Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 14.11.2001 – 32 W (pat) 42/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 32 719.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 20. Dezember 2000 insoweit aufgehoben, als
der angemeldeten Marke der Schutz für folgende Waren und
Dienstleistungen versagt wurde:
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in
Form von Druckereierzeugnissen; computergestützte Übertragung von Musik, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen
auch über Internet; Ausbildung.
Im übrigen wird die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
DIE BUNDESLIGA KONFERENZ
vom 27. April 2000 für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 20. Dezember 2000 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme
und Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware,
Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger, CD’s;
Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen,
Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen
(insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Service, Übertragung von Daten, Text,
Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten
Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk
sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung
und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder
digitaler Technik sowie auch durch pay-per-view; digitale
Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren;
Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels
schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien
(Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch
über Internet; Ausbildung, Unterhaltung; Verlegung von
Büchern und Zeitschriften; Produktion, Veröffentlichung und
Herausgabe von Videokassetten und -filmen, CD’s und
Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten;
Herausgabe von Zeitungen über Audio- und Videothemen;
Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Rundfunkaufzeichnungen.
Dies ist damit begründet, das angemeldete Zeichen beschreibe die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen, indem es darauf hinweise, dass es um die Übertragung von Spielen einer Bundesliga gehe. KONFERENZ sei eine verkürzte Bezeichnung einer Konferenzschaltung bzw. –sendung. Die Markenstelle hat dem
Beschluss Fundstellen beigefügt, in denen die Wörter „Ligakonferenz“, „Bundesligakonferenz“ und „Konferenzschaltung“ verwendet werden und der Hörfunksendung „Bundesliga-Konferenz“ des SFB/ORB mit Günter Koch als Moderator „Kultstatus“ zugeschrieben wird.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der
Ansicht, die Markenstelle habe nicht ausreichend differenziert und im übrigen
hypothetische Prämissen aufgestellt. DIE BUNDESLIGA KONFERENZ sei kein
feststehender Begriff. Das angemeldete Zeichen müsse in seiner Gesamtheit
beurteilt werden. Der Begriff „Konferenz“ stehe grundsätzlich lediglich für eine
Besprechung und nicht für eine Konferenzschaltung bzw. -sendung.
Den beteiligten Verkehrskreisen werde aus der angemeldeten Bezeichnung nicht
klar, welche Waren und Dienstleistungen sie unter dieser Marke anbiete. Allein die
vage Vorstellung, die angebotenen Waren und Dienstleistungen könnten mit der
Thematik Sport und Besprechungen zu tun haben, reiche für die Annahme eines
Freihaltungsbedürfnisses nicht aus. An solchen, sich nicht unmittelbar aus der
Bezeichnung in naheliegender Weise ergebenden, sondern nur entfernt denkbaren Verwendungsmöglichkeiten bestehe kein Freihaltungsbedürfnis. Das gleiche
gelte hinsichtlich der inhaltlichen Ausrichtung der angebotenen Ton- und Bildträger
wie auch der Druckschriften.
Die Bundesliga werde nie im Sinne einer Konferenz „besprochen“. Ausbildung
zum Teilnehmer einer Konferenzsendung sei gänzlich unbekannt.
Dem Markenschutz stünden auch nicht die von der Markenstelle angeführten Verwendungsbeispiele der Bezeichnung „Bundesligakonferenz“ entgegen. Sie beträfen den Hörfunk; damit unterscheide sich das Angebot wesentlich von dem der
Anmelderin. Diese verfüge über ein vielfältiges Angebot insbesondere von Fernsehprogrammen‚ das von Kinderprogrammen, Dokumentationssendungen, Berichterstattungen über Spielfilme und Erotikfilme bis hin zu Musiksendungen reiche. Für diese Programme sei eine Beschreibung durch das Markenwort zweifellos nicht gegeben. Selbst für die Sportsendungen werde die Bezeichnung DIE
BUNDESLIGA KONFERENZ in völlig anderer Weise als bei den Beispielsfällen
verwendet, so dass eine unmittelbare Beschreibung des Programms nicht möglich
sei. Die Gestaltung der Sportsendungen der Anmelderin sei von derjenigen aus
den Beispielsfällen vollkommen verschieden und absolut neuartig. Aus diesem
Grund könnten die beteiligten Verkehrskreise die Art der Sportsendung nicht
erkennen.
Es handle sich auch nicht um einen Begriff, der zur Bezeichnung der strittigen
Waren oder Dienstleistungen üblich geworden wäre. Allein die tatsächliche Verwendung dieses Begriffs im allgemeinen Sprachgebrauch zeige nicht, dass eine
Beschreibung der angebotenen Waren und Dienstleistungen durch diesen Begriff
im allgemeinen Sprachgebrauch üblich sei.
Der Schutz der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit beziehe sich im übrigen
nicht auf daraus separierte Begriffe.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 20. Dezember 2000
insoweit aufzuheben, als die
Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Sie regt außerdem die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache zum Teil Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht nur für einen Teil der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen das Eintragungshindernis einer Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegen.
Hinsichtlich „Ausbildung, Lehrmaterial und Übertragung von Musik“ steht weder
dieses Eintragungshindernis noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) dem Markenschutz entgegen.
Unterscheidungskraft ist die Eignung einer Marke, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen (vgl. BGH
GRUR 2000, 722 – LOGO; 1995, 408, 409 - PROTECH; 1999, 1093, 1094 - FOR
YOU; 1999, 1089, 1091 - YES). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf,
BT-Drucks. 12/6581, S. 70 = BIPMZ 1994, Sonderheft, S. 64).
Dies ist hier für Ausbildung, Lehrmaterial und Übertragung von Musik der Fall, weil
keine spezielle Ausbildung für die Realisierung von Konferenzschaltungen oder
dementsprechende Berichterstattungen feststellbar ist. Gleiches gilt für die Übertragung von Musik, da nicht feststellbar ist, dass Musikwettbewerbe o.ä. im Rahmen einer Bundesliga veranstaltet werden; dieser Begriff ist nur für sportliche
Wettkämpfe in Gebrauch.
Damit fallen diese Waren und Dienstleistungen auch nicht unter das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der
Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der
Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können, was hier nicht der Fall ist (vgl. BGH GRUR 1997,
627, 628 – à la Carte).
Mit ihrem (beschreibenden) Aussagegehalt fällt die angemeldete Marke hinsichtlich der sonstigen Waren und Dienstleistungen allerdings unter das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. DIE BUNDESLIGA KONFERENZ besagt: Life-
Berichterstattungen von gleichzeitig stattfindenden Sportveranstaltungen im Rahmen einer bundesweiten Liga, wobei Schaltungen zu mehreren Spielorten hergestellt werden und der zu Informierende im Wechsel über alle Veranstaltungen
unterrichtet wird. Einen entsprechenden Gebrauch hat die Markenstelle auch
belegt. Insoweit beschreibt die angemeldete Marke unmittelbar Thema, Inhalt und
Wesen sämtlicher Waren und Dienstleistungen, die zur Erstellung und Verbreitung
sowie zum Empfang einer mit DIE BUNDESLIGA KONFERENZ umfassend
beschriebenen Information beitragen. Auf solche Merkmale müssen Anbieter entsprechender Waren und Dienstleistungen hinweisen dürfen, ohne sich durch Markenrechte Dritter gehindert zu sehen
(vgl. Beschluss des Senats vom
4. April 2001, 32 W (pat) 4/00 - eventManager).
Für Hörfunk- und Fernsehsendungen sowie Vermietung von Rundfunkaufzeichnungen ist die angemeldete Bezeichnung damit eine Aussage, mit der eindeutig
auf den Inhalt solcher Angebote hingewiesen wird. Die Markenstelle hat dies für
Hörfunksendungen festgestellt. Es gibt keine sachlichen Gründe, insoweit zwischen Hörfunk- und Fernsehsendungen zu differenzieren.
Bei solchen Sendungen handelt es sich für die Zuhörer bzw. Zuschauer um die
beanspruchte Dienstleistung Unterhaltung.
Für Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Datenverarbeitungsgeräte,
Computer und Computerhardware gibt DIE BUNDESLIGA KONFERENZ den
Bestimmungszweck an, weil solche Geräte im Zusammenhang mit dem Empfang
von Hörfunk- und Fernsehsendungen sowie anderen Informationen als Dekoder
zum Einsatz kommen und bei manchen Sendern je nach bezahlten/abonnierten
Rechten einen Empfang bzw. eine Dekodierung der Sendesignale ermöglichen.
Die weiten Oberbegriffe des Warenverzeichnisses umfassen solche Empfangseinheiten, die Daten (Bezugsrechte und Sendesignale) verarbeiten. Solche Geräte
kommen für unterschiedliche Sparten und innerhalb der Sparte „Sport“ für verschiedene Sportberichterstattungen zum Einsatz. Bei einer Konferenzberichterstattung über die Spiele der Fußballbundesliga handelt es sich um eine Sendeform, die seit Jahren eine sehr erfolgreiche Hörfunksendung ist, wie die Markenstelle belegt hat und der Senat aus eigener Kenntnis weiß. Ein Sender, der hierfür
Rechte besitzt, kann damit in besonderem Maße Hörer, also im Pay-TV-Bereich
Kunden, werben. Deshalb sind Empfangsgeräte (Dekoder) mit speziellen Bezugsrechten allein für eine mit DIE BUNESLIGA KONFERENZ beschreibbare Sendung
oder mit einer solchen Sendung als Schwerpunkt denkbar und werden selbst
durch die angemeldete Marke beschrieben.
DIE BUNDESLIGA KONFERENZ ist damit nicht vergleichbar mit anderen Einzelbezeichnungen oder Sendetiteln, wie dies etwa bei „Aida“ für einen Opern-Kanal
der Fall wäre, weil es den Umfang der Empfangsrechte weitgehend wiedergeben
kann.
Die genannten Geräte enthalten zudem Datenverarbeitungsprogramme und Computersoftware, die den Empfang - abhängig von Bezugsrechten - regeln oder der
Realisierung einer Konferenzschaltung dienen können, etwa indem sie es dem
Nutzer ermöglichen, eine Auswahl zu treffen oder gleichzeitig mehrere Bilder auf
dem Bildschirm anzuordnen, oder indem sie sonst eine interaktive Beteiligung
ermöglichen. Im Bereich der Formel-1 kann der Zuschauer bereits zwischen verschiedenen Kameraeinstellungen wählen und so das Rennen aus der Sicht eines
Fahrers verfolgen oder in die Boxen „schalten“ oder den Überblick bevorzugen.
Für Druckereierzeugnisse in dem weiten Sinn der Anmeldung und Photographien
ist DIE BUNDESLIGA KONFERENZ eine Inhaltsangabe, etwa über Sendezeiten,
Auswahlmöglichkeit, Spiele, Spielplan, beteiligte Vereine und Sportler etc.
Für Videofilme und (bespielte) Videokassetten, Magnetaufzeichnungsträger sowie
CD’s ist DIE BUNDESLIGA KONFERENZ eine Angabe zum Inhalt der darauf
gespeicherten Berichte. Bei Aufzeichnungen ist es zwar unerheblich, ob die Informationen oder die Daten dafür per Konferenzschaltung gewonnen und später
zusammengestellt wurden, aber eine überlappende Berichterstattung kann auch
hier durchaus Sinn machen, etwa wenn Vorgänge an verschiedenen Orten den
Tabellenstand einer Liga beeinflussen, insbesondere wenn dieser dabei kurzfristig
mehrfach wechselt.
Die Veröffentlichung und Herausgabe von Printmedien, Verlegung von Büchern
und Zeitschriften sowie die spezielle Herausgabe von Zeitungen über Audio- und
Videothemata sind zwar Dienstleistungen, die dem Anbieten der entsprechenden
Druckwerke vorausgehen. Trotzdem beschreibt DIE BUNDESLIGA KONFERENZ
auch hier nur den Geschäftsbereich eines Verlags etc. Die enge Verknüpfung der
damit verbundenen Dienstleistungen zeigt das Warenverzeichnis selbst, wenn es
die Veröffentlichung und Herausgabe von Printmedien dahingehend ergänzt, dass
diese Dienstleistungen „auch über Internet“ erfolgen können. Dort ist nämlich für
den Verbraucher der Unterschied zwischen der Dienstleistung des Verlegers und
dem Informationsangebot selbst noch weniger erkennbar.
Gleiches gilt für die Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von gespeicherten Bild- und Tondokumenten auf verschiedenen Aufzeichnungsträgern (Filme, Videokassetten, CD’s, Magnetaufzeichnungsträger - soweit in Klasse 41 enthalten), die im Vergleich zu Druckwerken nur andere Medien darstellen.
Telefondienste sowie Teletext-Service umfassen z.B. die Dienstleistung, Ergebnisse von sportlichen Wettkämpfen zeitnah an Interessenten zu übermitteln. Dies
kann heutzutage bereits über Funkuhren und mobile Telephone aber auch über
eigens dafür geschaffene Geräte erfolgen. Damit bezeichnet DIE BUNDESLIGA
KONFERENZ insoweit auch hier den Inhalt der angebotenen Informationen.
Hinsichtlich der technischen Dienstleistung des Sendens - also ohne eigene journalistische Betätigung - beschreibt DIE BUNDESLIGA KONFERENZ den angebotenen Einsatzbereich und mithin ein sonstiges Merkmal der Waren/Dienstleistungen i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Damit ist die angemeldete Marke auch für
Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmal- und breitbandigen Online-Diensten; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Übertragung von
Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern und Filmen - auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch
durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder
digitaler Technik sowie auch durch pay-per-view, digitale Übertragung von Daten
einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren, Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmal- und breitbandigen Online-Diensten nicht
eintragungsfähig.
Angesprochene Kreise sind insoweit zwar auch Fachkreise, nämlich diejenigen,
die Informationen sammeln, aufbereiten und dem Kunden übermitteln wollen,
ohne über eigene Sendeeinrichtungen zu verfügen. Es werden aber daneben allgemeine Verkehrskreise angesprochen, die zum Empfang bestimmter, kostenpflichtig angebotener Informationen Verträge über Geräte und Bezugsrechte
abschließen. Für sie, die zwischen der redaktionellen Arbeit und der nachfolgenden
technischen Ausstrahlung nicht unterscheiden,
ist DIE BUNDESLIGA
KONFERENZ eine beschreibende Inhalts- bzw. Bestimmungsangabe.
Die von der Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde war
nicht geboten. Die Zurückweisung der Beschwerde ergibt sich aus der einzelfallbezogenen Würdigung des Aussagegehalts der angemeldeten Marke und dessen
Bezügen zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
Winkler
Klante
Dr. Albrecht
Fa