Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 04.04.2001 – 29 W (pat) 1/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. April 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 49 211.1
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2001 durch den Richter Baumgärtner
als Vorsitzenden, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Mar- 6.70
kenamts vom 21. Oktober 1999 insoweit aufgehoben, als der
angemeldeten Marke die Eintragung für die Dienstleistung
"Geschäftsführung" versagt worden ist.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortmarke
Gründe§
I.
"WebTel"
soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 in das
Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 21. Oktober 1999 teilweise, nämlich für die Waren
und Dienstleistungen
"Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Werbung und Geschäftsführung;
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und
anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen
Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb
von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation"
zurückgewiesen.
Zwar sei das Wort derzeit nicht nachweisbar. Beide Bestandteile der Wortzusammensetzung wiesen aber in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Bedeutung auf. Das ursprünglich englische
Wort "Web" (= Netz) komme in zahlreichen Wortverbindungen im Bereich der Telekommunikation, Elektronik und Kommunikationstechnik in der Bedeutung "World
Wide Web" vor. "Tel" sei eine häufig verwendete Kurzform von "Telephon" bzw.
"Telekommunikation" In ihrer Gesamtheit werde die Marke daher von den angesprochenen Verkehrskreisen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen als rein beschreibender Hinweis darauf verstanden, dass es sich um Geräte
handele, die zum Telephonieren im Web, also im Internet, geeignet und bestimmt
seien oder um Waren, die das Telephonieren im Web ermöglichen oder das Telephonieren im Web zum Gegenstand haben. In Verbindung mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen dränge sich diese Bedeutung auf, so dass weitere
mögliche Bedeutungen der Wortbestandteile für den Verkehr zurückträten. Da der
angemeldeten Marke für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bereits die Unterscheidungskraft fehle, könne die Frage des Freihaltungsbedürfnisses dahinstehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Marke
sei weder freihaltungsbedürftig noch fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Der
von der Markenstelle gefundene begriffliche Inhalt ergebe sich nur nach einer
sorgfältigen Analyse. Bei der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise sei die
fremdsprachige Wortkombination in ihrer Gesamtheit schutzfähig. Es handele sich
um eine phantasievoll zusammengesetzte, lexikalisch nicht nachweisbare Wortneubildung, die keine klare und unmittelbar beschreibende Aussage beinhalte, die
auch nicht als beschreibende Angabe gebräuchlich sei und die keinen hinreichend
konkreten Anlass zur Annahme gebe, sie werde als beschreibende Angabe verstanden oder benötigt. Die Rechtsprechung stelle hohe Anforderungen an den
Nachweis der Schutzunfähigkeit, so dass eine Zurückweisung nur im Ausnahmefall möglich sei. Der angemeldeten Marke könne daher weder jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden noch bestehe ein Freihaltungsbedürfnis.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den
Inhalt der Akten, insbesondere auf das Ergebnis einer Internet-Recherche des
Senats, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache im wesentlichen keinen Erfolg. Die
angemeldete Marke ist für die noch verfahrensgegenständlichen angemeldeten
Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von "Geschäftsführung" von der Eintragung ausgeschlossen, weil für die meisten der zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis besteht und der Marke jedenfalls für
sämtliche dieser Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von "Geschäftsführung" jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1
MarkenG).
1. Die angemeldete Marke stellt eine Wortzusammensetzung dar, deren Verwendung zwar derzeit nicht nachweisbar ist, die aber als beschreibende Angabe für
viele der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen dienen kann, von den
angesprochenen breiten Verkehrskreisen insoweit als rein beschreibende Angabe verstanden und vom inländischen Verkehr in der Zukunft benötigt wird
Zwar ist "WebTel" nicht klar als beschreibende Angabe, sondern vor allem als
Teil einer Firmenbezeichnung und als Bezeichnung für ein Computerprogramm
nachweisbar. Der die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Gehalt drängt sich den angesprochenen Verkehrskreisen,
die mit dem Internet, der Telekommunikation und den Begriffen auf diesen Gebieten vertraut sind, jedoch auf. "Tel" ist die allgemein gebräuchliche Abkürzung
u. a. für "Telephon" und "Telekommunikation" bzw. die entsprechenden englischen Wörter und ist auch ohne den üblicherweise eine Abkürzung kennzeichnenden Punkt nachweisbar (vgl. Peter Wennrich, International Dictionary of Abbreviations and Acronyms, Bands 2, K. G. Saur 1992). Das Kurzwort "Tel" ist
vor allem durch seine Funktion zur Angabe von Telephonnummern vielfach im
Alltagsleben verbreitet (Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl.; vgl. auch
HABM R338/99-1, 9.12.99, "easyTel" veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen, 2000). "Web" ist das Kurzwort für "World Wide Web" und
wird u.a. auch in der Bedeutung "Internet" in vielen Wortverbindungen verwendet, so etwa bei den zusammengesetzten Begriffen "web server, WebBox, Web
Copy, webmaster, web terminal, Webseite, Website" (vgl. Rosenbaum, Online-Lexikon, 1998 sowie zur Bedeutung von "Web..." Wahrig, Fremdwörter--
Lexikon, 1999, Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Hinzu kommt, dass der Senat
bei einer Internet-Recherche mit der angemeldeten Wortzusammensetzung
vergleichbare Begriffsbildungen nachweisen konnte. Es lassen sich Begriffe wie
"Webphone, webphoning, Web Telephony" belegen, die sowohl Hardware als
auch die Möglichkeit des Telephonierens über das
Internet betreffen
(http://www.microsoft.com/windows2000/library/howitworks/communications/t.../
webtel.as;http://www.treenet.ch/bookstore/webphone.htm;http://www.ruebliland.
ch/Dossier/a13comqx_13comkurze1000_3.htm). Es
liegt
für den Verkehr
deshalb äußerst nahe, die angemeldete Marke "WebTel" als "über Internet
funktionierendes Telephon bzw. Telephonieren" oder als "Internet-Telephon"
und damit als Synonym für "Webphone" oder jedenfalls als eine Abkürzung für
den existierenden Begriff "Web Telephony" (deutsch: Web-Telephonie, Internet-
Telephonie) zu verstehen. Auch solche Wortneubildungen, die Sachverhalte
beschreiben,
für
die
es
bereits Bezeichnungen
gibt,
können
freihaltungsbedürftig (oder nicht unterscheidungskräftig) sein (vgl BGH GRUR
1970, 416, 418 "Turpo").
Die o.g. Bedeutung drängt sich in Verbindung mit den meisten der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geradezu auf. Bei diesen handelt sich
um Geräte und hauptsächlich um Dienstleistungen, die mit der Übermittlung
von Daten auf elektronischem Wege und über das Internet (die in der Regel
über das Telephonnetz erfolgt), in engem sachlichen Zusammenhang stehen
können und für die die angemeldete Wortkombination als unmittelbar beschreibende Angabe geeignet ist. Vor allem ist in diesem Zusammenhang an die von
Mobilfunkunternehmen immer stärker angebotenen und beworbenen Telephonendgeräte und Zusatzgeräte samt Software sowie die entsprechenden Dienstleistungen (Mehrwertdienste des Telekommunikationsbereichs) zu denken, die
es etwa ermöglichen, "mit dem WAP-Handy zu bezahlen" (vgl. Internetsite
http://www.wapweb.de/main/news.htm), d. h. das Handy, sofern es die entsprechende technische Ausstattung hat, und die Mobilfunkverbindung sowohl im
elektronischen Zahlungsverkehr als auch für das Telephonieren zu verwenden
und außerdem Informationen - etwa über Aktienkurse, Nachrichten oder
E-Mails - über das Handy zu erhalten sowie Kauforders, Bestellungen, Reservierungen usw. zu tätigen. Schon lange ist es üblich, dass Telephon- und Internetdienstleister elektronische Mailboxen auf ihrem Server zur Verfügung stellen,
Nachrichten bereitstellen, Anrufe weiterschalten, Werbung verbreiten etc.. Im
übrigen werden die Grenzen zwischen Computern und Telekommunikationsgeräten sowie den Angeboten der Telephon- und der Internetanbieter nicht zuletzt
durch das WAP-Handy und ähnliche mobile multifunktionale elektronische Datenverarbeitungs- und Kommunikationsmittel (Notebook als "mobiles Büro", das
über Mobiltelephon und Internet Daten austauschen kann) und die Möglichkeit
der Internet-Telephonie immer fließender.
Indessen liegen solche konkret beschreibenden Zusammenhänge für einige
Waren wie das Zubehör von Teilnehmerendgeräten und Drucker oder Dienstleistungen wie "Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern" weniger nahe, so dass man daran zweifeln kann, ob noch eine unmittelbare Beschreibung für solche angemeldeten Waren und Dienstleistungen vorliegt und insofern ein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis jedenfalls zweifelhaft ist.
Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben.
2. Der angemeldeten Marke fehlt jedenfalls für sämtliche zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen (mit Ausnahme von "Geschäftsführung") jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für
die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch
sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH
WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"). Dies ist
hier der Fall. Wie oben ausgeführt eignet sich die angemeldete Wortkombination als Hinweis auf die Beschaffenheit oder Bestimmung der zurückgewiesenen Waren und der meisten Dienstleistungen. Die angemeldete Marke nimmt
damit auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft aller zurückgewiesenen Waren
und Dienstleistungen der angemeldeten Marke in werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und wirkt wegen dieses im Vordergrund stehenden
sachbezogenen Begriffsinhalts für sämtliche dieser beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten
Geschäftsbetrieb. Dies gilt auch für die Waren und Dienstleistungen, die nicht
unmittelbar und konkret beschrieben werden, weil zu diesen Waren und
Dienstleistungen jedenfalls ein enger sachlicher Bezug besteht. So ist das Zubehör zu Telekommunikationsgeräten regelmäßig an diese angepasst und speziell für die Geräte eines bestimmten Typs bestimmt und geeignet. Auch können "Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern" auf die
entsprechenden Geräte und Einrichtungen abgestimmt sein.
3. Diesem Ergebnis kann nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und
der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt entgegengehalten werden. Zum einen handelt es sich bei der Marke - anders als
bei den zitierten Entscheidungen - um eine für die entscheidungserheblichen
Waren und Dienstleistungen klare, unmissverständliche Sachangabe, die keine
noch so geringe Unterscheidungskraft besitzt. Solche Marken aber sind auch
nach Auffassung des Bundesgerichtshofs und des HABM schutzunfähig, wie
etwa auch die Gemeinschaftsmarkenanmeldung "easyTel"
(vgl. HABM
R338/99-1, 9.12.99, veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen,
2000). Zweitens ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand von Entscheidungen über Drittzeichen, sondern jeweils im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zur
ähnlichen Problematik von Paralleleintragungen BGH GRUR 1989, 420, 421
"KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today").
4. In Bezug auf die Dienstleistung "Geschäftsführung" kann der Senat an der
angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn die Marke stellt insoweit keinen hinreichend konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine hinreichend eng mit der
Dienstleistung zusammenhängende Eigenschaft dar. Zwar benötigt ein Unternehmen, das "Webtelephonie" betreibt oder entsprechende Geräte vertreibt,
Geschäftsführung. Der Senat konnte jedoch nicht feststellen, dass diese
Dienstleistungen
speziellen Erfordernissen genügen und besondere
Eigenschaften aufweisen müssen, die sie von für andere Zwecke verwendeten
Dienstleistungen grundsätzlich unterscheiden und für die eine Beschreibung mit
"WebTel" denkbar ist. Die angemeldete Wortkombination weist darum insoweit
nicht auf verkehrswesentliche Eigenschaften unmittelbar hin und wird auch
nicht als reine Sachangabe verstanden werden.
Baumgärtner
Pagenberg
Guth
Cl