Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 04.04.2001 – 32 W (pat) 4/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 4/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 12 597.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin
Klante und Richter Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen
Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom
18. August 1999 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für
die Waren "Präsentations-, Lehr- und Unterrichtsapparate
und
-instrumente einschließlich
technischer Hilfsgeräte
insbesondere
Overheadprojektoren,
Diaprojektoren,
Präsentationsterminals,
Touch-Screens,
Videobeamer,
Displays jeder Größe" zurückgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Marke
siehe Abb. 1 am Ende
mit den Farben Blau, Grau zur Eintragung in das Register angemeldet worden für
die Waren und Dienstleistungen
Bildträger, Tonträger, Bild-/Tonträger, Videobänder, Videoplatten, Compact-Discs, CD-ROM`s; Präsentations-, Lehr-
und Unterrichtsapparate und -instrumente einschließlich
technischer Hilfsgeräte insbesondere Overheadprojektoren,
Diaprojektoren, Präsentationsterminals, Touch-Screens,
Videobeamer, Displays jeder Größe; Präsentations-, Lehr-,
Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten
und CD’s, CD-ROM`s, Audio- und Videocassetten; Verlagsprodukte im Druckbereich (soweit in Klasse 16 enthalten),
nämlich Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Postkarten, Prospekte, Fotografien und Plakate; Lehr- und Unterrichtsmaterial
(ausgenommen Apparate); Werbung, Werbemittlung,
Verteilung von Druckschriften aller Art zu Werbezwecken;
Organisations-, Werbe- und betriebswirtschaftliche Beratung
Dritter, insbesondere hinsichtlich deren Präsentation, Organisation und Auftreten auf Messen und Ausstellungen aller
Art, insbesondere informieren, beraten, planen, projektieren,
verkaufen, realisieren, betreuen und servicen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Postkarten, Prospekten, Fotografien und Plakaten; Verleih/Vermietung von Bildträgern, Tonträgern und Verlagsprodukten, nämlich Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Postkarten, Prospekten, Fotografien und Plakate; Organisation,
Veranstaltung und Durchführung von Messen, messeähnlichen Veranstaltungen und Ausstellungen aller Art, insbesondere auswählen, integrieren, installieren und betreuen.
Mit Beschluß vom 18. August 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,
Markenstelle für Klasse 41, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft
der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Sie vertritt die Auffassung, die Marke "eventManager" weise die erforderliche
Unterscheidungskraft auf und sei auch nicht freihaltebedürftig.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Der begehrten Eintragung von "eventManager" in das Markenregister steht für die
beanspruchten Waren
Präsentations-, Lehr- und Unterrichtsapparate und -instrumente
einschließlich technischer Hilfsgeräte, insbesondere Overheadprojektoren, Diaprojektoren, Präsentationsterminals, Touch-
Screens, Videobeamer, Displays jeder Größe
weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe
iSv § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von
der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von
einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden
(vgl Begründung
zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70
= BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen
Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es
nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000, 722, 723
"LOGO").
Eine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der vorgenannten Waren hinweist, ist der Marke „eventManager“ nicht zu entnehmen.
Dieser Begriff ist zwar – wie zB „productmanager“ oder „sales manager“ –
sprachüblich gebildet und im deutschen Sprachraum nachweisbar (vgl Internetrecherche vom 19. Januar 2001, MetaGer) als eine Berufsbezeichnung im Veranstaltungswesen im weitesten Sinne (vgl Internetrecherche: Weiterbildung zum
Messe- und Eventmanager; Lehrgang „Eventmanager“). Er dürfte auch weitgehend von den betroffenen Kreisen verstanden werden. „eventManager“ beschreibt also das Wirkungsfeld einer Person, aber nicht die vorgenannten Waren,
mögen diese auch der Erfüllung der Aufgaben eines Eventmanagers dienlich sein.
Da diese Waren selbst keine Eventmanager sind, führen erst mehrere Gedankenschritte zu der Vorstellung, daß diese Waren im übertragenen Sinn
„eventManager“ sein sollen, indem sie durch „Personifizierung“ aufgewertet werden. Überdies konnte nicht ermittelt werden, daß „eventManager“ zur Beschreibung bestimmter Eigenschaften oder Qualitätsmerkmale dieser Waren benutzt
wird.
Da „eventManager“ diese Waren selbst unmittelbar nicht beschreibt, liegt mithin
auch kein Eintragungshindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vor.
„eventManager“ ist auch keine Bestimmungsangabe für die vorgenannten Waren.
Die Angabe einer bestimmten Benutzergruppe ist nur dann eine Bestimmungsangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, wenn dies für die beanspruchten
Waren wesentlich ist. Der Umstand, daß die hier erörterten Waren auch von
einem Eventmanager benutzt werden können, stellt keine bedeutsame Eigenart
dieser Waren dar. Es ist nicht ersichtlich, welche besonderen Eigenschaften der
Waren gerade für einen Eventmanager dienlich sein sollen. Daher besteht kein
Bedürfnis der Wettbewerber, hierauf markenmäßig hinzuweisen.
Für die übrigen Waren und Dienstleistungen stellt die Wortfolge „eventManager“
jedoch eine Inhalts- bzw Bestimmungsangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG dar, die den Mitbewerbern nicht vorenthalten werden kann.
Wie oben dargelegt ist „eventManager“ eine Berufsbezeichnung.
Die Dienstleistungen
Werbung, Werbemittlung, Verteilung von Druckschriften aller Art
zu Werbezwecken; Organisations-, Werbe- und betriebswirtschaftliche Beratung Dritter,
insbesondere hinsichtlich deren
Präsentation, Organisation und Auftreten auf Messen und Ausstellungen aller Art, insbesondere informieren, beraten, planen,
projektieren, verkaufen, realisieren, betreuen und servicen; Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Postkarten, Prospekten, Fotografien und Plakaten; Verleih/Vermietung von Bildträgern, Tonträgern und Verlagsprodukten, nämlich Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Postkarten, Prospekten, Fotografien und
Plakaten; Verleih/Vermietung von Bildträgern, Tonträgern und
Verlagsprodukten, nämlich Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Postkarten, Prospekten, Fotografien und Plakate; Organisation,
Veranstaltung und Durchführung von Messen, messeähnlichen
Veranstaltungen und Ausstellungen aller Art
insbesondere
auswählen, integrieren, installieren und betreuen
betreffen unmittelbar Thema, Inhalt und Wesen der Tätigkeit eines Eventmanagers und sind Ausdruck seines Berufsbildes. Sämtliche Tätigkeiten sind für das
„managen von Veranstaltungen“ jeglicher Art zwingend erforderlich. Auf solche
charakteristischen Merkmale müssen Anbieter entsprechender Dienstleistungen
markenmäßig hinweisen dürfen, ohne sich durch Rechte Dritter gehindert zu
sehen.
Gleiches gilt für die Waren
Bildträger, Tonträger, Bild-/Tonträger, Videobänder, Videoplatten,
Compact-Discs, CD-ROM’s; Präsentations-, Lehr-, Unterrichts-
und Informationsmaterial in Form von Disketten und CD’s, CD-
ROM’s, Audio- und Videocassetten; Verlagsprodukte im Druckbereich (soweit in Klasse 16 enthalten), nämlich Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Postkarten, Prospekte, Fotografien und Plakate.
Sämtliche Waren können Produkte eines Eventmanagers im Rahmen seiner
Berufsausübung sein.
Winkler
Richter Sekretaruk ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Winkler
Klante
Mü/Wf
Abb. 1