Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 28.03.2001 – 32 W (pat) 44/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 395 10 820
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. März 2001 durch den Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden,
Richterin Klante und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren 10.99
"Sportgeräte zu Heimtrainingszwecken"
eingetragene Wortmarke 395 10 820
ergo-bike
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 2 039 489
siehe Abb. 1 am Ende
die Schutz genießt unter anderem für die Waren
"Heimtrainer; Sportgeräte,
insbesondere Krafttrainingsgeräte".
Die Markenstelle für Klasse 28 hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungsgefahr
zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, die
sie bisher nicht begründet hat. Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
15. Dezember 1997 und 22. November 1999 aufzuheben
und die Marke 395 10 820 zu löschen.
Die Markeninhaberin hat sich bisher nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie
der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR
2000, 359, 360 – Bayer/BeiChem).
Auch wenn für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr davon auszugehen ist,
daß die sich gegenüber stehenden Waren zum Teil identisch sind, so daß hohe
Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind (BGH GRUR 1995, 216
"Oxygenol II"), sind die Vergleichsmarken doch deutlich verschieden. Wie die Markenstelle in beiden Beschlüssen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen wird, zutreffend ausgeführt hat, dürfen nicht lediglich die identischen Bestandteile "ergo" einander gegenübergestellt werden. Vielmehr sind die Bezeichnungen schon wegen des Bindestrichs und des hierdurch bedingten gesamtbegrifflichen Verständnisses (vgl. BGH GRUR 1989, 349, 350 "ROTH-HÄNDLE-
KENTUCKY/Cenduggy"; GRUR 2000, 883, 885 "PAPPAGALLO") in ihrer Gesamtheit zu sehen. "ERGOFIT" und "ergo-bike" sind in klanglicher und schriftbildlicher
Hinsicht so deutlich verschieden, daß keinerlei Verwechslungsgefahr besteht. Zudem besteht keine begriffliche Ähnlichkeit. Der Bestandteil "FIT" erinnert an Gesundheit, Fitness, während der Wortbestandteil "bike" begrifflich an ein Fahrrad erinnert.
Letztlich besteht auch keine Gefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 letzter Hs MarkenG, dass
die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und fälschlicherweise
dem einen oder anderen Unternehmen zugeordnet werden. Für die hierunter fallende mittelbare Verwechslungsgefahr sind keine Tatsachen vorgetragen oder
sonst wie ersichtlich. So hat die Widersprechende nicht vorgetragen, dass sie ähnlich gebildete Serienzeichen verwenden würde. Auch ist nicht ersichtlich, daß
"ergo" geeignet wäre, als Stammbestandteil einer Zeichenserie mit Hinweischarakter gerade auf die Widersprechende zu wirken.
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.
Abb. 1