Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 11.04.2001 – 8 W (pat) 70/99

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 57 845.4

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. C. Maier, Viereck und Dipl.-Ing. Gießen 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle 11.12 des Patentamts vom 14. Juli 1999 aufgehoben und

die Sache an das Patentamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Der Anmelder erstrebt die Erteilung eines Patents für ein Kugelkraftgetriebe. Innerhalb von 15 Monaten nach dem Anmeldetag ist eine Erfinderbenennung nicht

eingereicht worden. Der daraufhin ergangenen Aufforderung des Patentamts, die

Erfinderbenennung nunmehr binnen einer Frist von zwei Monaten vorzunehmen,

ist der Anmelder nicht nachgekommen. Daraufhin wurde die Anmeldung mit Beschluß der Prüfungsstelle 11.12 des Patentamts vom 14. Juli 1999 zurückgewiesen.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat

er nach telefonischen und schriftlichen Hinweisen des rechtskundigen Senatsmitglieds mit Schriftsatz des Abwicklers der Kanzlei seines Bevollmächtigten vom

7. März 2001 den Erfinder - ihn selbst - benannt. Er beantragt nunmehr, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Patentamt zurückzuverweisen.

II

Zwar ist die Entscheidung der Prüfungsstelle in keiner Weise zu beanstanden, da

der Anmelder seiner Verpflichtung zur Erfinderbenennung (§ 37 Abs 1 PatG) auch

nach nochmaliger, mit Fristsetzung versehener Aufforderung nicht nachgekommen und somit die Anmeldung zwingend zurückzuweisen war (§ 42 Abs 3 iVm

Abs 1 PatG). Der Anmelder wird nachdrücklich darauf hingewiesen, daß ihn - wie

im Grunde jeden, der ein behördliches oder gerichtliches Verfahren in Gang setzt -

eine Mitwirkungslast trifft. Möglicherweise liegt aber die Ursache dafür, daß der

Anmelder seiner Obliegenheit zur Erfinderbenennung gegenüber dem Patentamt

und – zunächst - auch gegenüber dem Bundespatentgericht nicht nachgekommen

war, im Verantwortungsbereich seines Bevollmächtigten, für dessen Kanzlei ein

Abwickler bestellt werden mußte (BlPMZ 2000, 200; laut Mitteilung des Abwicklers

ist die Bestallung inzwischen bis zum 12. März 2002 verlängert). Da die Frist zur

Erfinderbenennung nach § 37 Abs 1 Satz 1 PatG keine Ausschlußfrist darstellt

(Schulte, PatG, 5. Aufl, § 37 Rdn 7), kann der Mangel später noch geheilt werden,

und zwar auch noch in der Beschwerdeinstanz (Busse, PatG, 5. Aufl, § 37 Rdn 17,

19 mwNachw). Die nunmehr nachgereichte Erfinderbenennung ist somit beachtlich. Deshalb war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das

Patentamt zurückzuverweisen (§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG).

Kowalski

Dr. C. Maier

Viereck

Gießen

Ko