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BPatG Beschluss vom 04.04.2001 – 32 W (pat) 4/00

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 4/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 12 597.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin

Klante und Richter Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen

Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom

18. August 1999 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für

die Waren "Präsentations-, Lehr- und Unterrichtsapparate

und

-instrumente einschließlich

technischer Hilfsgeräte

insbesondere

Overheadprojektoren,

Diaprojektoren,

Präsentationsterminals,

Touch-Screens,

Videobeamer,

Displays jeder Größe" zurückgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Marke

siehe Abb. 1 am Ende

mit den Farben Blau, Grau zur Eintragung in das Register angemeldet worden für

die Waren und Dienstleistungen

Bildträger, Tonträger, Bild-/Tonträger, Videobänder, Videoplatten, Compact-Discs, CD-ROM`s; Präsentations-, Lehr-

und Unterrichtsapparate und -instrumente einschließlich

technischer Hilfsgeräte insbesondere Overheadprojektoren,

Diaprojektoren, Präsentationsterminals, Touch-Screens,

Videobeamer, Displays jeder Größe; Präsentations-, Lehr-,

Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten

und CD’s, CD-ROM`s, Audio- und Videocassetten; Verlagsprodukte im Druckbereich (soweit in Klasse 16 enthalten),

nämlich Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Postkarten, Prospekte, Fotografien und Plakate; Lehr- und Unterrichtsmaterial

(ausgenommen Apparate); Werbung, Werbemittlung,

Verteilung von Druckschriften aller Art zu Werbezwecken;

Organisations-, Werbe- und betriebswirtschaftliche Beratung

Dritter, insbesondere hinsichtlich deren Präsentation, Organisation und Auftreten auf Messen und Ausstellungen aller

Art, insbesondere informieren, beraten, planen, projektieren,

verkaufen, realisieren, betreuen und servicen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Postkarten, Prospekten, Fotografien und Plakaten; Verleih/Vermietung von Bildträgern, Tonträgern und Verlagsprodukten, nämlich Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Postkarten, Prospekten, Fotografien und Plakate; Organisation,

Veranstaltung und Durchführung von Messen, messeähnlichen Veranstaltungen und Ausstellungen aller Art, insbesondere auswählen, integrieren, installieren und betreuen.

Mit Beschluß vom 18. August 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,

Markenstelle für Klasse 41, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft

der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie vertritt die Auffassung, die Marke "eventManager" weise die erforderliche

Unterscheidungskraft auf und sei auch nicht freihaltebedürftig.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Der begehrten Eintragung von "eventManager" in das Markenregister steht für die

beanspruchten Waren

Präsentations-, Lehr- und Unterrichtsapparate und -instrumente

einschließlich technischer Hilfsgeräte, insbesondere Overheadprojektoren, Diaprojektoren, Präsentationsterminals, Touch-

Screens, Videobeamer, Displays jeder Größe

weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe

iSv § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von

der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von

einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden

(vgl Begründung

zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70

= BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen

Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es

nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000, 722, 723

"LOGO").

Eine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der vorgenannten Waren hinweist, ist der Marke „eventManager“ nicht zu entnehmen.

Dieser Begriff ist zwar – wie zB „productmanager“ oder „sales manager“ –

sprachüblich gebildet und im deutschen Sprachraum nachweisbar (vgl Internetrecherche vom 19. Januar 2001, MetaGer) als eine Berufsbezeichnung im Veranstaltungswesen im weitesten Sinne (vgl Internetrecherche: Weiterbildung zum

Messe- und Eventmanager; Lehrgang „Eventmanager“). Er dürfte auch weitgehend von den betroffenen Kreisen verstanden werden. „eventManager“ beschreibt also das Wirkungsfeld einer Person, aber nicht die vorgenannten Waren,

mögen diese auch der Erfüllung der Aufgaben eines Eventmanagers dienlich sein.

Da diese Waren selbst keine Eventmanager sind, führen erst mehrere Gedankenschritte zu der Vorstellung, daß diese Waren im übertragenen Sinn

„eventManager“ sein sollen, indem sie durch „Personifizierung“ aufgewertet werden. Überdies konnte nicht ermittelt werden, daß „eventManager“ zur Beschreibung bestimmter Eigenschaften oder Qualitätsmerkmale dieser Waren benutzt

wird.

Da „eventManager“ diese Waren selbst unmittelbar nicht beschreibt, liegt mithin

auch kein Eintragungshindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vor.

„eventManager“ ist auch keine Bestimmungsangabe für die vorgenannten Waren.

Die Angabe einer bestimmten Benutzergruppe ist nur dann eine Bestimmungsangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, wenn dies für die beanspruchten

Waren wesentlich ist. Der Umstand, daß die hier erörterten Waren auch von

einem Eventmanager benutzt werden können, stellt keine bedeutsame Eigenart

dieser Waren dar. Es ist nicht ersichtlich, welche besonderen Eigenschaften der

Waren gerade für einen Eventmanager dienlich sein sollen. Daher besteht kein

Bedürfnis der Wettbewerber, hierauf markenmäßig hinzuweisen.

Für die übrigen Waren und Dienstleistungen stellt die Wortfolge „eventManager“

jedoch eine Inhalts- bzw Bestimmungsangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG dar, die den Mitbewerbern nicht vorenthalten werden kann.

Wie oben dargelegt ist „eventManager“ eine Berufsbezeichnung.

Die Dienstleistungen

Werbung, Werbemittlung, Verteilung von Druckschriften aller Art

zu Werbezwecken; Organisations-, Werbe- und betriebswirtschaftliche Beratung Dritter,

insbesondere hinsichtlich deren

Präsentation, Organisation und Auftreten auf Messen und Ausstellungen aller Art, insbesondere informieren, beraten, planen,

projektieren, verkaufen, realisieren, betreuen und servicen; Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Postkarten, Prospekten, Fotografien und Plakaten; Verleih/Vermietung von Bildträgern, Tonträgern und Verlagsprodukten, nämlich Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Postkarten, Prospekten, Fotografien und

Plakaten; Verleih/Vermietung von Bildträgern, Tonträgern und

Verlagsprodukten, nämlich Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Postkarten, Prospekten, Fotografien und Plakate; Organisation,

Veranstaltung und Durchführung von Messen, messeähnlichen

Veranstaltungen und Ausstellungen aller Art

insbesondere

auswählen, integrieren, installieren und betreuen

betreffen unmittelbar Thema, Inhalt und Wesen der Tätigkeit eines Eventmanagers und sind Ausdruck seines Berufsbildes. Sämtliche Tätigkeiten sind für das

„managen von Veranstaltungen“ jeglicher Art zwingend erforderlich. Auf solche

charakteristischen Merkmale müssen Anbieter entsprechender Dienstleistungen

markenmäßig hinweisen dürfen, ohne sich durch Rechte Dritter gehindert zu

sehen.

Gleiches gilt für die Waren

Bildträger, Tonträger, Bild-/Tonträger, Videobänder, Videoplatten,

Compact-Discs, CD-ROM’s; Präsentations-, Lehr-, Unterrichts-

und Informationsmaterial in Form von Disketten und CD’s, CD-

ROM’s, Audio- und Videocassetten; Verlagsprodukte im Druckbereich (soweit in Klasse 16 enthalten), nämlich Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Postkarten, Prospekte, Fotografien und Plakate.

Sämtliche Waren können Produkte eines Eventmanagers im Rahmen seiner

Berufsausübung sein.

Winkler

Richter Sekretaruk ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Winkler

Klante

Mü/Wf

Abb. 1