Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 04.04.2001 – 29 W (pat) 1/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. April 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 49 211.1

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2001 durch den Richter Baumgärtner

als Vorsitzenden, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Mar- 6.70

kenamts vom 21. Oktober 1999 insoweit aufgehoben, als der

angemeldeten Marke die Eintragung für die Dienstleistung

"Geschäftsführung" versagt worden ist.

2.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Wortmarke

Gründe§

I.

"WebTel"

soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 in das

Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 21. Oktober 1999 teilweise, nämlich für die Waren

und Dienstleistungen

"Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte

Karten aus Karton oder Plastik; Werbung und Geschäftsführung;

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und

anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen

Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb

von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation"

zurückgewiesen.

Zwar sei das Wort derzeit nicht nachweisbar. Beide Bestandteile der Wortzusammensetzung wiesen aber in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Bedeutung auf. Das ursprünglich englische

Wort "Web" (= Netz) komme in zahlreichen Wortverbindungen im Bereich der Telekommunikation, Elektronik und Kommunikationstechnik in der Bedeutung "World

Wide Web" vor. "Tel" sei eine häufig verwendete Kurzform von "Telephon" bzw.

"Telekommunikation" In ihrer Gesamtheit werde die Marke daher von den angesprochenen Verkehrskreisen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen als rein beschreibender Hinweis darauf verstanden, dass es sich um Geräte

handele, die zum Telephonieren im Web, also im Internet, geeignet und bestimmt

seien oder um Waren, die das Telephonieren im Web ermöglichen oder das Telephonieren im Web zum Gegenstand haben. In Verbindung mit den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen dränge sich diese Bedeutung auf, so dass weitere

mögliche Bedeutungen der Wortbestandteile für den Verkehr zurückträten. Da der

angemeldeten Marke für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bereits die Unterscheidungskraft fehle, könne die Frage des Freihaltungsbedürfnisses dahinstehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Marke

sei weder freihaltungsbedürftig noch fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Der

von der Markenstelle gefundene begriffliche Inhalt ergebe sich nur nach einer

sorgfältigen Analyse. Bei der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise sei die

fremdsprachige Wortkombination in ihrer Gesamtheit schutzfähig. Es handele sich

um eine phantasievoll zusammengesetzte, lexikalisch nicht nachweisbare Wortneubildung, die keine klare und unmittelbar beschreibende Aussage beinhalte, die

auch nicht als beschreibende Angabe gebräuchlich sei und die keinen hinreichend

konkreten Anlass zur Annahme gebe, sie werde als beschreibende Angabe verstanden oder benötigt. Die Rechtsprechung stelle hohe Anforderungen an den

Nachweis der Schutzunfähigkeit, so dass eine Zurückweisung nur im Ausnahmefall möglich sei. Der angemeldeten Marke könne daher weder jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden noch bestehe ein Freihaltungsbedürfnis.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den

Inhalt der Akten, insbesondere auf das Ergebnis einer Internet-Recherche des

Senats, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache im wesentlichen keinen Erfolg. Die

angemeldete Marke ist für die noch verfahrensgegenständlichen angemeldeten

Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von "Geschäftsführung" von der Eintragung ausgeschlossen, weil für die meisten der zurückgewiesenen Waren und

Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis besteht und der Marke jedenfalls für

sämtliche dieser Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von "Geschäftsführung" jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1

MarkenG).

1. Die angemeldete Marke stellt eine Wortzusammensetzung dar, deren Verwendung zwar derzeit nicht nachweisbar ist, die aber als beschreibende Angabe für

viele der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen dienen kann, von den

angesprochenen breiten Verkehrskreisen insoweit als rein beschreibende Angabe verstanden und vom inländischen Verkehr in der Zukunft benötigt wird

Zwar ist "WebTel" nicht klar als beschreibende Angabe, sondern vor allem als

Teil einer Firmenbezeichnung und als Bezeichnung für ein Computerprogramm

nachweisbar. Der die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Gehalt drängt sich den angesprochenen Verkehrskreisen,

die mit dem Internet, der Telekommunikation und den Begriffen auf diesen Gebieten vertraut sind, jedoch auf. "Tel" ist die allgemein gebräuchliche Abkürzung

u. a. für "Telephon" und "Telekommunikation" bzw. die entsprechenden englischen Wörter und ist auch ohne den üblicherweise eine Abkürzung kennzeichnenden Punkt nachweisbar (vgl. Peter Wennrich, International Dictionary of Abbreviations and Acronyms, Bands 2, K. G. Saur 1992). Das Kurzwort "Tel" ist

vor allem durch seine Funktion zur Angabe von Telephonnummern vielfach im

Alltagsleben verbreitet (Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl.; vgl. auch

HABM R338/99-1, 9.12.99, "easyTel" veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen, 2000). "Web" ist das Kurzwort für "World Wide Web" und

wird u.a. auch in der Bedeutung "Internet" in vielen Wortverbindungen verwendet, so etwa bei den zusammengesetzten Begriffen "web server, WebBox, Web

Copy, webmaster, web terminal, Webseite, Website" (vgl. Rosenbaum, Online-Lexikon, 1998 sowie zur Bedeutung von "Web..." Wahrig, Fremdwörter--

Lexikon, 1999, Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Hinzu kommt, dass der Senat

bei einer Internet-Recherche mit der angemeldeten Wortzusammensetzung

vergleichbare Begriffsbildungen nachweisen konnte. Es lassen sich Begriffe wie

"Webphone, webphoning, Web Telephony" belegen, die sowohl Hardware als

auch die Möglichkeit des Telephonierens über das

Internet betreffen

(http://www.microsoft.com/windows2000/library/howitworks/communications/t.../

webtel.as;http://www.treenet.ch/bookstore/webphone.htm;http://www.ruebliland.

ch/Dossier/a13comqx_13comkurze1000_3.htm). Es

liegt

für den Verkehr

deshalb äußerst nahe, die angemeldete Marke "WebTel" als "über Internet

funktionierendes Telephon bzw. Telephonieren" oder als "Internet-Telephon"

und damit als Synonym für "Webphone" oder jedenfalls als eine Abkürzung für

den existierenden Begriff "Web Telephony" (deutsch: Web-Telephonie, Internet-

Telephonie) zu verstehen. Auch solche Wortneubildungen, die Sachverhalte

beschreiben,

für

die

es

bereits Bezeichnungen

gibt,

können

freihaltungsbedürftig (oder nicht unterscheidungskräftig) sein (vgl BGH GRUR

1970, 416, 418 "Turpo").

Die o.g. Bedeutung drängt sich in Verbindung mit den meisten der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geradezu auf. Bei diesen handelt sich

um Geräte und hauptsächlich um Dienstleistungen, die mit der Übermittlung

von Daten auf elektronischem Wege und über das Internet (die in der Regel

über das Telephonnetz erfolgt), in engem sachlichen Zusammenhang stehen

können und für die die angemeldete Wortkombination als unmittelbar beschreibende Angabe geeignet ist. Vor allem ist in diesem Zusammenhang an die von

Mobilfunkunternehmen immer stärker angebotenen und beworbenen Telephonendgeräte und Zusatzgeräte samt Software sowie die entsprechenden Dienstleistungen (Mehrwertdienste des Telekommunikationsbereichs) zu denken, die

es etwa ermöglichen, "mit dem WAP-Handy zu bezahlen" (vgl. Internetsite

http://www.wapweb.de/main/news.htm), d. h. das Handy, sofern es die entsprechende technische Ausstattung hat, und die Mobilfunkverbindung sowohl im

elektronischen Zahlungsverkehr als auch für das Telephonieren zu verwenden

und außerdem Informationen - etwa über Aktienkurse, Nachrichten oder

E-Mails - über das Handy zu erhalten sowie Kauforders, Bestellungen, Reservierungen usw. zu tätigen. Schon lange ist es üblich, dass Telephon- und Internetdienstleister elektronische Mailboxen auf ihrem Server zur Verfügung stellen,

Nachrichten bereitstellen, Anrufe weiterschalten, Werbung verbreiten etc.. Im

übrigen werden die Grenzen zwischen Computern und Telekommunikationsgeräten sowie den Angeboten der Telephon- und der Internetanbieter nicht zuletzt

durch das WAP-Handy und ähnliche mobile multifunktionale elektronische Datenverarbeitungs- und Kommunikationsmittel (Notebook als "mobiles Büro", das

über Mobiltelephon und Internet Daten austauschen kann) und die Möglichkeit

der Internet-Telephonie immer fließender.

Indessen liegen solche konkret beschreibenden Zusammenhänge für einige

Waren wie das Zubehör von Teilnehmerendgeräten und Drucker oder Dienstleistungen wie "Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern" weniger nahe, so dass man daran zweifeln kann, ob noch eine unmittelbare Beschreibung für solche angemeldeten Waren und Dienstleistungen vorliegt und insofern ein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis jedenfalls zweifelhaft ist.

Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben.

2. Der angemeldeten Marke fehlt jedenfalls für sämtliche zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen (mit Ausnahme von "Geschäftsführung") jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für

die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch

sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH

WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"). Dies ist

hier der Fall. Wie oben ausgeführt eignet sich die angemeldete Wortkombination als Hinweis auf die Beschaffenheit oder Bestimmung der zurückgewiesenen Waren und der meisten Dienstleistungen. Die angemeldete Marke nimmt

damit auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft aller zurückgewiesenen Waren

und Dienstleistungen der angemeldeten Marke in werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und wirkt wegen dieses im Vordergrund stehenden

sachbezogenen Begriffsinhalts für sämtliche dieser beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten

Geschäftsbetrieb. Dies gilt auch für die Waren und Dienstleistungen, die nicht

unmittelbar und konkret beschrieben werden, weil zu diesen Waren und

Dienstleistungen jedenfalls ein enger sachlicher Bezug besteht. So ist das Zubehör zu Telekommunikationsgeräten regelmäßig an diese angepasst und speziell für die Geräte eines bestimmten Typs bestimmt und geeignet. Auch können "Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern" auf die

entsprechenden Geräte und Einrichtungen abgestimmt sein.

3. Diesem Ergebnis kann nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und

der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt entgegengehalten werden. Zum einen handelt es sich bei der Marke - anders als

bei den zitierten Entscheidungen - um eine für die entscheidungserheblichen

Waren und Dienstleistungen klare, unmissverständliche Sachangabe, die keine

noch so geringe Unterscheidungskraft besitzt. Solche Marken aber sind auch

nach Auffassung des Bundesgerichtshofs und des HABM schutzunfähig, wie

etwa auch die Gemeinschaftsmarkenanmeldung "easyTel"

(vgl. HABM

R338/99-1, 9.12.99, veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen,

2000). Zweitens ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand von Entscheidungen über Drittzeichen, sondern jeweils im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zur

ähnlichen Problematik von Paralleleintragungen BGH GRUR 1989, 420, 421

"KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today").

4. In Bezug auf die Dienstleistung "Geschäftsführung" kann der Senat an der

angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn die Marke stellt insoweit keinen hinreichend konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine hinreichend eng mit der

Dienstleistung zusammenhängende Eigenschaft dar. Zwar benötigt ein Unternehmen, das "Webtelephonie" betreibt oder entsprechende Geräte vertreibt,

Geschäftsführung. Der Senat konnte jedoch nicht feststellen, dass diese

Dienstleistungen

speziellen Erfordernissen genügen und besondere

Eigenschaften aufweisen müssen, die sie von für andere Zwecke verwendeten

Dienstleistungen grundsätzlich unterscheiden und für die eine Beschreibung mit

"WebTel" denkbar ist. Die angemeldete Wortkombination weist darum insoweit

nicht auf verkehrswesentliche Eigenschaften unmittelbar hin und wird auch

nicht als reine Sachangabe verstanden werden.

Baumgärtner

Pagenberg

Guth

Cl