Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 04.04.2001 – 32 W (pat) 202/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. April 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 49 735.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. April 2001 durch Vorsitzende Richterin Winkler,

Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante 6.70

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin hat die Wortmarke

http://www.mgmuc.de/viewcode/123456

für Waren- und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 38, 41 und 42 angemeldet

und folgende Beschreibung beigefügt:

Die angemeldete Marke weist im letzten Drittel des dargestellten Domain Namens hinter dem Schrägstrich die Zahlenfolge 123456 auf. Diese Zahlenfolge kann durch beliebige

andere Zahlen ersetzt werden, so daß der Schutzumfang der

angemeldeten Marke sich nicht ausschließlich auf die angegebene Zahlenfolge bezieht.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 28. Mai 1998

und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluß vom 16. Mai 2000 zurückgewiesen, weil bei der Wortmarke eine Austauscherklärung nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der

Ansicht, Beschreibungen seien bei Markenanmeldungen generell zulässig; jedes

geschriebene Wort habe auch eine bildliche Komponente. Austauscherklärungen

seien unter dem Warenzeichengesetz zulässig gewesen. Daran habe das Markengesetz nichts geändert; es wolle die Rechte von Markeninhabern gegenüber dem

Warenzeichengesetz stärken und nicht schwächen. Der Austausch sei auch gängige Praxis, wenn der zeichenrechtliche Charakter keine Änderung erfahre. Prägend seien in der angemeldeten Marke nur die Bestandteile "mgmuc" und

"viewcode"; das Auswechseln der Zahlenfolge am allgemein weniger beachteten

Markenende berühre den Charakter der Marke nicht. Die Marke entspreche einer

Internet-Domain. Ihr kennzeichnender Bestandteil öffne die Homepage. Die Ziffern

dienten nur zum Öffnen der Unterseiten. Damit einem Markeninhaber später Probleme bei der rechtserhaltenden Benutzung erspart würden, sei eine Austauscherklärung sinnvoll und geboten. Ohne sie bestehe ferner kaum Schutz gegen jüngere Marken, die kennzeichnende Teile der angemeldeten Marke übernähmen und

weitere Elemente hinzufügten. Die Alternative wäre, viele parallele Marken anzumelden, das wäre arbeits- und kostenintensiv.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke unter

Einbeziehung der Austauscherklärung zu beschließen,

hilfsweise die Marke ohne die Austauscherklärung einzutragen.

Außerdem regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Eintragung war nach § 32 Abs 3 MarkenG zu versagen, weil die Anmeldung

eine unzulässige Beschreibung enthält.

§ 8 Abs 5, § 9 Abs 5, § 10 Abs 2, § 11 Abs 4 und § 12 Abs 3 MarkenV lassen eine

Beschreibung nur bei Bildmarken, dreidimensionalen Marken, Kennfaden- und

Hörmarken sowie sonstigen Markenformen zu. Bei Wortmarken fehlt eine entsprechende Regelung (§ 7 MarkenV), weil eine Beschreibung dort nicht mit dem

Grundsatz der Einheitlichkeit der Marke vereinbar ist.

Die Marke bildet vom Anmeldetag an eine unveränderliche und unteilbare Einheit.

Deshalb muß bei Wortmarken im Zeitpunkt der Anmeldung die endgültige Markenform vorliegen, zumal diese ohne weiteres graphisch darstellbar ist (Althammer/

Ströbele, MarkenG 6. Aufl, § 32 Rdn 13). Deshalb ist ein Austausch von Bestandteilen einer Wortmarke nicht zulässig.

Zudem besteht für einen derartigen Austausch kein Bedürfnis (vgl § 26 Abs 3

MarkenG). Insoweit hat der Gesetzgeber bewußt die Möglichkeit einer Abwandlung der Marke zugestanden, soweit der kennzeichnende Charakter nicht verändert wird. Damit wird dem Bedürfnis der Anmelder, austauschbare Angaben (zB

Sorte, Geschmacksrichtung, Jahrgang) durch Platzhalter festzulegen, ausreichend

Rechnung getragen (vgl BGH GRUR 1999, 54 – Holtkamp; 1999, 498

- Achterdieck; 1997, 744 – ECCO I; Fezer, MarkenR, 2. Aufl § 26 Rdn 100 ff;

Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 26 Rdn 92; Althammer aaO § 26 Rdn 60 ff). Das kann

auch bei Internet-Adressen gelten, wenn das Hinzufügen und Ändern von Angaben zum Auffinden sog Unterseiten bestimmungsgemäße, verkehrsübliche oder

durch den praktischen Gebrauch gebotene Veränderungen darstellen (vgl BGH

GRUR 2000, 1038 – Kornkammer; 2000, 1040 - FRENORM/FRENON). Es muß

für Dritte eindeutig erkennbar sein, was Gegenstand des begehrten Schutzes ist.

Nur dann können Konkurrenten es vermeiden, ältere Marken zu verletzen oder mit

einer eigenen Anmeldung einen Widerspruch herauszufordern (vgl BGH GRUR

1985,1055, 1056; BPatGE 32, 78, 81f).

Das Anliegen der Anmelderin, durch eine Austauscherklärung mehrere Parallelanmeldungen und damit Aufwand und Kosten zu vermeiden, ist zwar nachvollziehbar, aber "Sammelanmeldungen" (per Austauscherklärung) sind im Gesetz nicht

vorgesehen. § 32 MarkenG iVm § 2 Abs 3 MarkenV verlangt ausdrücklich für jede

Marke eine gesonderte Anmeldung.

Der Vortrag der Anmelderin, Wortmarken hätten auch Bildcharakter und müßten

wie Bildmarken beschreibbar sein (§ 8 MarkenV), ist nicht entscheidungserheblich,

da die Anmelderin die Marke ausdrücklich nur als Wortmarke angemeldet hat.

Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg, weil die Anmelderin auf die mit der Anmeldung eingereichte Beschreibung in Form einer Austauscherklärung nicht verzichten kann. Eine angemeldete Marke kann im Anmeldeverfahren nicht verändert

werden (vgl Althammer aaO). Eine Markenbezeichnung ist durch Verzicht auf Markenbestandteile nicht beschränkbar.

Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf andere, vergleichbare Verfahren gemäß § 83 Abs 2 MarkenG zuzulassen.

Winkler

Dr. Albrecht

Klante

Ko