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BPatG Beschluss vom 27.09.2006 – 26 W (pat) 81/04

26. Senat

Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 81/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 23 074.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) durch …

… in der

Sitzung vom 27. September 2006 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 vom 21. April 2004 im Umfang der Versagung aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die für die Waren

„Spiele, Spielzeug, Spielfahrzeuge, Turn- und Sportartikel, soweit

in Klasse 28 enthalten; Werbeartikel in Form von Spielfahrzeugen“

angemeldete Wortmarke

Adtruck

ist von der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts

durch eine Prüferin des gehobenen Dienstes für einen Teil der beanspruchten Waren, nämlich für

„Spielzeug, Spielfahrzeuge; Werbeartikel in Form von Spielfahrzeugen“

zurückgewiesen worden.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke bestehe ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und Beschaffenheit

der zurückgewiesenen Waren dienen könne und daher eine freihaltebedürftige

Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstelle.

Die angemeldete Marke setze sich ohne Weiteres erkennbar aus den Bestandteilen „Ad“ und „truck“ zusammen. „Ad“ stelle im Englischen eine gebräuchliche Abkürzung für „advertisement/advertising“ (= Reklame, Werbung, Ankündigung, Anzeige) dar.

Zwar bestünden auch weitere Bedeutungsmöglichkeiten, jedoch sei eine solche

Mehrdeutigkeit in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren, welche einen eindeutigen Bezug zur Werbung hätten oder haben könnten, nicht von Belang. Auch das

BPatG habe bereits in mehreren Entscheidungen Wortkombinationen mit dem Bestandteil „Ad“ für nicht schutzfähig erachtet, z. B. „adcard“, „Ad-Effect“, „Ad-Insight“.

Der weitere Bestandteil „truck“ der angemeldeten Marke habe ebenfalls Eingang

in die deutsche Sprache gefunden und werde als Synonym für „Lastwagen“ verwendet.

Die Bestandteile „Ad“ und „truck“ seien in sprachüblicher Weise zu einem sinnvollen Gesamtbegriff zusammengefügt, dem lediglich zu entnehmen sei, dass es sich

bei den so gekennzeichneten Waren um Spielwaren in Form von „Werbetrucks“

handle. Nicht nur Lastwagen an sich seien inzwischen als „rollende Werbeflächen“

üblicher Teil des Straßenbildes. Auch sei es sehr verbreitet, Lastwagen als detailgetreue Modelle zum Spielen und Sammeln herzustellen, zu verkaufen oder als

Werbegeschenke zu verteilen.

Die von der Anmelderin angeführte Entscheidung „Baby-dry“ (vgl. EuGH

Mitt. 2001, 513, 516) könne keine Schutzfähigkeit begründen, da die dortige

Marke nicht den eindeutig beschreibenden Charakter aufweise, der bei der angemeldeten Marke „Adtruck“ vorliege.

Die Voreintragung der Marke „ADTRUCKS“ in Großbritannien rechtfertige ebenfalls keine andere Beurteilung, da zwar eine Indizwirkung ausländischer Eintragungen in Bezug auf das Freihaltebedürfnis anzuerkennen sei, das Deutsche Patent- und Markenamt aber nicht zur Eintragung verpflichten könne, sofern nach

dessen Auffassung - wie vorliegend - ein glatt beschreibender Markeninhalt bestehe.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses begehrt. Sie vertritt die Auffassung, bei der Beurteilung der

Schutzfähigkeit dürfte die angemeldete Marke weder zergliedert betrachtet, noch

dürften weitere Bestandteile hinzugedacht werden. Letzteres bedeute im vorliegenden Fall, dass die Marke zu „Trucks for advertisement“ erweitert werden

müsste, um die beanspruchten Waren unmittelbar zu beschreiben. Bei der Bezeichnung „Adtruck“ handle es sich um eine deutliche Abwandlung einer beschreibenden Angabe durch eine ungewöhnliche Zusammensetzung zu einem Wort

unter Verwendung des Kürzels „Ad“. Der Bestandteil „Ad“ trete in Analogie zu

Begriffen wie „admission“ oder „adjustment“ bei denen „Ad“ nicht als Kurzwort für

„Werbung“ erscheine, als übliche englische Wortsilbe auf, weshalb ein englischer

Fantasiebegriff vorliege.

Darüber hinaus seien zahlreiche Marken mit dem Bestandteil „Ad“ vom Deutschen

Patent- und Markenamt eingetragen worden wie etwa „adevents“, „ADFILE“,

„ADCONNECT“ etc. Im Übrigen spreche auch die Voreintragung in Großbritannien

gegen ein Freihaltebedürfnis der angemeldeten Marke.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke

für die beanspruchten Waren steht weder das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die zur

Eintragung bestimmten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Insbesondere fehlt einer Wortmarke diese Eignung, wenn ihr entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender Begriffsgehalt

zugeordnet werden kann oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen

oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr.,

vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 680, 681

- BIOMILD; EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Die Unterscheidungskraft

ist dabei zum Einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie

angemeldet worden ist (vgl. st. Rspr. EuGH GRUR 2003, 514, 517 - Linde, Winward, Rado; GRUR 2004, 674, 675 - Postkantoor), und zum Anderen im Hinblick

auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den

normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren (oder Empfänger der Dienstleistungen) zusammensetzen (vgl. st. Rspr.; EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT2).

Es ist davon auszugehen, dass der englische Zeichenbestandteil „truck“ in seiner

(beschreibenden) Bedeutung i. S. v. „Laster“ oder „Lastwagen“ breiten deutschen

Verkehrskreisen geläufig ist; für den Zeichenteil „Ad“ trifft dies aber nicht gleichermaßen zu. Zwar kommt diesem Bestandteil unter anderem als Kurzform für „advertisement“/„advertising“ in der Übersetzung die Bedeutung „Werbung“ bzw.

„Werbeanzeige“ zu (vgl. Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, S. 36

re. Spalte). Dieser Sinngehalt steht aber in der vorliegenden Marke für die beteiligten Verkehrskreise nicht im Vordergrund. Die Marke spricht ein breites Publikum

und nicht etwa nur Fachkreise auf dem Werbesektor an; allein in Bezug auf letztere wurde vom Bundespatentgericht in mehreren Entscheidungen ein Verständnis

des Zeichenteils „Ad“ als Verkürzung von „advertisement“/„advertising“ - auch

aufgrund bereits bestehender ähnlicher Begriffe - angenommen und festgestellt,

dass im Bereich von Werbung und Marketing die Bedeutung von „ad“ als Kurzwort

für „advertisement“/„advertising“ am nächsten liegt (vgl. BPatG PAVIS PROMA

Effect).

Auf dem Spielwarensektor, dem die vorliegenden Waren überwiegend angehören,

drängt sich der beschreibende Sinngehalt hingegen nicht unmittelbar auf. Dies gilt

auch für die Ware „Werbeartikel in Form von Spielfahrzeugen“, die zwar den

Werbe- und Marketingsektor tangiert, aber ebenfalls ein breites Publikum anspricht, das nicht über eine gewisse Fachkunde im Bereich Werbung verfügt und

mit den einschlägigen fremdsprachlichen Fachausdrücken (und deren Abkürzungen) in der Regel nicht vertraut ist.

Es gilt zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in

der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,

§ 8 Rdnr. 90, 91 m. w. N. zur st. Rspr. des BGH). Ein beschreibender Aussagegehalt der Marke muss deshalb so deutlich und unmissverständlich hervortreten,

dass er für den unbefangenen Durchschnittsverbraucher unmittelbar und ohne

weiteres Nachdenken erkennbar ist (vgl. EuGH GRUR Int. 2001, 756, 758

- EASYBANK; GRUR Int. 2001, 835, 837 - EuroHealth).

Den deutschen Verkehrskreisen wird sich bei unbefangener Aufnahme des

Begriffs „Adtruck“ in seiner Gesamtheit deshalb nicht primär das gedanklich eher

fernliegende Verständnis von „Ad“ als Abkürzung von „advertisement/advertising“

aufdrängen, zumal aufgrund auch hierzulande bekannter Wörter aus dem englischen Grundwortschatz wie etwa „admiral“, „adventure“, „adult“ der Zeichenteil

„Ad“ als eine im Englischen übliche Wortsilbe ohne bestimmte Bedeutung geläufig

ist. Insgesamt wird der Verkehr der angemeldeten Marke daher eine fantasievolle

Verbindung der geläufigen englischen Silbe „Ad“ mit der für (Spielzeug-)Laster

bekannten Warenbenennung „truck“ entnehmen und nicht die Kombination zweier

eigenständiger Begriffe, zumal auch nicht etwa durch eine Binnengroßschreibung

oder Abtrennung durch einen Bindestrich der Eindruck vermittelt wird, dem Zeichenteil „Ad“ käme ein über eine Vorsilbe hinausgehender eigenständiger Wortcharakter zu. Die Marke ist damit hinreichend unterscheidungskräftig gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Aus den dargelegten Gründen bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte

für ein Interesse der Allgemeinheit, die angemeldete Marke als beschreibende

Angabe für Merkmale der beanspruchten Waren anzusehen und gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung in das Markenregister auszuschließen.

Insbesondere erscheint der Begriff „advertisement“/„advertising“ in der angemeldeten Kombination „Adtruck“ hinreichend verfremdet und deshalb in seinem (möglichen) beschreibenden Gehalt für die beteiligten Verkehrskreise in Bezug auf die

angemeldeten Waren - für sich gesehen, aber auch in der Wortzusammensetzung - nicht mehr erkennbar. An einer von einer Sachaussage abweichenden

Verfremdung bzw. Verkürzung besteht indes kein Freihaltebedürfnis in Bezug auf

die Mitbewerber, zumal die Bezeichnung der betreffenden Waren mit der unverkürzten Wortfolge „Advertisement truck“, „Truck for advertisement“ o. ä. unbenommen bleibt.

Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben.

gez.

Unterschriften