Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 11.04.2001 – 4 ZA (pat) 4/01
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
zu 4 Ni 30/98
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das deutsche Patent …
hier: Kostenfestsetzung
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 11. April 2001
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy sowie der Richter
Dr. C. Maier und Müllner
beschlossen:
Auf die Erinnerung wird der Beschluß der Rechtspflegerin vom
23. Januar 2001 dahingehend geändert, daß die Kosten, die die
Erinnerungsführerin der Erinnerungsgegnerin zu erstatten hat, auf
DM 12.048,55
festgesetzt werden.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsgegnerin.
G r ü n d e
I
Mit Urteil vom 6. April 2000 hat der Senat ua die Kosten des Rechtsstreits den
beiden Klägern auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin Kosten in Höhe von
DM 39.547,10 als erstattungsfähig anerkannt und mit DM 19.773,55 je zur Hälfte
gegen die beiden Kläger festgesetzt. Dabei hat sie ua Kosten in Höhe von
2 x DM 7.725,00 für die Mitwirkung einer Rechtsanwältin in den beiden verbundenen Verfahren angesetzt.
Hiergegen richtet sich die fristgerechte, auf die Kosten der Mitwirkung der Rechtsanwältin beschränkte Erinnerung der Klägerin zu 2 (Erinnerungsführerin). Zur Begründung führt sie aus, die Rechtsanwältin habe nicht mitgewirkt. Sie habe zwar
den Widerspruchsschriftsatz vom 1. Dezember 1998 unterzeichnet, dabei aber
lediglich in Vertretung des bevollmächtigten Patentanwalts gehandelt, der den
Schriftsatz unter Angabe seines Diktatzeichens angefertigt habe.
Die Erinnerungsführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Kosten
der Mitwirkung der Rechtsanwältin abgesetzt werden.
Die Beklagte (Erinnerungsgegnerin) beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Sie hält den Ansatz der Rechtsanwaltskosten für berechtigt und verweist hierzu
auf einen Beschluß des Bundespatentgerichts (BPatGE 34, 67).
II
Die zulässige – insbesondere zulässig auf die Kosten für die Mitwirkung der
Rechtsanwältin beschränkte – Erinnerung ist begründet.
Nach der ständigen Praxis des Bundespatentgerichts sind im Nichtigkeitsverfahren in entsprechender Anwendung des § 143 Abs 5 PatG die Kosten des neben
einem Patentanwalt mitwirkenden Rechtsanwalts bis zur Höhe einer vollen Gebühr zu erstatten (vgl BPatGE 31, 51; 31, 75). Von einer "Mitwirkung" eines
Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit iSv § 143 Abs 5 PatG kann allerdings nur
dann gesprochen werden, wenn der "mitwirkende" Anwalt den prozeßführenden
Anwalt unterstützt und mit diesem bei der Prozeßführung zusammenwirkt. Nur
dies entspricht Sinn und Zweck der Kostenregelung des § 143 Abs 5 PatG. Während nämlich grundsätzlich bei Doppelvertretung durch zwei Anwälte die Kosten
gemäß § 91 Abs 2 S 3 ZPO nur insoweit erstattungsfähig sind, als sie die Kosten
eines Anwalts nicht übersteigen, macht § 143 Abs 5 PatG mit Rücksicht auf die
rechtliche und technische Doppelnatur des Streitgegenstandes hiervon eine Ausnahme, weil die sowohl von juristischen als auch technischen bzw naturwissenschaftlichen Problemen bestimmten Patentstreitsachen die Unterstützung des
Juristen (Rechtsanwalts) durch den mit den Vorschriften des gewerblichen
Rechtsschutzes vertrauten Techniker (Patentanwalt) oder umgekehrt notwendig
erscheinen läßt. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im Nichtigkeitsverfahren erscheint demgemäß nur gerechtfertigt, wenn und soweit es dort zu einem diesem Gesetzeszweck entsprechenden, interfakultativen Zusammenwirken
von Patent- und Rechtsanwalt gekommen ist (BPatGE 34, 85). Derartiges ist im
vorliegenden Falle aber nicht einmal ansatzweise behauptet.
Die Erinnerungsgegnerin hat dem Vortrag der Erinnerungsführerin, die Rechtsanwältin habe lediglich den von dem beauftragten Patentanwalt diktierten Widerspruchsschriftsatz unterzeichnet, nicht widersprochen. Die bloße – in der Gemeinschaftspraxis als wechselseitige Vertretungshandlung weitgehend übliche – Unterzeichnung des von einem anderen Sozius diktierten Schriftsatzes stellt jedoch
kein solches Zusammenwirken dar. Sie hat vielmehr den Charakter einer bloßen
Vertretung des verhinderten Kollegen, wie sie in Sozietäten – ohne Kostenfolge für
den Mandanten – an der Tagesordnung ist.
Andere Handlungen des Zusammenwirkens zwischen dem Patentanwalt und der
Rechtsanwältin hat die Erinnerungsgegnerin nicht geltend gemacht und sie sind
für den Senat auch sonst nicht erkennbar.
Von den errechneten Gesamtkosten sind mithin die Kosten der Mitwirkung der
Rechtsanwältin in Höhe von 2 x DM 7.725,00 abzusetzen. Die Kosten ermäßigen
sich dadurch auf DM 24.097,10. Auf die Erinnerungsführerin entfällt damit ein Erstattungsbetrag von DM 12.048,55.
Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf einer
entsprechenden Anwendung von § 91 Abs 1 ZPO.
Dr. Schwendy
Dr. C. Maier
Müllner
Hu