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BPatG Beschluss vom 04.04.2001 – 26 W (pat) 121/00

26. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. April 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 20 868.5 6.70

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Dienstleistungen "Bauwesen; Reparaturwesen, Versicherungswesen; Transportwesen" eingetragenem Wortmarke 397 20 868.5

EUROSAN

ist aus der prioritätsälteren Wortmarke 2 901 594

eurodan

Widerspruch erhoben worden, die für die Dienstleistung "Bauwesen" geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

angegriffene Marke teilweise für die Dienstleistung "Bauwesen" gelöscht; in diesem Umfang bestehe zwischen den beiden Kennzeichnungen eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Dienstleistung "Bauwesen"

der angegriffenen Marke und die gleiche Dienstleistung der Widerspruchsmarke

seien markenrechtlich identisch. Die weiteren Dienstleistungen "Reparaturwesen,

Versicherungswesen, Transportwesen" der jüngeren Marke und "Bauwesen" der

Widerspruchsmarke seien nicht ähnlich, da hiermit andere Verkehrskreise angesprochen würden. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, daß im Bereich des

Bauwesens auch Reparaturen an Gebäuden vorgenommen sowie Transportleistungen erbracht würden, dennoch würden mit den Dienstleistungen in der Regel

andere Verkehrskreise angesprochen. Die aus dem Wort "eurodan" bestehende

Widerspruchsmarke sei kennzeichnungsstark. Die Marke werde mithin als Wortmarke gesehen und mit der angegriffenen Marke "EUROSAN" verwechselt. Die

unterschiedliche Schreibweise "-dan" gegenüber "-san" werde, sofern überhaupt

von den Verbrauchern bemerkt, nur als unbedeutende abgewandelte Schreibweise oder als Schreibfehler angesehen. Aufgrund der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Identität der Dienstleistungen seien an den Abstand der

Marken höhere Anforderungen zu stellen, wofür die Abweichung in nur einem

Buchstaben der dritten Silbe der Vergleichszeichen nicht ausreiche, so daß die

jüngere Marke teilweise für die Dienstleistung "Bauwesen" zu löschen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält die Dienstleistungen "Reparaturwesen und Transportwesen" einerseits und die Dienstleistungen "Bauwesen" für ähnlich, denn mit "Bauwesen" würden all die Leistungen

bezeichnet, die mit dem Errichten von Gebäuden zusammen hingen. So würden

zum Beispiel bei der Herstellung eines Fertighauses die Bauteile transportiert und

mit den an den Bauten und Gebäuden vorgenommenen Reparaturen jeweils die

gleichen Verkehrskreise angesprochen. Es sei gängig und üblich, daß auf dem

Bausektor tätige Bauunternehmen sämtliche bei der Errichtung von Bauten anfallenden Dienstleistungen erbrächten, so daß mit diesen Dienstleistungen die gleichen Bauherren bzw. Auftraggeber angesprochen würden. Da die zu vergleichenden Dienstleistung nach ihrer Art, ihrem Verwendungszweck, ihrer Inanspruchnahme und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung Berührungspunkte aufwiesen, sei für die

angesprochenen Verkehrskreise der Schluß naheliegend, die mit identischen oder

vermeintlich identischen Marken gekennzeichneten Dienstleistungen entstammten

demselben Geschäftsbetrieb. Die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen

seien auch klanglich und schriftlich miteinander verwechselbar, den sie unterschieden sich lediglich dadurch, daß der Buchstabe "d" gegen den Buchstaben "s"

ausgetauscht worden sei, so daß die sich hieraus ergebenden klanglichen Abweichungen von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wahrgenommen würden,

zumal die beiderseitigen Endungen übereinstimmten. Es komme hinzu, daß es

sich nicht um Kurzwörter handle, bei denen auch noch geringere klangliche Unterschiede wahrgenommen würden. Da die gegenüberstehenden Kennzeichnungen

dieselben Ober- und Unterlängen sowie Wortlängen aufwiesen, sei auch eine

schriftliche Verwechslungsgefahr gegeben.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die zeichenrechtliche Verwechslungsgefahr auch für die Dienstleistungen "Reparaturwesen und Transportwesen" festzustellen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden bestehe keine Ähnlichkeit der Dienstleistung "Bauwesen" mit den

Dienstleistungen "Reparaturwesen und Transportwesen". Letztere würden im Rahmen des Bauwesens lediglich als Hilfsdienstleistungen erbracht. Die Tatsache,

daß Reparaturleistungen an Bauwerken vorgenommen würden, reiche für die Annahme einer Ähnlichkeit mit der Dienstleistung "Bauwesen" nicht aus. Während

das Bauwesen regelmäßig die Neuherstellung eines Werkes betreffe, würden Reparaturen an bereits bestehenden Bauten vorgenommen. Bei jeder Neuherstellung eines Bauwerkes müßten Bauteile transportiert werden. Selbst wenn es sich

hierbei um ganze Fertighäuser handeln sollte, stelle dieser Transport lediglich eine

Nebenleistung dar. Davon abgesehen seien die beiderseitigen Kennzeichnungen

aufgrund ihrer unterschiedlichen Wortbestandteile "-SAN" und "-dan" nicht verwechselbar.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch

nach Auffassung des Senats besteht zwischen der Widerspruchsmarke "eurodan"

und der jüngeren Marke "EUROSAN" bezüglich der Dienstleistungen "Reparaturwesen und Transportwesen" keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG.

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung

stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl

EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma "BGH GRUR 1995, 216, 219

- Oxygenol II). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der noch in Rede stehenden

Dienstleistungen – "Reparatur- und Transportwesen" einerseits sowie "Bauwesen"

andererseits – ist davon auszugehen, daß die Verfahrensbeteiligten Dienstleistungen erbringen, die eine mittlere Ähnlichkeit aufweisen.

Maßgeblich für die Annahme einer Dienstleistungsähnlichkeit ist angesichts der

fehlenden Körperlichkeit von Dienstleistungen in erster Linie Art und Zweck der

Dienstleistung, d.h. der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistung und allenfalls noch die Vorstellung des Verkehrs, daß die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung erbracht werden (vgl BGH GRUR 2001, 164, - Wintergarten;

GRUR 1999, 731 – Canon II; Fezer, MarkenR, 2. Aufl, § 14 Rdnr 393; Althammer/

Ströbele Markengesetz 6. Aufl, § 9 Rdnr 66). Gemessen an diesen Kriterien ist davon auszugehen, daß die beteiligten breiten Verkehrskreise aufgrund der übereinstimmenden Art und des einheitlichen Zwecks annehmen, daß die beiderseitigen,

hier noch in Rede stehenden Dienstleistungen üblicherweise von denselben Unternehmen erbracht werden, denn Bauunternehmen errichten und reparieren zum

einen Gebäude oder Gebäudeteile, zum andern erbringen sie im Rahmen ihrer

Bautätigkeit selbst Transportleistungen oder lassen sie von anderen Transportunternehmen durchführen. Mithin besteht insoweit zwischen Bau- und Transportunternehmen eine branchenmäßige Nähe.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, die sich nach ihrem Gesamteindruck bemißt, ist noch als durchschnittlich zu bewerten. Zwar enthält die Widerspruchsmarke mit dem Anfangsbestandteil "euro-" einen häufig verwendeten

und allgemein verständlichen Hinweis auf "europäisch", "Europa" und in dem weiteren Markenteil "-dan" klingt die Herkunftsangabe oder Kurzform für "Danmark",

"dansk" für "Dänemark, dänisch" an. Sofern sich die hier angesprochenen breiten

Abnehmerkreise überhaupt Gedanken über die inhaltliche Aussage der Widerspruchsmarke "eurodan" machen, werden sie in der Widerspruchsmarke aber allenfalls einen vagen Hinweis auf ein dänisches Unternehmen mit europäischen

Bezug erkennen können, ohne sich eindeutige Vorstellungen über die unter dieser

Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen zu machen.

Trotz der breiten Abnehmerkreise, der mittleren Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der durchschnittlichen Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen hält die jüngere Marke im maßgeblichen Gesamteindruck der Marken

noch den erforderlichen klanglichen und schriftbildlichen Abstand ein.

Zwar stimmen die beiden dreisilbigen Kennzeichnungen "EUROSAN" und "eurodan" in der Vokalfolge, der Silbenzahl, der Art der Zeichenbildung und in der allgemeinen stärker beachteten Anfangssilbe "EURO" überein. Angesichts des Umstands, daß diese Anfangssilbe durch häufige Verwendung weitgehend verbraucht

ist und die beiderseitigen Kennzeichnungen ohnehin nur aus drei Silben bestehen,

hat der angesprochene Verkehr aber Anlaß, verstärkt auf die Unterschiede der

Markenendungen "-SAN" und "-dan" zu achten. Da die Endsilbe "-SAN" den Sinngehalt "Sanierung" deutlich anklingen läßt und auch die Endsilbe "-dan" als Hinweis auf einen dänischen Ursprung der betreffenden Dienstleistungen verstanden

werden kann, reichen die klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede des markannten Buchstabens "S" gegenüber dem wesentlich unauffälligeren Konsonanten

"d" aus, insbesondere ein Verhören aus der Erinnerung heraus hinreichend auszuschließen. Hierbei war auch zu berücksichtigen, daß der durchschnittlich informierte und aufmerksame Durchschnittsverbraucher (vgl BGH GRUR 2000, 506

- ATTACHÉ/TISSERAND), der die hier in Rede stehenden nicht selten kostspieligen Bau- und Transportleistungen in Anspruch nimmt, den Kennzeichnungen keine geringe Aufmerksamkeit entgegen bringt.

Eine Gefahr aus assoziativer Verwechslungen der Marken besteht ebenfalls nicht.

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß dem übereinstimmenden Bestandteil

"EURO" eine Hinweisfunktion auf die Inhaberin der älteren Marke zukommt. Der

oben bereits angesprochene beschreibende Inhalt dieses Begriffs spricht vielmehr

eindeutig gegen eine derartige Annahme.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand

kein Anlaß.

Schülke

Frau Eder ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben

Schülke

Kraft

Ko