Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 29.03.2001 – 30 W (pat) 63/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 80 883.3
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 7. Dezember 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung
LASER,
zuletzt für die Waren
„elektrisch beheizte Bügeleisen, nämlich Trocken- und Dampfbügeleisen; elektrisch beheizte Dampfgeneratoren für Bügeleisen;
sowie Teile vorerwähnter Waren; ausgenommen Produkte, die mit
einem Laser arbeiten“.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft und Täuschungsgefahr zurückgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, Laser stehe für eine bestimmte Art der Lichterzeugung, wobei den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt sei, dass es sich um eine besondere
Form des Lichtes handle, die in irgendeiner speziellen Form in nahezu jedem
technischen Gerät zum Einsatz kommen könne. Dem Anmeldezeichen fehle daher
jegliche Eignung als Herkunftsnachweis. Zudem sei das Anmeldezeichen ersichtlich täuschend, da nach der Neufassung des Warenverzeichnisses ausgeschlossen sei, dass die so benannten Geräte mit einem Laser arbeiteten, wohingegen
durch die Bezeichnung gerade dieser Eindruck erweckt werde.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Dezember 2000 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Auf der Grundlage des eingeschränkten
Warenverzeichnisses ist die angemeldete Bezeichnung „LASER“ weder nach § 8
Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG, noch nach § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG; es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete unmittelbare
Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen
Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müsste.
Das Wort „Laser“ steht zwar als Akronym für „Light amplification by stimulated
emission of radiation“, also eine bestimmte Art der Lichtverstärkung durch eine
kohärente Strahlung (vgl Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, Bd 3,
S 152), die im technischen und medizinischen Bereich sowie auch in Konsumgütern vielfach Anwendung findet. Das kann aber hier dahinstehen, weil aufgrund
der Einschränkung des Warenverzeichnisses durch die Anmelderin die angemeldete Marke nicht für Produkte beansprucht wird, die mit einem Laser arbeiten.
Der Senat hat auch keine ausreichend sicheren Feststellungen dafür treffen können, dass Laser bereits in Alleinstellung für den hier angesprochenen Personenkreis ohne weiteres als Angabe über die Art der Herstellung der Ware verstanden
wird und aus diesem Grund eine freizuhaltende Beschaffenheitsangabe ist. Zwar
spielt die Lasertechnik gerade auch bei der Metallverarbeitung eine erhebliche
Rolle und könnte insoweit auch bei Bügeleisen eingesetzt werden – zB zur Herstellung besonders glatter Sohlen. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass eine solche
Bearbeitungstechnik derart im Bewusstsein der Verbraucher verankert ist, dass
sie bereits das Zeichenwort allein, also ohne jeglichen erläuternden Zusatz ohne
weiteres als Herstellungsangabe auffassen. Soweit die Mitbewerber der Anmelderin daher auf den Einsatz von Lasern bei der Herstellung ihrer Produkte hinweisen
wollen, ist nicht erkennbar, dass sie dies mit dem Zeichenwort allein ausreichend
verständlich bewirken könnten. Ist jedoch der Sinn einer Aussage auch dem sachkundigen Publikum erst aufgrund analysierender und eingehenderer Gedankenschritte erfassbar, kann das Freihaltebedürfnis insoweit vernachlässigt werden.
Der angemeldeten Marke kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne
des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im
Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete)
Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
zu werden (st. Rspr., vgl BGH MarkenR 2001, 34 – Zahnpastastrang). Dabei ist
grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH aaO).
Die Unterscheidungskraft kann entfallen, wenn die Wortmarke einen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat. So
verhält es sich hier aber nicht; dass die angemeldete Marke „LASER“ im Zusammenhang mit dem beanspruchten Warenverzeichnis keine konkrete Sachangabe
enthält, wurde bereits bei der Prüfung des Freihaltebedürfnisses festgestellt. Zwar
unterliegen die Eintragungshindernisse des Freihaltebedürfnisses und der Unterscheidungskraft unterschiedlichen Voraussetzungen und sind, schon wegen des
unterschiedlichen Adressatenkreises, regelmäßig streng zu unterscheiden (vgl
Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 26). Wenn aber feststeht, dass
eine in ihrem Aussagegehalt ohne weiteres verständliche Marke für die konkreten
Waren als Sachangabe keinem Freihaltebedürfnis unterliegt, wird die Unterscheidungskraft, jedenfalls soweit das Vorliegen eines im Vordergrund stehenden Begriffsinhalts geprüft wird, regelmäßig zu bejahen sein. So verhält es sich hier. Unter diesem Gesichtspunkt kann der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft daher nicht abgesprochen werden. Es sind auch keine anderen
Umstände erkennbar, die gegen die Eignung der angemeldeten Marke als betrieblichen Herkunftsnachweis sprechen.
Der angemeldeten Marke steht auch nicht das Eintragungshindernis einer ersichtlichen Eignung zur Täuschung im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG in Verbindung mit § 37 Abs 3 MarkenG entgegen. Die Eignung des angemeldeten Zeichens, das Publikum insbesondere über die Art oder Beschaffenheit der beanspruchten Waren zu täuschen, ist nicht ersichtlich im Sinne des § 37 Abs 3 MarkenG.
Unter Berücksichtigung auf das angemeldete und zwischenzeitlich eingeschränkte
Warenverzeichnis kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angemeldete
Marke für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise,
auch wenn diese umsichtige und kritische Verbraucher sind, als eine auf die Ware
bezogene Aussage aufgefasst wird. Durch den Zusatz „ausgenommen Produkte,
die mit einem Laser arbeiten“ sind solche Geräte ausgeschlossen, so dass die
Bezeichnung „LASER“ zwar grundsätzlich missverstanden werden könnte. Die
insoweit beanspruchten Waren erschöpfen sich jedoch in Gegenständen, bei denen nach Bauweise und Verwendungszweck ein Bezug zur Lasertechnik zumindest derzeit und in absehbarer Zukunft so fern liegt, dass er durch die Bezeichnung Laser dem angesprochenen Publikum nicht suggeriert wird. Deshalb ist nicht
davon auszugehen, dass diese Verkehrskreise dem Irrtum unterlägen, die mit
„LASER“ gekennzeichneten Waren würden mittels eines Lasers betrieben oder
seien für lasertechnische Anwendungen bestimmt. Entweder ist den angesprochenen Verkehrskreisen nämlich der Begriff und die Wirkungsweise eines Lasers
im technischen Sinne bekannt oder nicht. Im ersten Fall wird schon deswegen
keine Täuschung eintreten, weil dann auch bekannt ist, dass die im Warenverzeichnis aufgeführten Geräte mit der Lasertechnologie nichts gemein haben. Im
zweiten Fall läge keine Täuschung vor, weil dann eine Fehlvorstellung überhaupt
nicht vorliegen kann.
Soweit Verbraucher das Zeichenwort auf einen Hinweis auf die Technik bei der
Herstellung von Bügeleisen beziehen sollten, kann diese Technik tatsächlich eingesetzt worden sein, so daß sie nicht zwangsläufig zu Fehlvorstellungen führen
muß.
Ersichtlich täuschend im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG ist ein Zeichen aber
nur dann, wenn eine nicht täuschende Benutzung schlechthin ausgeschlossen ist
(vgl Althammer/Ströbele, aaO, Rdnr 237).
Der beantragten Marke stehen keine Eintragungshindernisse entgegen. Die Beschwerde ist daher erfolgreich.
Dr. Buchetmann
Schwarz-Angele
Voit
Hu