Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 03.04.2001 – 33 W (pat) 98/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 00 582.6

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 3. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht

Dr. Hock 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 20. März 1998 die Wort-Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

Klasse 35:

Personalmanagementberatung, Beratung bei der Organisation

und Führung von Unternehmen, Beratung in Fragen der Geschäftsführung

Klasse 41:

Veröffentlichung von Büchern, Veranstaltung und Leitung von

Kolloquien, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen und

Kongressen, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren,

Herausgabe von Texten

Klasse 42:

Datenverarbeitung (Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung).

Die Markenstelle

für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom

29. März 1999 zurückgewiesen.

Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß es der Marke im Hinblick auf die

beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle

(§ 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Ziff 1 MarkenG). Die Wörter in der Grafik

"DIALOG-Gesprächsmodell" wiesen darauf hin, daß die Dienstleistungen, für die

die Marke angemeldet worden sei, unter Verwendung eines Dialoggesprächsmodells erbracht würden bzw sich mit der Thematik eines solchen Gesprächsmodells

befaßten. Das Schaubild setze dabei die verschiedenen Faktoren bei der Verwirklichung eines solchen Modells in Beziehung zueinander. Eine Verkehrsdurchsetzung der Marke gemäß § 8 Abs 3 MarkenG sei nicht nachgewiesen.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Er trägt vor, daß es sich bei dem Wortbestandteil "DIALOG-Gesprächsmodell" um

ein Kunstwort handle, das als solches nicht im allgemeinen Sprachgebrauch anzutreffen sei. Die Graphik sei eine Phantasiedarstellung, die geeignet sei eine

Vielzahl unterschiedlicher Abläufe darzustellen. Es handle sich um ein produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im

Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§ 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Ziff 1).

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger

Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48

– Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel

so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.

Das angemeldete Zeichen besteht aus den Wörtern "DIALOG-Gesprächsmodell"

und einem Schaubild. Als Dialog wird ein Gespräch bezeichnet, das zwischen

zwei Interessengruppen geführt wird mit dem Zweck des Kennenlernens der gegenseitigen Standpunkte (Duden, Das Universalwörterbuch A – Z, 3. Auflage

1997). Unter einem Gesprächsmodell versteht man ein Schema, nach dem Unterhaltungen ablaufen sollen. Somit weist der Wortbestandteil des angemeldeten

Zeichens auf ein Schema hin, nach dem Gespräche in Form eines Dialoges geführt werden. Es handelt sich insoweit um eine Sachinformation, die in Bezug zu

den einzelnen Begriffen des Schemas selbst steht. Die Schreibweise des Bestandteils "DIALOG" in Großbuchstaben ist eine werbeübliche Gestaltung ohne

Hinweischarakter, auch wenn eine von dem Anmelder betriebene GmbH den

Begriff "DIALOG" als Namensbestandteil verwendet.

Die Graphik setzt verschiedene Faktoren, die bei einem derartigen

"DIALOG-Gesprächsmodell" von Bedeutung sind, zueinander in Beziehung. Der

Anmelder selbst hat in der mündlichen Verhandlung erklären lassen, daß das Diagramm für ein bestimmtes Gespräch entstanden sei und darin bestimmte Zeitabläufe und Reaktionen geschildert werden sollen. Dieses Gespräch sei in dem angemeldeten Zeichen jedoch abstrahiert und abgewandelt worden.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Bildmarken ist insoweit die gerade im Hinblick auf internationale Verflechtungen wachsende Übung zu berücksichtigen, sachliche Informationen und Hinweise bildhaft durch sogenannte "Piktogramme" zu vermitteln (Althammer/Ströbele/Klaka MarkenG, 6. Aufl § 8 Rz 48).

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob das angemeldete Zeichen besondere Gestaltungsmerkmale aufweist, die eine Eignung begründen könnten, herkunftshinweisend zu wirken (BGH GRUR 1997, 527, 529 – Autofelge). Dabei ist

davon auszugehen, daß einfachen, in ihrer beschreibenden Aussage unzweideutig erkennbaren versinnbildlichten zeichnerischen Darstellungen die Unterscheidungskraft fehlt.

Hier liegt – in Abgrenzung zu einem Piktogramm – eine Ausgestaltung der Graphik

vor, die jedenfalls den Eindruck einer wissenschaftlichen Darstellung mit entsprechenden Sachinformationen erweckt. Unabhängig von der konkreten Verständlichkeit des Schaubildes weist dieses nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten

Unternehmen hin. Die Verwendung derartiger Schaubilder ist - wie übrigens von

der Markenstelle dargelegt - zB im Bereich der Personalmanagementberatung und

Unternehmensberatung üblich.

Im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen ergeben die Markenbestandteile auch in ihrer Kombination lediglich einen Hinweis auf das Tätigkeitsfeld des

Anmelders. Die angesprochenen Verkehrskreise - bei den Dienstleistungen der

Klasse 35 im wesentlichen Unternehmen, bei den Dienstleistungen der Klasse 41

und 42 auch Endabnehmer – werden das angemeldete Zeichen daher nicht als

betriebliches Unterscheidungsmerkmal auffassen.

Eine Eintragung der Marke kommt auch nicht gemäß § 8 Abs 3 MarkenG in Betracht. Der Anmelder hat weder schriftsätzlich noch auf entsprechende Nachfrage

in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2001 Tatsachen vorgetragen, die eine

Anwendung von § 8 Abs 3 in Betracht kommen lassen.

Der Senat neigt zwar auch zu der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an

dem angemeldeten Zeichen gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; diese Frage bedarf

hier aber keiner abschließenden Entscheidung mehr.

Winkler

Richter v. Zglinitzki ist wegen Erkrankung verhindert zu unterschreiben.

Winkler

Abb. 1

Dr. Hock

Cl