Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 05.04.2001 – 17 W (pat) 29/00

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. April 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 13 785

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzendem sowie des Richters

Dipl.-Phys. Dr. Greis, der Richterin Püschel und des Richters Dipl.-Ing. Schuster 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1. Auf die am 20. April 1994 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung P 44 13 785.0 – 34, welche die nationale Priorität vom 1. Juni 1993 (P 43

18 082.5) in Anspruch nimmt, wurde unter der Bezeichnung

"Verfahren zum Aufbringen eines Gleitmittels auf feststehende

und bewegliche Teile in einem Schaltschloß eines elektrischen

Schaltgerätes"

am 12. Februar 1998 durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01H das

Patent erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 9. Juli 1998.

Nach Prüfung eines für zulässig erachteten Einspruchs der M… GmbH in B…

hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß

vom 28. März 2000 das Patent mit der Begründung widerrufen, der Patentgegenstand ergebe sich in naheliegender Weise aus dem durch die Druckschrift

EP 0 124 757 B1 und den Firmenprospekt Molykote Spezialschmierstoffe, der

Dow Corning Corp., Druckvermerk 71-103F-03 11/87, nachgewiesenen Stand der

Technik. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zum Aufbringen eines Gleitmittels auf alle beweglichen

Teile in einem Schaltschloß eines elektrischen Schaltgeräts,

vorzugsweise eines Leistungs- oder Fehlerstromschutzschalters,

insbesondere auf einer Verklinkung

in dem Schaltschloß

zugehörige Teile, beispielsweise auf den Auslösehebel und auf

den Klinkenhebel, dadurch gekennzeichnet, daß die aus Stahl

bestehenden phosphatierten Teile mit einem vorzugsweise MoS2

enthaltenden flüssigen Gleitmittel beschichtet und danach einer

Temperaturbehandlung

zur Aushärtung

des Gleitmittels

unterzogen werden."

Wegen der abhängigen Ansprüche 2 bis 5 wird auf die Patentschrift 44 13 785 C2

verwiesen.

2. Die beschwerdeführende Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 12. März 2001

mitgeteilt, sie werde an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2000 hat sie den Antrag gestellt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende die, wie angekündigt, ebenfalls nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, mit Schriftsatz vom 22. März 2001 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Sache haben sich die Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit

beruht (§§ 1 Abs. 1, 4, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

1. Die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in ihrem

Beschluß vom 28. März 2000 ausführlich dargelegt, daß und warum das Verfahren gemäß erteiltem Patentanspruch 1 durch den Stand der Technik nahegelegt

und somit nicht erfinderisch ist.

Nach eingehender Prüfung kommt der Senat ebenfalls zu dem im angefochtenen

Beschluß zutreffend begründeten Ergebnis, daß angesichts des bekannten Standes der Technik das beanspruchte Verfahren zum Aufbringen eines Gleitmittels

das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit nicht erfüllt. Der Widerruf des Patents

erfolgte zur Überzeugung des Senats somit zu Recht; die Begründung hierfür hat

weiterhin Bestand, zumal sich die Patentinhaberin im Beschwerdeverfahren nicht

geäußert und somit keine neuen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art

geltend gemacht hat, die aus ihrer Sicht dem Bestand des angefochtenen Beschlusses entgegenstehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung im angefochtenen Beschluß Bezug genommen, die sich der Senat vollinhaltlich zu eigen macht (zur Zulässigkeit der Entscheidungsbegründung vgl.

BGH GRUR 1993, 896 "Leistungshalbleiter").

Die Beschwerde der Patentinhaberin war daher zurückzuweisen.

Bertl

Greis

Püschel

Schuster

Na