Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 18.04.2001 – 32 W (pat) 298/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. April 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die IR-Marke 659 995
hat der 32. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18. April 2001 durch Vorsitzende Richterin Winkler,
Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
2. November 1998 und vom 31. August 2000 aufgehoben.
Der IR-Marke 659 995 wird für die Waren der Klasse 5 der Schutz
für die Bundesrepublik Deutschland versagt.
G r ü n d e
I
Um Schutz für die Bundesrepublik Deutschland für
Parfumerie, cosmétiques.
Produits pharmaceutiques et vétérinaires, substances
diététiques à usage médical.
29 Oeufs, lait et produits laitiers.
30 Farnies et préparations faites de céréales, miel, sirop de
mélasse, levure
ersucht die am 30. Juli 1996 mit Priorität vom 23. Februar 1996 eingetragene IR-
Marke
siehe Abb. 1 am Ende
Es ist Widerspruch erhoben aus der am 15. Dezember 1995 für
Diätetische Erzeugnisse
für medizinische Zwecke, Pflaster,
Verbandmaterial; Desinfektionsmittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege
eingetragenen Wortmarke 395 04 729
PMD.
Die Markenstelle für Klasse 30 IR hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen,
wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich zwar teilweise identische und teilweise wirtschaftlich nahestehende Waren gegenüberstünden, die Marken aber klanglich gut
unterscheidbar seien, da kurze und einprägsame Buchstabenkombinationen vorlägen, und damit keine Verwechslungsgefahr bestünde.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Im Bereich der Warenklasse 5, auf die der Widerspruch beschränkt werde, bestehe Warenidentität. Bei normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
reiche der Markenabstand nicht aus, da die Marken hochgradig ähnlich seien. Die
Widerspruchsmarke werde wegen des beschreibenden Charakters von "panmolekulare Ernährung" auf "PME" klanglich verkürzt. Dieses unterscheide sich nahezu nicht von der Widerspruchsmarke.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschlüsse vom 2. November 1998 und vom 31. August 2000
aufzuheben und der angegriffenen Marke den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland für die Klasse 5 zu versagen.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
und regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Er ist der Auffassung, dass die
Widerspruchsmarke lediglich einen geringen Schutzumfang beanspruchen könne.
Bei drei Zeichen reiche es aus, dass ein Buchstabe unterschiedlich sei, da bei drei
Zeichen mit einer hohen Aufmerksamkeit zu rechnen sei. Daneben werde die
Abkürzung "PME" durch "panmolekulare Ernährung" erläutert, was zusätzlich zur
Unterscheidung beitrage.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach §§ 107, 122 MarkenG iVm § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist
einer international registrierten Marke der Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versagen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der
Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH
MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).
Im Bereich der Warenklasse 5 sind die jeweils beanspruchten Waren identisch.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Es konnten
keine Feststellungen getroffen werden, dass ihr beschreibende Anklänge entnommen werden könnten. Die allgemeine Annahme, aus drei Buchstaben bestehende, als Wort nicht aussprechbare Marken seien nur unterdurchschnittlich
kennzeichnungskräftig, ist nach der Rechtslage des Markengesetzes nicht zulässig und ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl WRP 2001, 273 – DB Immobilienfonds). Dort ist ausgeführt, dass die tatsächliche Entwicklung der üblichen Bildung von Unternehmenskennzeichen nach der
allgemeinen Lebenserfahrung schon jetzt verstärkt zu Abkürzungen geführt hat
und man derartigen Zeichen eine gewisse Unterscheidungsfunktion unterstellen
kann. Welche Kennzeichnungskraft derartige Buchstabenkombinationen innehaben, ist, genauso wie bei sonstigen Wortzeichen, eine Frage des Einzelfalls. Bei
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs reichte bereits eine geringe Kennzeichnungskraft aus; weitergehende Ausführungen zu diesem Thema finden sich in der
Entscheidung nicht.
Da es sich hier nicht um rezeptpflichtige Arzneimittel handelt, ist von breitesten
Verkehrskreisen als Verbraucher auszugehen. Dabei ist jedoch zumindest von
einer gewissen Aufmerksamkeit der Verbraucherkennzeichnungen gegenüber
auszugehen.
Bei dieser Sachlage hat die um Schutz suchende IR-Marke zumindest einen
durchschnittlichen Markenabstand einzuhalten, was in klanglicher Hinsicht nicht
erfüllt wird. Beim Vergleich der sich gegenüberstehenden Marken ist davon auszugehen, dass die Verbraucher die angegriffene IR-Marke mit "PME" benennen
werden. Es ist zwar bei der Beurteilung des Gesamteindrucks eines Zeichens der
Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke
regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten
achtet (vgl BGH GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHÉ/TISSERAND). Dies schließt
jedoch nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine
besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist
und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Teil die
Gefahr der Verwechslung von beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist (vgl
BGH Mitt 2000, 65 6 - Rausch/Elfi Rauch). Die Zeichenstruktur bedingt, dass die
angegriffene Marke mit "PME" benannt werden wird, insbesondere weil sich "Panmolekulare Ernährung" nur schwer merken und umständlich sprechen läßt.
"PME" und "PMD" sind sich klanglich so ähnlich, dass die Gefahr von Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden kann, da sie sich klanglich nur um einen von
fünf, bzw sechs hörbaren Lauten unterscheiden, der sich noch dazu am erfahrungsgemäß eher weniger beachteten Wortende befindet.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs 2 MarkenG) ist nicht veranlaßt.
Weder ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch
erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Für die Entscheidung maßgeblich ist die Frage der Prägung der angegriffenen IR-Marke nach dem
Verständnis des Verkehrs, deren Schwerpunkte im tatsächlichen Bereich liegen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Abb. 1
Hu