Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 28.03.2001 – 32 W (pat) 425/99

32. Senat

Zitiert von 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 07 781

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. März 2001 durch den Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden, die

Richterin Klante und den Richter Sekretaruk

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

Schatzinsel

für die Waren

Spiele, Spielzeug, einschließlich Stoff- und Plüschtiere sowie

Puppen und elektronisches Spielzeug; Speiseeis, Back- und

Konditorwaren, Schokolade, Schokolade- und Zuckerwaren, Fertigpuddinge, Joghurt und Joghurtzubereitungen, Quark und

Quarkzubereitungen; Müsli, nämlich Nahrungsmittelmischungen,

im wesentlichen Getreideflocken und Trockenfrüchte enthaltend,

Getreideerzeugnisse als Nahrungsmittel vorzugsweise durch

Aufblähen oder Backen von Getreide hergestellte Lebensmittel,

insbesondere Getreidekost unter Zusatz von Zucker und/oder

Kakao und/oder Honig und/oder Früchten und/oder Schokolade

und/oder Nüssen sowie Getreideerzeugnisse als Nahrungsmittel

in Riegelform unter Zusatz von Zucker und/oder Honig und/oder

Kakao und/oder Schokolade und/oder Nüssen und/oder getrockneten und/oder zubereiteten Früchten.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in

zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung für die Waren

Spiele, Spielzeug, einschließlich Stoff- und Plüschtiere sowie

Puppen und elektronisches Spielzeug

wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen, da es sich insoweit um eine glatt beschreibende Sachangabe derart handele, daß insoweit das Spielthema benannt

werde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt

vor, daß nur mit Phantasie einem Spiel, das "Schatzinsel" heißt, ein Inhalt zugeordnet werden könne, weshalb der Begriff nicht schutzunfähig sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. "Schatzinsel" ist für "Spiele und

Spielzeug" nicht unterscheidungskräftig und unterliegt auch einem Freihaltebedürfnis für die Mitbewerber der Anmelderin.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist

die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft

reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache VII/6 581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft,

S 64). Jedoch fehlt einer Wortmarke die Unterscheidungskraft ua dann, wenn ihr

für die in Frage stehenden Waren ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann (vgl BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - Logo mwNachw).

"Schatzinsel" beschreibt ohne weiteres erkennbar den Inhalt eines Spiels derart,

daß es Aufgabe ist, mit den im Spiel vorgegebenen Mitteln einen "Schatz" zu finden, um das Spiel zu gewinnen. Entsprechendes gilt für Spielzeug, da Spiele der

vorbezeichneten Art nicht nur als Brettspiel, sondern auch etwa in elektronischer

Form als Spielzeug ausgestaltet sein können.

Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren dienen

können. Wie oben festgestellt, beschreibt "Schatzinsel" im Hinblick auf Spiele und

Spielzeug deren Inhalt bzw deren Konzept, weshalb die Mitbewerber der Anmelderin den beanspruchten Begriff benötigen können.

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

Hu