Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.04.2001 – 24 W (pat) 46/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
An Verkündungs statt
zugestellt am
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 60 440.1
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I
Ad-Insight
ist für die Eintragung in das Register angemeldet worden und zwar ursprünglich
für folgende Waren:
"Werbe-, Markt-, Meinungsforschung und -analyse sowie die dazugehörigen Dienstleistungen, das Aufstellen und Auswerten von
Statistiken für Dritte, das Erstellung von Programmen für die entsprechende Datenverarbeitung, Pflege und Aktualisierung dieser
Programme, Betrieb einer Datenbank".
Nachdem die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
diese Anmeldung im Hinblick auf § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG beanstandet
hatte, hat sie die Anmeldung mit Beschluß vom 3. November 1999 wegen fehlender Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat im
Laufe des Beschwerdeverfahrens das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke
beschränkt und wie folgt neu gefaßt:
"Werbe-, Markt-, Meinungsforschung und -analyse sowie die dazugehörigen Dienstleistungen, nämlich das Aufstellen und Auswerten von Statistiken für Dritte, das Erstellung von Programmen
für die entsprechende Datenverarbeitung, Pflege und Aktualisierung dieser Programme, Betrieb einer Datenbank".
Die Anmelderin meint, daß die angemeldete Wort-Kombination keine unmittelbare
Beschreibung der Dienstleistungen enthalte, für die die Marke angemeldet sei. Die
Bedeutung des Wortelements "Ad" bleibe unbestimmt, weil diese Buchstabenfolge
verschiedene Bedeutungen annehmen könne. Sollte die Marke als englischer
Begriff aufgefaßt werden, müsse hervorgehoben werden, daß diese Wort-Kombination im Englischen lexikalisch nicht nachweisbar sei. Im übrigen könne für
fremdsprachige Wortmarken nur unter engen Voraussetzungen ein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bejaht bzw die Unterscheidungskraft iSv § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG verneint werden. Die angemeldete Wort-Kombination "Ad-
Insight" sei nicht als konkrete Beschreibung der Dienstleistungen geeignet, für die
sie eingetragen werden soll. Das Markenwort lasse nicht erkennen, welche konkrete Dienstleistung gemeint sei, und gebe insbesondere aus sich heraus keinen
sofortigen Aufschluß über die unter dieser Bezeichnung angebotene Methode.
Die Anmelderin trägt weiter vor, Feststellungen darüber, wie die angesprochenen
Verkehrskreise voraussichtlich die angemeldete Marke verstehen würden, seien
nur auf der Grundlage von Umfragen zulässig. Die Eintragungen in Wörterbüchern
könnten für derartige Feststellungen keine ausreichenden Belege abgeben.
Außerdem behauptet die Anmelderin, gegenwärtig seien mehr als 70 Marken in
dem deutschen Register eingetragen, die - wie die angemeldete Marke - aus einem vorangestellten "Ad" und einem nachgestellten weiteren Wort bestünden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt habe erst kürzlich die Marke "Ad-Life" für
eine andere Marktforschungsmethode eingetragen.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. November 1999 aufzuheben.
Sie regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Das Gericht habe die entscheidungserheblichen Fragen als Grenzfälle angesehen, so daß eine eindeutige, auf
der Hand liegende und somit ohne zusätzliche Tatsachenermittlung begründbare
Entscheidung nicht möglich sei.
In der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 24. April 2001 hat der Senat die
Anmelderin darauf hingewiesen, daß die angemeldete Marke freihaltungsbedürftig
iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sein könnte.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber nicht begründet, weil die angemeldete Marke als konkrete Beschreibung für alle Dienstleistungen geeignet ist,
für die sie eingetragen werden soll. Die Marke ist deswegen freihaltungsbedürftig
iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG und kann nicht in das Register eingetragen werden.
Die angemeldete Marke besteht aus einer Kombination von zwei verschiedenen
Wörtern. Der englische Begriff "Insight" bedeutet "Einblick", "Verständnis" (vgl
PONS COLLINS, Großwörterbuch Deutsch/ Englisch, Englisch/Deutsch, Neubearbeitung 1999, S 1460). Die Buchstabenfolge "Ad" wird im Englischen als verkürzter Ausdruck für "advertisement" (Anzeige) oder "advertising" (Werbung) verwendet (vgl Koschnick, Enzyklopädisches Wörterbuch Marketing, 1994, Bd 1,
Teil 1, S 15; PONS COLLINS, Großwörterbuch Deutsch/ Englisch,
Englisch/Deutsch, Neubearbeitung 1999, S 1051). Daß "Ad" als Abkürzung auch
weitere verschiedene Bedeutungen haben kann, macht diese Buchstabenfolge
nicht auf eine Weise mehrdeutig, daß sie als konkrete Beschreibung der
Dienstleistungen, um die es hier geht, unbrauchbar würde. Entscheidend ist
vielmehr, ob die angemeldete Marke gerade im Hinblick auf die von der
Anmeldung erfaßten Dienstleistungen mehrdeutig ist vgl BPatG GRUR 2001, 741,
743 "Lichtenstein"). Das ist zu verneinen. Denn im Bereich von Werbung und
Marketing liegt eine Auffassung der Buchstabenfolge "Ad" im Sinne der englischen
Abkürzung "ad" für "Anzeige" und "Werbung" am nächsten. Das folgt bereits aus
der Tatsache, daß Englisch in diesem Fachbereich neben dem Deutschen zweite
Fachsprache und auch da in hohem Maße präsent ist, wo die Verständigung im
wesentlichen auf Deutsch erfolgen soll. Für eine englische Auffassung von "Ad"
spricht außerdem vor allem der Umstand, daß das zweite Wort der Marke "Insight"
eindeutig aus dem Englischen stammt, so daß sich eine englische Auffassung von
"Ad" ohne weiteres anbietet.
Als englischer Gesamtbegriff bedeutet "Ad-Insight" "Verständnis für Werbung" im
Sinne von "Einblick in Werbung". Maßgebend für die Frage, ob dieser begriffliche
Gehalt eine konkrete Beschreibung iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG enthält, sind die
Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll (vgl Ingerl/Rohnke,
Markengesetz, 1998, § 8 Rdn 56; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl 1999, § 8 Rdn 123a;
Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl 2000, § 8 Rdn 71). Angemeldet ist
"Ad-Insight" für "Werbe-, Markt-, Meinungsforschung und -analyse sowie die dazugehörigen Dienstleistungen". Forschung und Analyse sind an erster Stelle dazu
bestimmt, Einblick in tatsächliche Verhältnisse zu vermitteln. "Werbe-, Markt-,
Meinungsforschung und -analysen sowie die dazugehörigen Dienstleistungen"
können darauf angelegt sein, Einblick in Werbung zu vermitteln. Dieses Potential
beschreibt die angemeldete Marke und ist deswegen eine Eigenschaftsangabe iSv
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Daß die Wortkombination "Ad Insight" bereits von einem
Dritten in eben diesem Sinne benutzt wird, ist belegt: An dem Internet-Standort
http://www.channelseven.com/adinsight/index.shtml ist unter dem Titel "Ad/Insight"
eine stehende Kolumne mit jeweils aktuellen Berichten und Analysen zur Werbung
eingerichtet. Einen Ausdruck davon hat der Senat der Anmelderin vor der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2001 zur Kenntnisnahme zugeleitet.
Für § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entscheidungserheblich ist dagegen, für welche
Dienstleistungen die Anmelderin die Marke tatsächlich benutzt. Es kann deswegen
offenbleiben, ob die angemeldete Wort-Kombination die Erkenntnismethode konkret beschreibt, die die Anmelderin unter dem Begriff "Ad-Insight" anbietet. In diesem Zusammenhang gibt der Senat lediglich zu bedenken, daß die Anmelderin in
dem Prospekt, den sie im patentamtlichen Verfahren zu den Akten gereicht hat,
diese Methode als "qualitativen Pretest für Kommunikationsmittel" identifiziert, der
nach den weiteren Angaben an derselben Stelle ua dazu dient, "die Wahrnehmung und Verarbeitung von Werbung sowohl in ihrer Individualität als auch in der
sozialen Beeinflussung nachzuempfinden". Demnach soll auch die unter "Ad-Insight" angebotene Methode Einblick in Werbung verschaffen.
Als Ausdruck für "Einblick in Werbung" ist die angemeldete Wort-Kombination für
die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich. Zwar läßt sich
"Ad-Insight" lexikalisch nicht belegen; die Wort-Kombination ist aber sprachregelmäßig gebildet und entspricht in ihrem Aufbau einer Fülle von Wort-Kombinationen mit vorangestelltem "ad" im einschlägigen Fachbereich. Nur beispielsweise
wird dazu auf folgende Begriffe hingewiesen "ad agency", "ad coupon" (Anzeigengutschein), "ad evaluation", "ad exposure" (Kontakt mit Werbemitteln), "ad noting"
(Anzeigenbeachtung), "ad page" (Anzeigenseite) (vgl Koschnick, Standard
Dictionary of Advertising Mass Media and Marketing, Englisch/ Deutsch, 1983, S 4
bis 7; Koschnick, Enzyklopädisches Wörterbuch Marketing, 1994, S 15 bis 22).
Daß Englisch im Bereich von Marketing und Werbung neben dem Deutschen
zweite Fachsprache ist, wurde bereits festgestellt. Die Verständlichkeit der angemeldeten Wort-Kombination wird weiter dadurch erhöht, daß der englische Ausdruck "ad" einen der zentralen Begriffe für Marketing und Werbung darstellt und
die Verwendung des englischen "insight" für Wortkombinationen in dem einschlägigen Dienstleistungsbereich nicht unüblich ist, wie der Ausdruck "Product-Insight"
zeigt, den die Anmelderin auf Seite 1 ihres Leistungskatalogs im Internet verwendet. Die Anmelderin wendet sich mit ihren Dienstleistungen in erster Linie an Unternehmen, die für die Verbesserung ihrer Werbekampagnen fachkundige Unterstützung suchen. Dieses Publikum verfügt über eine gewisse Fachkunde und ist
regelmäßig mit den einschlägigen englischen Fachausdrücken vertraut. Davon
geht auch die Anmelderin aus, was aus den Texten deutlich wird, mit denen sie
sich ihren Kunden präsentiert. Dazu wird Bezug genommen auf das Blatt "Anwendungsbereich" (Rough Spots, Animatics, Photomatics, Live Action, Storybords,
Mood Bords) in dem Prospekt, den die Anmelderin im patentamtlichen Verfahren
zu den Akten gereicht hat, und auf Seite 1 des Leistungskatalogs der Anmelderin
im Internet (Brand Mapping, Brand-Observer, Laddering, Product-Insight, Source
of Awareness, Source of Volume, Usage & Attitude-Studie, Werbetracking).
Aus diesen Gründen folgt aus der Fremdsprachigkeit keine besondere Eigenart
der Marke, die sie als konkrete Beschreibung der von der Anmeldung erfaßten
Dienstleistungen unbrauchbar macht. Vielmehr hat die unmittelbare Verständlichkeit der angemeldeten englischen Wortkombination für die angesprochenen Verkehrskreise zur Folge, daß die angemeldete Marke markenrechtlich so zu behandeln ist, wie ihre Übersetzung ins Deutsche behandelt werden müßte (vgl Fezer,
Markenrecht, 2. Aufl 1999, § 8 Rdn 238 ff; Althammer/Ströbele, Markengesetz,
6. Aufl 2000, § 8, Rdn 133, jeweils mwNachw).
Der Senat kann seine Feststellungen zu der Eignung der angemeldeten Marke,
als beschreibende Angabe verwendet und verstanden zu werden, durchaus auf
Wörterbücher und Fachbücher stützen. Insoweit besteht keine Veranlassung zur
Durchführung einer Befragung der angesprochenen Verkehrskreise. Wörterbücher
und Fachbücher belegen den aktuellen und üblichen Sprachgebrauch im allgemeinen oder im jeweiligen Fachbereich. Sie geben direkten Aufschluß darüber,
was allgemein verständlich und insoweit verwendbar ist.
Schließlich kann sich die Anmelderin zur Frage der Schutzfähigkeit auch nicht auf
eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher
oder ähnlicher Marken vermag nicht zu einer Selbstbindung des Patentamts zu
führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH BlPMZ
1998, 248, 249 "Today"; GRUR 1997, 527, 529 "Autofelge"; BPatGE 13, 113
"men's club"; 32, 5 "CREATION GROSS").
Aus den dargelegten Gründen kann die angemeldete Wortkombination nicht zugunsten der Anmelderin markenrechtlich monopolisiert werden. Sie muß vielmehr
für alle Mitbewerber iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freigehalten werden. Die Beschwerde der Anmelderin ist daher zurückzuweisen.
Für die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde ist kein
Raum, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG nicht erfüllt sind. So ist nach Ansicht des Senats nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Rechtlich beruht die vorliegende Entscheidung des Senats auf in ständiger Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen zur
Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses; in der Sache liegt der Schwerpunkt auf
der tatrichterlichen Bewertung der entscheidungserheblichen Tatsachen, die insoweit in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht weiter erörtert werden können.
Dr. Ströbele
Dr. Schmitt
Werner
Bb