Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 30.04.2001 – 30 W (pat) 93/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Markenanmeldung 398 69 259
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Bezeichnung
ist am 20. Mai 1999 unter der Rollennummer 398 69 259 für
"Computerprogramme zum Verkauf von Waren über das
Internet; Telekommunikation; Erstellen von datenbankbasierenden Programmen"
in das Markenregister eingetragen worden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 22. April 1998 für
"Zurverfügungstellung von Anschlüssen an Rechnernetzwerke zur Nutzung von Informationsangeboten und Kommunikationsdiensten und Bereitstellung von Speicherplätzen für Informationsangebote zum Zugriff aus Rechner-
Netzwerken"
eingetragenen Marke 397 08 006
Clix.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt
mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat durch Beschluss des Prüfers den
Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, selbst bei – unterstellter - Identität der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen bestehe aufgrund
des in der jüngeren Marke enthaltenen Zeichenbestandteils "shop" keine Verwechslungsgefahr, da dieser Bestandteil den erforderlichen Markenabstand bewirke. Dem lediglich unmittelbar beschreibenden Teil "click" komme keine prägende
oder wesentlich mitbestimmende Funktion zu, weshalb er der Widerspruchsmarke
nicht selbständig kollisionsbegründend gegenüberstehe.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus,
bei gegebener Identität der erfassten Dienstleistungen handle es sich bei dem
Bestandteil "shop" um den am deutlichsten beschreibenden Bestandteil der
Marke, wohingegen "click" nur ein Geräusch lautmalerisch bezeichne, somit ihm
ein rein beschreibender Charakter nicht zukomme; infolgedessen habe "click" prägende Wirkung, weshalb sich "click" und "Clix" verwechselbar gegenüber stünden.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen
Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. In Übereinstimmung mit
der Auffassung der Markenstelle liegt eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht vor.
Der Senat geht von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. Zwar handelt es sich bei "Clix" um eine Abwandlung des
Begriffes Klick oder des Verbums (an-)klicken, der im EDV-Bereich geläufig ist
und viel benutzt wird. Es ist die Beschreibung einer Auswahlaktion mit der Maus
oder einem anderen mausähnlichen Eingabegerät, die im Regelfall dazu dient,
eine Auswahl, etwa aus einem Menü oder einer Dialogbox, zu treffen. Der Klick
auf ein solches Element wird daher auch als Anklicken bezeichnet (vgl. Irlbeck,
Computer-Lexikon, 3. Aufl., 1998, S. 454). Dieser zunächst allein die technische
Funktion des Arbeitens mit der Maustaste am PC bezeichnende Begriff hat im
Laufe der Zeit einen derartigen Bedeutungsinhalt bekommen, dass er nunmehr als
zentraler Begriff für die interaktive Nutzung des Computers dient und somit nicht
mehr für die bloße Aktion mit der Maustaste, sondern auch für die Vielzahl der
durch die weltweite Vernetzung der PCs entstandenen Benutzungsmöglichkeiten
steht. Insbesondere werden damit beispielweise die Nutzung von Informationsdiensten, das Onlineshopping, die Reisebuchung, die Teilnahme an Auktionen
und Bewerbungen
auf
dem Arbeitsmarkt
bezeichnet
(vgl. BPatG
30 W (pat) 140/99 - "Klick"; 27 W (pat) 120/99 - Berlin auf einen Klick, beide
PAVIS PROMA, Knoll). Die Abwandlung Clix ist klanglich wie schriftbildlich jedoch
ausreichend deutlich vom Fachwort selbst entfernt und führt somit, trotz des noch
durchscheinenden beschreibenden Charakters zu einer noch durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft.
Nach der maßgeblichen Registerlage können sich die gegenüberstehenden Marken zur Bezeichnung identischer Dienstleistungen begegnen, da ein funktioneller
Unterschied zwischen der Ermöglichung von Zugang zu einem Rechnernetzwerk
einschließlich der Bereitstellung von Speicherplätzen und dem Vertrieb von Computerprogrammen zum Zwecke des Verkaufens über das Internet, Telekommunikation und der Erstellung datenbankbasierender Programme nicht gegeben ist.
Die Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke dienen dem sogenannten
E-Commerce, also Handelsaktivitäten über miteinander verbundene Computer,
die über einen Onlinedienst, das Internet oder über eine Mailbox erfolgen können
und demzufolge einen Datenaustausch voraussetzen (vgl. Microsoft Press Computer Lexikon, Ausgabe 2001, S. 239, 250), wobei für die Frage der Warenbeziehungsweise Dienstleistungsidentität dahinstehen kann, ob der Verkehr einem
solchen Computerprogramm tatsächlich Warencharakter beimisst oder es als
Dienstleistung versteht (vgl. BGH BlPMZ 1999, 197 - Lions/White Lion). Das
Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke erfasst den Zugang zu Rechnernetzwerken zu Informations- und Kommunikationszwecken einschließlich der
Bereitstellung von Speicherplatz auch für Zwecke des E-Commerce, so dass eine
Identität der beiderseitigen Dienstleistungen anzunehmen ist. Inwieweit die Dienstleistung der Widersprechenden zu den Waren der angegriffenen Marke ähnlich ist,
bedarf keiner Feststellung.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter umfassender Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselbezüglichkeit der Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren
und Dienstleistungen, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht (st. Rspr., vgl. EuGH, MarkenR
1999, 22 - CANON; BGH MarkenR 1999, 297 - Honka; GRUR 2001, 158 – Drei-
Streifen-Kennzeichnung). Dabei kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit oder Identität der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/
TISSERAND).
Bei der hier gegebenen Identität der beanspruchten Dienstleistungen mit denjenigen der Widerspruchsmarke ist bei normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke daher ein strenger Maßstab anzulegen, dem die angegriffene
Marke aber genügt.
Bei der Beurteilung nach dem jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ist auf die Kennzeichnungskraft der den Gesamteindruck bestimmenden Teile unter Berücksichtigung des Durchschnittsverbrauchers der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und der Eintragungsform der Marke abzustellen, wobei die Eintragungsform in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen ist (vgl.
BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND; WRP 1999, 192 - Lions). Dabei stehen sich
die graphisch ausgestalte angegriffene Marke "Click Shop" und das Markenwort
"Clix" der Widerspruchsmarke gegenüber. Zwar gilt generell der Erfahrungssatz,
dass sich der Verkehr bei kombinierten Wort-/Bildzeichen und bei normaler Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils eher an diesem als am Bildbestandteil
orientiert (vgl. BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze), sofern der graphischen Ausgestaltung nur die Funktion einer Verzierung zukommt (vgl. BGH BlPMZ
1999, 226 - LION DRIVER). Dabei mag das Publikum bei der Benennung nicht
durchweg darauf achten, ob dem sich zur Benennung anbietenden Zeichenteil
auch markenrechtliche Schutzfähigkeit zukommt, die hier dem beschreibenden
Begriff Click Shop fehlt. Unabhängig davon, dass der Schutz der Marke nicht
(mehr) die bloße beschreibende Sachangabe nicht mehr erfasst, liegt auch bei
Reduzierung auf die Wortbestandteile der jüngeren Marke eine Verwechslungsgefahr nicht vor, denn es stehen sich dann "Click Shop" einerseits und "Clix" andererseits gegenüber, wobei dem Bestandteil "Click" allein der jüngeren Marke entgegen der Ansicht der Widersprechenden, wie bereits ausgeführt, die erforderliche
prägende Kraft wegen des beschreibenden Charakters nicht zueigen ist (vgl.
Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdnr. 188). Es ist auch mit der
Bezeichnung "Click" als solcher eine herkunftshinweisende Funktion nicht zu verbinden. Insoweit sorgt daher der Zusatz "Shop" der angegriffenen Marke für den
erforderlichen Markenabstand.
Dem steht nicht entgegen, dass der Bestandteil "Shop" der jüngeren Marke als
englisches Wort für Laden oder Geschäft (vgl. Langenscheidts Handwörterbuch
Englisch, 1988, S. 586) für sich betrachtet glatt beschreibenden Charakter aufweist und auch in der ursprünglichen Bedeutung Eingang in die deutsche
Umgangssprache gefunden hat, wie die von der Widersprechenden erwähnten
Bezeichnungen (Backshop, Tankstellenshop etc.) belegen. In diesem Fall der
Kombination zweier beschreibender Elemente ist nämlich keiner der beiden
Bestandteile des angegriffenen Zeichens geeignet, dieses zu prägen. Der klangliche Gesamteindruck der jüngeren Marke wird daher durch die Kombination der
beiden gleichwertigen Elemente "Click" und "Shop" bestimmt, die sich auch erst in
ihrer Kombination zu einem festen Begriff verbinden, aus dem sich kein Einzelteil
mehr herausbrechen läßt, ohne den Sinn zu zerstören. Bei Übereinstimmung oder
Ähnlichkeit nur eines Elementes kann eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG in aller Regel nicht angenommen werden (vgl. BGH GRUR
1996, 775 - Sali Toft; 1996, 777 – JOY (dort ist Verwechslungsgefahr auch bei
annähernd gleichgewichtiger Prägung des Zeichens durch 2 beschreibende Wörter (Foot und Joy) verneint worden)).
Es ist auch nicht offenbar, dass der Verkehr in zu beachtendem Umfang dazu tendieren würde, die jüngere Marke auf den Bestandteil "Click" zu verkürzen. Eine
solche Verkürzung auf einen von mehreren Bestandteilen käme nur dort in
Betracht, wo dieser Bestandteil den Gesamteindruck prägt oder im Gesamtzeichen eine selbständig prägende Stellung hat (vgl. BGH aaO - Springende Raubkatze; BPatG NJWE-WettbR 1997, 180 - Chin Lee/Lee). Davon ist hier nicht auszugehen. Die beiden Bestandteile "Click" und "Shop" der jüngeren Marke stehen
- graphisch aufbereitet - selbständig und sowohl von der äußeren Aufmachung als
auch vom Bedeutungsgehalt her gleichwertig nebeneinander. Sie geben weder
von der optischen Gestaltung her noch vom Sinnzusammenhang einen Anlass,
einen der beiden Teile bevorzugt herauszugreifen. Beide Einzelworte sind kurz
und leicht aussprechbar und ergeben erst in der Gesamtheit einen sinnvollen
Begriff, so dass eine Neigung des Verkehrs zu einer zudem sinnzerstörenden
Verkürzung nicht erkennbar ist (vgl. Althammer/Ströbele aaO, § 9 Rdnr. 187).
Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht
keine Veranlassung.
Dr. Buchetmann
Schramm
Voit
Fa