Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 04.04.2001 – 26 W (pat) 176/00

26. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. April 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 20 867.7 6.70

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Dienstleistungen

"Bauwesen; Reparaturwesen, Versicherungswesen; Transportwesen" eingetragene Marke 397 20 867.7

siehe Abb. 1 am Ende

ist aus der prioritätsälteren Marke 2 901 594

eurodan,

Widerspruch erhoben worden, die für die Dienstleistung "Bauwesen" geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem

Widerspruch teilweise stattgegeben und die angegriffene Marke für die Dienstleistung "Bauwesen" gelöscht. Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß entgegen der Ansicht der Widersprechenden die übrigen von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen "Reparatur-, Versicherungs- und

Transportwesen" der Dienstleistung "Bauwesen" der Widerspruchsmarke nicht

ähnlich seien. Hinsichtlich der Dienstleistung "Versicherungswesen" lägen offensichtlich keine relevanten Berührungspunkte mit der Dienstleistung "Bauwesen"

vor. Die weiteren Dienstleistungen "Reparatur- und Transportwesen" würden im

Rahmen des Bauwesens lediglich als Hilfsdienstleistungen erbracht. Es sei keineswegs üblich, das Bauunternehmen regelmäßig Transporte durchführten oder

Reparaturen vornähmen. Während das Bauwesen regelmäßig die Neuherstellung

eines Werkes betreffe, werde die Reparatur an bereits bestehenden Anlagen vorgenommen. Die aus dem Wort "eurodan" bestehende Widerspruchsmarke sei

kennzeichnungsstark und mit der angegriffenen Marke "EUROSAN" verwechselt.

Denn die unterschiedliche Schreibweise "-dan" gegenüber "-san" werde, sofern

überhaupt von den Verbrauchern bemerkt, nur als unbedeutende abgewandelte

Schreibweise oder als Schreibfehler angesehen, zumal die bildhafte Ausgestaltung der jüngeren Marke durch zwei übereinanderliegende Dreiecke nicht so prägnant sei, daß dadurch eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könnte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sinngemäß beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse insoweit aufzuheben, soweit

der Widerspruch bezüglich der Dienstleistungen "Reparaturwesen und Transportwesen" zurückgewiesen wurde.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich als unbegründet.

Zwischen der angegriffenen Wort-Bild-Marke "EUROSAN" und der Widerspruchsmarke 2 901 594 "eurodan" besteht hinsichtlich der Dienstleistungen "Reparatur-

und Transportwesen" keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG.

Hinsichtlich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zur Beschwerde und zur

Begründung der Senatsentscheidung wird in vollem Umfang Bezug genommen

auf die Gründe des im Parallelverfahren 26 W (pat) 121/00 ergangenen Senatsbeschlusses vom 4. April 2001. Die vorliegend angegriffene Marke unterscheidet

sich von der dort angegriffenen Kennzeichnung lediglich durch das zusätzliche

Bildelement. Sie wird jedoch durch den weiteren Wortbestandteil "EUROSAN" geprägt, der der Widerspruchsmarke "eurodan" nicht verwechselbar nahe kommt.

Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG)

sind auch im vorliegenden Verfahren nicht gegeben.

Schülke

Frau Eder ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben

Schülke

Kraft

Ko

Abb. 1