Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 02.05.2001 – 32 W (pat) 228/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 396 25 884
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler
und die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk
beschlossen:
Gegen die für
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Backwaren und Konditorwaren
am 12. Juni 1996 angemeldete und am 29. Oktober 1996 eingetragene farbige
(hellgrün, mittelgrün, dunkelgrün, gelb, orange, rot, dunkelbraun, hellbraun, weiß)
Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben aus der seit 24. Juli 1992 für
Citrusfrüchte
eingetragene Wort-/Bildmarke farbig (grün, gelb)
siehe Abb. 2 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch in einem Erstbeschluss wegen fehlender Warenähnlichkeit und fehlender Markenähnlichkeit und in ihrem Erinnerungsbeschluss wegen fehlender
Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung der Widerspruchsmarke zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie legt Benutzungsunterlagen aus dem Jahr 1991 bis 1998 vor und beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
2. April 1998 und vom 25. Mai 2000 aufzuheben und die Marke
396 25 884 zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde und den Widerspruch zurückzuweisen.
Sie hält eine rechtserhaltende Benutzung nicht für glaubhaft gemacht. Im übrigen
erachtet sie die sich gegenüberstehenden Waren als unähnlich.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im
Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie
der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR
2000; 359, 360 - Bayer/BeiChem). Zugunsten der Widersprechenden wird davon
ausgegangen, dass die Widerspruchsmarke rechtserhaltend für Zitrusfrüchte benutzt ist. Die Frage, ob Zitrusfrüchte und Backwaren einander ähnlich sind, kann
dahinstehen. Es fehlt nämlich an einer rechtserheblichen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken. Der einzige übereinstimmende Bestandteil "Jaffa" ist
nicht kollisionsbegründend. Für Zitrusfrüchte, zu denen auch Orangen gehören, ist
"Jaffa" eine gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG schutzunfähige Angabe, da sie im
Verkehr zur Bezeichnung der Art (Sorte) und der geographischen Herkunft (Anbaugebiet) der Ware dienen kann. Die "Jaffa"-Orange ist eine Knospenmutante
einer lokalen "Beladi"-Orange, die 1844 bei Jaffa im heutigen Israel entdeckt wurde und auch in Israel im Gebiet um Jaffa angebaut wird (Obstlexikon, Hädeke-
Verlag 1999, S 307; vgl auch Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl Bd 5, S 1991).
Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Abb. 1
Hu
Abb. 2