zu finden. Eine Zuordnung zu einem bestimmten Anbieter könne nicht erfolgen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, daß es eine
Pirateninsel sprachlich nicht gebe und diesem Begriff folglich auch kein beschreibender Inhalt entnommen werden könne.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das eines Freihaltebedürfnisses (§ 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist
die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 12/6 581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft,
S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um
ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - Logo mwN).
Diese kann der Marke für die hier noch in Frage stehenden Spiele und Spielzeug
nicht abgesprochen werden, denn ihr kommt auch insoweit nicht ohne weiteres ein
beschreibender Begriffsinhalt zu. Was genau unter einer Pirateninsel im Hinblick
auf ein Spiel zu verstehen ist, bleibt - anders als bei der im Parallelverfahren
32 W (pat) 425/99 zu beurteilenden Marke "Schatzinsel" - offen. Es mag sein, daß
man aufgrund der Beliebtheit der Spielfigur eines Piraten Vorstellungen entwickelt,
um was es in dem Spiel "Pirateninsel" gehen könnte. Dabei ist jedoch zu beachten, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und es gerade keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht (vgl BGH BlPMZ 2000; 190, 199 - St. Pauli Girl), so daß ein
möglicher Begriffsinhalt, der sich erst durch eine Analyse erschließt, nicht gegen
die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke spricht.
Bei "Pirateninsel" handelt es sich auch nicht um eine freihaltebedürftige Sachangabe. Nach der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung
solche Marken ausgeschlossen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Dabei ist bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses auch ein aktuell noch
nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares, zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten (BGH
BlPMZ 2001, 55, 56 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwN). Wie oben
dargelegt, kann nicht festgestellt werden, daß es sich bei "Pirateninsel" um eine
eindeutige Sachangabe im Hinblick auf Spiele oder Spielzeug handelt. Auch konnten keine Tatsachen ermittelt werden, die eine Entwicklung in diese Richtung erwarten lassen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Hu