Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 03.04.2001 – 33 W (pat) 98/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 00 582.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht
Dr. Hock 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 20. März 1998 die Wort-Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
Klasse 35:
Personalmanagementberatung, Beratung bei der Organisation
und Führung von Unternehmen, Beratung in Fragen der Geschäftsführung
Klasse 41:
Veröffentlichung von Büchern, Veranstaltung und Leitung von
Kolloquien, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen und
Kongressen, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren,
Herausgabe von Texten
Klasse 42:
Datenverarbeitung (Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung).
Die Markenstelle
für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom
29. März 1999 zurückgewiesen.
Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß es der Marke im Hinblick auf die
beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle
(§ 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Ziff 1 MarkenG). Die Wörter in der Grafik
"DIALOG-Gesprächsmodell" wiesen darauf hin, daß die Dienstleistungen, für die
die Marke angemeldet worden sei, unter Verwendung eines Dialoggesprächsmodells erbracht würden bzw sich mit der Thematik eines solchen Gesprächsmodells
befaßten. Das Schaubild setze dabei die verschiedenen Faktoren bei der Verwirklichung eines solchen Modells in Beziehung zueinander. Eine Verkehrsdurchsetzung der Marke gemäß § 8 Abs 3 MarkenG sei nicht nachgewiesen.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Er trägt vor, daß es sich bei dem Wortbestandteil "DIALOG-Gesprächsmodell" um
ein Kunstwort handle, das als solches nicht im allgemeinen Sprachgebrauch anzutreffen sei. Die Graphik sei eine Phantasiedarstellung, die geeignet sei eine
Vielzahl unterschiedlicher Abläufe darzustellen. Es handle sich um ein produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im
Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§ 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Ziff 1).
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48
– Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.
Das angemeldete Zeichen besteht aus den Wörtern "DIALOG-Gesprächsmodell"
und einem Schaubild. Als Dialog wird ein Gespräch bezeichnet, das zwischen
zwei Interessengruppen geführt wird mit dem Zweck des Kennenlernens der gegenseitigen Standpunkte (Duden, Das Universalwörterbuch A – Z, 3. Auflage
1997). Unter einem Gesprächsmodell versteht man ein Schema, nach dem Unterhaltungen ablaufen sollen. Somit weist der Wortbestandteil des angemeldeten
Zeichens auf ein Schema hin, nach dem Gespräche in Form eines Dialoges geführt werden. Es handelt sich insoweit um eine Sachinformation, die in Bezug zu
den einzelnen Begriffen des Schemas selbst steht. Die Schreibweise des Bestandteils "DIALOG" in Großbuchstaben ist eine werbeübliche Gestaltung ohne
Hinweischarakter, auch wenn eine von dem Anmelder betriebene GmbH den
Begriff "DIALOG" als Namensbestandteil verwendet.
Die Graphik setzt verschiedene Faktoren, die bei einem derartigen
"DIALOG-Gesprächsmodell" von Bedeutung sind, zueinander in Beziehung. Der
Anmelder selbst hat in der mündlichen Verhandlung erklären lassen, daß das Diagramm für ein bestimmtes Gespräch entstanden sei und darin bestimmte Zeitabläufe und Reaktionen geschildert werden sollen. Dieses Gespräch sei in dem angemeldeten Zeichen jedoch abstrahiert und abgewandelt worden.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Bildmarken ist insoweit die gerade im Hinblick auf internationale Verflechtungen wachsende Übung zu berücksichtigen, sachliche Informationen und Hinweise bildhaft durch sogenannte "Piktogramme" zu vermitteln (Althammer/Ströbele/Klaka MarkenG, 6. Aufl § 8 Rz 48).
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob das angemeldete Zeichen besondere Gestaltungsmerkmale aufweist, die eine Eignung begründen könnten, herkunftshinweisend zu wirken (BGH GRUR 1997, 527, 529 – Autofelge). Dabei ist
davon auszugehen, daß einfachen, in ihrer beschreibenden Aussage unzweideutig erkennbaren versinnbildlichten zeichnerischen Darstellungen die Unterscheidungskraft fehlt.
Hier liegt – in Abgrenzung zu einem Piktogramm – eine Ausgestaltung der Graphik
vor, die jedenfalls den Eindruck einer wissenschaftlichen Darstellung mit entsprechenden Sachinformationen erweckt. Unabhängig von der konkreten Verständlichkeit des Schaubildes weist dieses nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten
Unternehmen hin. Die Verwendung derartiger Schaubilder ist - wie übrigens von
der Markenstelle dargelegt - zB im Bereich der Personalmanagementberatung und
Unternehmensberatung üblich.
Im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen ergeben die Markenbestandteile auch in ihrer Kombination lediglich einen Hinweis auf das Tätigkeitsfeld des
Anmelders. Die angesprochenen Verkehrskreise - bei den Dienstleistungen der
Klasse 35 im wesentlichen Unternehmen, bei den Dienstleistungen der Klasse 41
und 42 auch Endabnehmer – werden das angemeldete Zeichen daher nicht als
betriebliches Unterscheidungsmerkmal auffassen.
Eine Eintragung der Marke kommt auch nicht gemäß § 8 Abs 3 MarkenG in Betracht. Der Anmelder hat weder schriftsätzlich noch auf entsprechende Nachfrage
in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2001 Tatsachen vorgetragen, die eine
Anwendung von § 8 Abs 3 in Betracht kommen lassen.
Der Senat neigt zwar auch zu der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an
dem angemeldeten Zeichen gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; diese Frage bedarf
hier aber keiner abschließenden Entscheidung mehr.
Winkler
Richter v. Zglinitzki ist wegen Erkrankung verhindert zu unterschreiben.
Winkler
Abb. 1
Dr. Hock
Cl