Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 18.04.2001 – 32 W (pat) 298/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. April 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die IR-Marke 659 995

hat der 32. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 18. April 2001 durch Vorsitzende Richterin Winkler,

Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

2. November 1998 und vom 31. August 2000 aufgehoben.

Der IR-Marke 659 995 wird für die Waren der Klasse 5 der Schutz

für die Bundesrepublik Deutschland versagt.

G r ü n d e

I

Um Schutz für die Bundesrepublik Deutschland für

5

Parfumerie, cosmétiques.

Produits pharmaceutiques et vétérinaires, substances

diététiques à usage médical.

29 Oeufs, lait et produits laitiers.

30 Farnies et préparations faites de céréales, miel, sirop de

mélasse, levure

ersucht die am 30. Juli 1996 mit Priorität vom 23. Februar 1996 eingetragene IR-

Marke

siehe Abb. 1 am Ende

Es ist Widerspruch erhoben aus der am 15. Dezember 1995 für

Diätetische Erzeugnisse

für medizinische Zwecke, Pflaster,

Verbandmaterial; Desinfektionsmittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege

eingetragenen Wortmarke 395 04 729

PMD.

Die Markenstelle für Klasse 30 IR hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen,

wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich zwar teilweise identische und teilweise wirtschaftlich nahestehende Waren gegenüberstünden, die Marken aber klanglich gut

unterscheidbar seien, da kurze und einprägsame Buchstabenkombinationen vorlägen, und damit keine Verwechslungsgefahr bestünde.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Im Bereich der Warenklasse 5, auf die der Widerspruch beschränkt werde, bestehe Warenidentität. Bei normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

reiche der Markenabstand nicht aus, da die Marken hochgradig ähnlich seien. Die

Widerspruchsmarke werde wegen des beschreibenden Charakters von "panmolekulare Ernährung" auf "PME" klanglich verkürzt. Dieses unterscheide sich nahezu nicht von der Widerspruchsmarke.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschlüsse vom 2. November 1998 und vom 31. August 2000

aufzuheben und der angegriffenen Marke den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland für die Klasse 5 zu versagen.

Der Markeninhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

und regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Er ist der Auffassung, dass die

Widerspruchsmarke lediglich einen geringen Schutzumfang beanspruchen könne.

Bei drei Zeichen reiche es aus, dass ein Buchstabe unterschiedlich sei, da bei drei

Zeichen mit einer hohen Aufmerksamkeit zu rechnen sei. Daneben werde die

Abkürzung "PME" durch "panmolekulare Ernährung" erläutert, was zusätzlich zur

Unterscheidung beitrage.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach §§ 107, 122 MarkenG iVm § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist

einer international registrierten Marke der Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versagen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden

Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der

Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren

sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH

MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).

Im Bereich der Warenklasse 5 sind die jeweils beanspruchten Waren identisch.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Es konnten

keine Feststellungen getroffen werden, dass ihr beschreibende Anklänge entnommen werden könnten. Die allgemeine Annahme, aus drei Buchstaben bestehende, als Wort nicht aussprechbare Marken seien nur unterdurchschnittlich

kennzeichnungskräftig, ist nach der Rechtslage des Markengesetzes nicht zulässig und ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(vgl WRP 2001, 273 – DB Immobilienfonds). Dort ist ausgeführt, dass die tatsächliche Entwicklung der üblichen Bildung von Unternehmenskennzeichen nach der

allgemeinen Lebenserfahrung schon jetzt verstärkt zu Abkürzungen geführt hat

und man derartigen Zeichen eine gewisse Unterscheidungsfunktion unterstellen

kann. Welche Kennzeichnungskraft derartige Buchstabenkombinationen innehaben, ist, genauso wie bei sonstigen Wortzeichen, eine Frage des Einzelfalls. Bei

der Entscheidung des Bundesgerichtshofs reichte bereits eine geringe Kennzeichnungskraft aus; weitergehende Ausführungen zu diesem Thema finden sich in der

Entscheidung nicht.

Da es sich hier nicht um rezeptpflichtige Arzneimittel handelt, ist von breitesten

Verkehrskreisen als Verbraucher auszugehen. Dabei ist jedoch zumindest von

einer gewissen Aufmerksamkeit der Verbraucherkennzeichnungen gegenüber

auszugehen.

Bei dieser Sachlage hat die um Schutz suchende IR-Marke zumindest einen

durchschnittlichen Markenabstand einzuhalten, was in klanglicher Hinsicht nicht

erfüllt wird. Beim Vergleich der sich gegenüberstehenden Marken ist davon auszugehen, dass die Verbraucher die angegriffene IR-Marke mit "PME" benennen

werden. Es ist zwar bei der Beurteilung des Gesamteindrucks eines Zeichens der

Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke

regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten

achtet (vgl BGH GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHÉ/TISSERAND). Dies schließt

jedoch nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine

besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist

und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Teil die

Gefahr der Verwechslung von beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist (vgl

BGH Mitt 2000, 65 6 - Rausch/Elfi Rauch). Die Zeichenstruktur bedingt, dass die

angegriffene Marke mit "PME" benannt werden wird, insbesondere weil sich "Panmolekulare Ernährung" nur schwer merken und umständlich sprechen läßt.

"PME" und "PMD" sind sich klanglich so ähnlich, dass die Gefahr von Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden kann, da sie sich klanglich nur um einen von

fünf, bzw sechs hörbaren Lauten unterscheiden, der sich noch dazu am erfahrungsgemäß eher weniger beachteten Wortende befindet.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs 2 MarkenG) ist nicht veranlaßt.

Weder ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch

erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Für die Entscheidung maßgeblich ist die Frage der Prägung der angegriffenen IR-Marke nach dem

Verständnis des Verkehrs, deren Schwerpunkte im tatsächlichen Bereich liegen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Abb. 1

Hu