Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 11.04.2001 – 8 W (pat) 70/99
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 57 845.4
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. C. Maier, Viereck und Dipl.-Ing. Gießen 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle 11.12 des Patentamts vom 14. Juli 1999 aufgehoben und
die Sache an das Patentamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Der Anmelder erstrebt die Erteilung eines Patents für ein Kugelkraftgetriebe. Innerhalb von 15 Monaten nach dem Anmeldetag ist eine Erfinderbenennung nicht
eingereicht worden. Der daraufhin ergangenen Aufforderung des Patentamts, die
Erfinderbenennung nunmehr binnen einer Frist von zwei Monaten vorzunehmen,
ist der Anmelder nicht nachgekommen. Daraufhin wurde die Anmeldung mit Beschluß der Prüfungsstelle 11.12 des Patentamts vom 14. Juli 1999 zurückgewiesen.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat
er nach telefonischen und schriftlichen Hinweisen des rechtskundigen Senatsmitglieds mit Schriftsatz des Abwicklers der Kanzlei seines Bevollmächtigten vom
7. März 2001 den Erfinder - ihn selbst - benannt. Er beantragt nunmehr, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Patentamt zurückzuverweisen.
II
Zwar ist die Entscheidung der Prüfungsstelle in keiner Weise zu beanstanden, da
der Anmelder seiner Verpflichtung zur Erfinderbenennung (§ 37 Abs 1 PatG) auch
nach nochmaliger, mit Fristsetzung versehener Aufforderung nicht nachgekommen und somit die Anmeldung zwingend zurückzuweisen war (§ 42 Abs 3 iVm
Abs 1 PatG). Der Anmelder wird nachdrücklich darauf hingewiesen, daß ihn - wie
im Grunde jeden, der ein behördliches oder gerichtliches Verfahren in Gang setzt -
eine Mitwirkungslast trifft. Möglicherweise liegt aber die Ursache dafür, daß der
Anmelder seiner Obliegenheit zur Erfinderbenennung gegenüber dem Patentamt
und – zunächst - auch gegenüber dem Bundespatentgericht nicht nachgekommen
war, im Verantwortungsbereich seines Bevollmächtigten, für dessen Kanzlei ein
Abwickler bestellt werden mußte (BlPMZ 2000, 200; laut Mitteilung des Abwicklers
ist die Bestallung inzwischen bis zum 12. März 2002 verlängert). Da die Frist zur
Erfinderbenennung nach § 37 Abs 1 Satz 1 PatG keine Ausschlußfrist darstellt
(Schulte, PatG, 5. Aufl, § 37 Rdn 7), kann der Mangel später noch geheilt werden,
und zwar auch noch in der Beschwerdeinstanz (Busse, PatG, 5. Aufl, § 37 Rdn 17,
19 mwNachw). Die nunmehr nachgereichte Erfinderbenennung ist somit beachtlich. Deshalb war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das
Patentamt zurückzuverweisen (§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG).
Kowalski
Dr. C. Maier
Viereck
Gießen
Ko